Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100588/13/Fra/Ka

Linz, 15.06.1992

VwSen - 100588/13/Fra/Ka Linz, am 15. Juni 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 3. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Ilse Klempt sowie dem Berichter Dr. Johann Fragner und dem Beisitzer Mag. Michael Gallnbrunner über die Berufung des J H, St. O, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 15. April 1992, VerkR96/3234/1991/Ja, betreffend Übertretung des § 64 Abs.1 KFG 1967, nach der am 2. Juni 1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Primärarreststrafe in eine Geldstrafe von 30.000 S umgewandelt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Wochen festgesetzt. Im übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 11, 12, 19, 24 und 51 VStG.

II. Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 15. April 1992, VerkR96/3234/1991/Ja, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Arreststrafe von einer Woche verhängt. Die belangte Behörde nahm es als erwiesen an, daß der Beschuldigte am 7. August 1991 um 13.38 Uhr den Kombi, Kennzeichen, auf der B K auf Höhe des Kilometers 3,4 in der Ortschaft A, Gemeinde W o.d.A., in Richtung P ohne gültige Lenkerberechtigung gelenkt hat. Ferner wurde dem Beschuldigten als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 140 S, d.s. 10 % der Strafe, mindestens jedoch 20 S (je ein Tag Freiheitsstrafe wurde gleich 200 S angerechnet) vorgeschrieben.

I.2. Die Erstbehörde stützte den Schuldspruch auf die Aussagen der Gendarmeriebeamten Insp. C J, Insp. G H sowie Insp. H R. Nach Aussagen dieser Zeugen wurde der Beschuldigte eindeutig als Lenker des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges zur Tatzeit und Tatort identifiziert.

I.3. In der fristgerecht gegen das o.a. Straferkenntnis eingebrachten Berufung bestreitet der Beschuldigte den ihm zur Last gelegten Tatbestand. Sein Rechtsmittel erschöpft sich im wesentlichen in polemischen Angriffen gegen die Gendarmeriebeamten.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat am 2. Juni 1992 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Zu dieser Verhandlung sind neben dem Beschuldigten und der belangten Behörde als Parteien dieses Verfahrens auch die Meldungsleger Rev. Insp. G H, GP P, Insp. C J, GP P sowie Insp. H R, ebenfalls GP P, geladen worden. Sämtliche Geladenen sind zur Verhandlung erschienen.

I.4.1. Der unabhängige Verwaltungssenat nimmt aufgrund des Ergebnisses dieser Verhandlung den dem Beschuldigten zur Last gelegten Tatbestand eindeutig als erwiesen an. Diese Annahme stützt sich auf die glaubwürdigen sowie widerspruchsfreien Angaben der als Zeugen einvernommenen Meldungsleger. Bei der Verhandlung wurde auch ausführlich ausgelotet, ob die Wahrnehmungen der Meldungsleger aufgrund der gegebenen Umstände (technisch) möglich waren. So wurde insbesondere genauestens hinterfragt, wie die Gendarmeriebeamten Insp. G H sowie Insp. C J auf den PKW des Beschuldigten aufmerksam geworden sind, ob es aufgrund der Witterungsbedingungen oder trotz allfälliger Glasspiegelungen möglich war, den Beschuldigten in dem von ihm gelenkten PKW zu erkennen. Es traten im Beweisverfahren keine Umstände zutage, aus denen der Schluß gezogen werden könnte, daß der Beschuldigte nicht mit ausreichender Sicherheit erkannt hätte werden können oder daß es den Gendarmeriebeamten unzumutbar gewesen wäre, den Beschuldigten als Lenker des verfahrensgegenständlichen Kraftwagens zu erkennen. Die Gendarmeriebeamten gaben einheitlich an, daß der Beschuldigte ein weißes T-Shirt trug. Als kurze Zeit nach dem Vorfall Insp. J sowie Insp. H den Beschuldigten in seiner Wohnung angetroffen hatten, sahen sie ein weißes T-Shirt über einen Sessel gehängt, während sie den Beschuldigten mit nacktem Oberkörper angetroffen haben. Auch dies ist ein Indiz dafür, daß der Beschuldigte tatsächlich der Lenker des gegenständlichen Kraftwagens war. Unisono gaben die Gendarmeriebeamten weiters an, daß auf dem Beifahrersitz des gegenständlichen PKW's keine Person gesessen ist.

Es wird daher der Version der Zeugen, welche im übrigen ihre Aussagen unter Wahrheitspflicht und unter der Sanktion des § 289 StGB stehend gemacht haben mehr Glauben geschenkt, als der Version des Beschuldigten, welcher die Tatsache des Lenkens bloß bestritten hat, ohne für seine Version irgendwelche Beweismittel anzubieten.

I.4.2. Zur Strafbemessung ist festzustellen, daß die Erstbehörde unter Bedachtnahme auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes eine dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessenen Strafe festgesetzt hat. Die Erstbehörde hat bei der Strafbemessung sowohl auf die objektiven und als auch auf die subjektiven Kriterien des § 19 VStG Bedacht genommen. Wenn man bedenkt, daß gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967, welche Bestimmung einen Geldstrafsatz bis zu 30.000 S und einen Arreststrafsatz bis zu 6 Wochen vorsieht, Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden können, wenn der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft wurde, so ist die gegenständliche Primärarreststrafe nicht einmal als besonders harte Sanktion zu bewerten, zumal der Berufungswerber bereits fünf einschlägige rechtskräftige Vorstrafen aufweist.

Der unabhängige Verwaltungssenat kam jedoch aufgrund des Verhandlungsergebnisses zur Auffassung, zumal der Berufungswerber während der Verhandlung zu erkennen gab, sorgepflichtig für nunmehr ein zweites Kind zu sein und nun doch endlich die erforderliche Lenkerberechtigung anzustreben, daß diesmal mit einer Geldstrafe nochmals das Auslangen gefunden werden kann, um ihn von weiteren Übertretungen der gleichen Art abzuhalten, wobei mitentscheidend auch die Überlegung war, daß durch den Eingriff in die persönliche Freiheit doch ein höherwertiges Rechtsgut betroffen ist, als durch die Beschränkung der Vermögenssphäre des Beschuldigten. Sollte es dem Berufungswerber aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar sein, diese Geldstrafe sofort zu begleichen, so steht es ihm frei, bei der belangten Behörde ein Ansuchen um Ratenzahlung zu stellen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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