Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281201/22/Kl/Hu

Linz, 23.09.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn Ing. x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 12. Jänner 2010, Ge96-10-5-2009, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 4. März und 25. März 2010 zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Verwaltungsstrafnorm im Sinn des § 44a Z3 VStG "§ 130 Abs.1 Einleitung ASchG" zu lauten hat.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind insgesamt 600 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 12. Jänner 2010, Ge96-10-5-2009, wurde über den Berufungswerber in drei Fällen jeweils eine Geldstrafe von 1.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 46 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß jeweils § 130 Abs.1 Z15 ASchG iVm 1) § 36 Abs.3 Z6 Arbeitsstättenverordnung, 2) § 34 Abs.7 Z3 Arbeitsstättenverordnung und 3) § 34 Abs.7 Z5 Arbeitsstättenverordnung verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der x GmbH mit Sitz in x, x, und somit Verantwortlicher gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – wie am 26. März 2009 um 11.45 Uhr in der Betriebsstätte in x, x, durch einen Vertreter des Arbeitsinspektorates x festgestellt wurde – zu verantworten hat:

1)                   Es wird kein Aufenthaltsraum zur Verfügung gestellt, in dem keine Beeinträchtigung oder unzumutbare Belästigung durch üble Gerüche gegeben ist. Der Aufenthaltsraum dient gleichzeitig als Umkleideraum. Sie haben demnach nicht dafür gesorgt, dass gemäß § 36 Abs.3 Ziffer 6 Arbeitsstättenverordnung, BGBl. II Nr. 368/1998 in der geltenden Fassung (= AStV) in Aufenthaltsräumen nach § 36 Abs.1 und 2 AStV keine Beeinträchtigung oder unzumutbare Belästigung durch Lärm, Erschütterungen, üble Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze oder Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe gegeben ist. Dies stellt eine Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs.1 Ziffer 15 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl.Nr. 450/1994 in der geltenden Fassung (=ASchG) dar.

2)                   Den Arbeitnehmern werden Duschen zur Verfügung gestellt, die nicht den hygienischen Anforderungen entsprechen. Sie haben demnach nicht dafür gesorgt, dass gemäß § 34 Abs.7 Ziffer 3 AStV Waschplätze und Duschen den sanitären Anforderungen entsprechen, in hygienischem Zustand gehalten und erforderlichenfalls regelmäßig und wirksam desinfiziert werden. Dies stellt eine Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs.1 Ziffer 15 ASchG dar.

3)                   Bei den Waschplätzen und Duschen wird nicht jedem Arbeitnehmer ein eigenes Handtuch zur Verfügung gestellt. Weiters sind die Waschplätze und Duschen nicht mit Einweghandtüchern oder Händetrocknern ausgestattet. Sie haben demnach nicht dafür gesorgt, dass gemäß § 34 Abs. 7 Ziffer 5 AStV Waschplätze und Duschen mit Einweghandtüchern oder Händetrockner ausgestattet sind, sofern nicht jedem/jeder Arbeitnehmer/in ein eigenes Handtuch zur Verfügung gestellt wird. Dies stellt eine Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs.1 Ziffer 15 ASchG dar.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Strafbescheides beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Firma 1997 nach dem Konkurs der x gegründet und in den gleichen Räumen den Betrieb aufgenommen hätte. Das Gebäude sei gemietet, für die Zukunft nicht geeignet und nicht veränderbar, da der Vermieter eine andere Nutzung anstrebe. Nach einigen Jahren und der Schaffung einer guten wirtschaftlichen Grundlage habe er ein neues Firmenareal und auch notwendige angrenzende Grundstücke im Gewerbegebiet von Eferding angekauft, sodass eine Übersiedlung in das drei Mal so große Areal mit entsprechenden Räumlichkeiten in Planung sei und die Umsetzung unmittelbar bevorstehe. Bisher sei vom Arbeitsinspektorat x dies als Entschuldigung für die noch nicht durchgeführten Änderungen akzeptiert worden. Weil sich die angekündigte Umsetzung der Übersiedlung weiter verzögerte, sei nun Anzeige erstattet worden. In den letzten beiden Jahren sei eine extreme Auftragssituation gegeben und seien keine freien Kapazitäten für den Neu- und Umbau vorhanden gewesen. Es sei zu erwarten, dass im Herbst mit den Umbauarbeiten begonnen werde. Zu den einzelnen Vorwürfen wurde dargelegt, dass es sich um ein gemietetes Gebäude handle und daher nicht veränderbar sei. In der Vergangenheit seien wesentlich mehr Arbeitnehmer in diesem Raum zum Umkleiden untergebracht gewesen. Außerdem seien Möglichkeiten zum Aufbereiten von Speisen und Getränken geschaffen worden. Die Duschen seien seit Jahren nicht benützt worden, da die Monteure mit besonders starken Verschmutzungen bereits beim Kunden duschen können. Die Mitarbeiter in der Produktion fahren meist nach einer oberflächlichen Reinigung (Waschplätze seien in ausreichendem Maß vorhanden) mit einem Firmenbus gemeinsam nach Hause. Von den Mitarbeitern sei die Instandsetzung der Dusche nicht gefordert worden. Weiters sei jedem Mitarbeiter ein eigenes Handtuch zur Verfügung gestellt worden, das im Spind verwahrt worden sei. Benützt seien zum Händetrocknen die für alle aufgehängten Handtücher. Zur Überbrückung werde aber vom Bw die gewünschten Händetrockner sofort angeschafft. Es werde für die Abstellung der übrigen Mängel um Gewährung einer Nachfrist bis Ende 2010 ersucht. Darüber hinaus sei aber der Vorschlag, alle Kleiderspinde in einen angrenzenden Raum zu verlagern, von Mitarbeitern abgelehnt worden. Auch eine Neuregelung der Arbeitszeit, dass nicht mehr 12 Mitarbeiter gleichzeitig sich in diesem Raum aufhalten, sei abgelehnt worden. Üble Gerüche und gefährliche Arbeitsstoffe liegen nicht vor, zumal in diesem Raum häufig kleinere Firmenfeiern oder Geburtstagsfeiern von Mitarbeitern und auch vom Betriebsrat organisiert werden. Die defekte Dusche sei in der Vergangenheit nicht repariert worden, weil sich niemand duschen wollte und reiche die Reinigung der Hände, der Arme und des Gesichts aufgrund der zu verrichtenden Tätigkeit aus. Inzwischen seien Händetrockner montiert, die Dusche entsprechend den Vorschriften repariert. Zusätzlich seien Händetrockner in ausreichender Zahl montiert.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4. März 2010, fortgesetzt am 25. März 2010, an welchen der Berufungswerber teilgenommen hat. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Das Arbeitsinspektorat x hat an der Verhandlung am 25. März teilgenommen. Weiters wurden die Zeugen AI x sowie x geladen und einvernommen.

 

4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht als erwiesen fest, dass der Berufungswerber handelsrechtlicher Geschäftsführer der x GmbH mit dem Sitz in x, x, ist. Am 26. März 2009 fand eine Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat x in der Betriebsstätte x, x, der genannten Gesellschaft statt und wurde festgestellt, dass die bereits am 26.6.2007 und am 3.7.2008 vom Arbeitsinspektorat festgestellten Mängel weiterhin aufrecht bestanden. Im Aufforderungsschreiben des Arbeitsinspektorates vom 11.7.2007 wurden diese Mängel dargelegt und auf die Behebung hingewiesen. Da diese am 3.7.2008 wiederum vorlagen, aber vom Berufungswerber versichert wurde, dass eine neuere Betriebsstätte in Planung sei, wurde ein Aufschub bis Oktober 2008 gewährt. Da sich hinsichtlich der neuen Betriebsstätte nichts getan hat, wurde am 26.3.2009 eine neuerliche Betriebsprüfung durchgeführt, welche zur Anzeige führte. Der Betrieb hat ca. 50 Mitarbeiter und es wurde die Firma aus einer Konkursmasse übernommen.

 

Der zur Verfügung gestellte Aufenthaltsraum dient gleichzeitig als Umkleideraum für die im Betrieb beschäftigten Metallarbeiter, nämlich ca. 20 bis 25 Personen. Die Garderobenkästen (Spinde), in welchen die Arbeitskleidung aufbewahrt wird, befinden sich direkt im Aufenthaltsraum. Im Betrieb werden Spritz-, Lackier- und Schweißarbeiten durchgeführt. Da es sich um einen metallverarbeitenden Betrieb handelt, sind gewisse Gerüche und Stoffe (Staub, Schweißrauch, Kühlschmierstoffe, Öle, Fette etc.) vorhanden, die sich in der Kleidung festsetzen. Ein gesonderter Aufenthaltsraum ist nicht vorhanden. Darüber hinaus ist die Reinigung von Armen, Händen und Gesicht für die anfallende Tätigkeit nicht ausreichend. Die vorhandenen Duschen entsprechen nicht den hygienischen Anforderungen. Im Duschbereich hängen Kleiderbügel auf Wäscheleinen und auf Armaturen und wird Toilettenpapier gelagert. Es ist zum Teil die Verfliesung mangelhaft, die Duschen darin sind nicht benutzbar. Es waren an den Waschplätzen 12 rote Handtücher vorhanden, wobei sich ca. 30 Arbeitnehmer in der Werkstätte befinden und sich dann waschen müssen. Die Zahl der vorhandenen Handtücher ist fix. Sonstige Trocknungsmöglichkeiten wie Handtrockner oder Papierhandtücher waren nicht vorhanden.

 

4.2. Diese Feststellungen gründen sich insbesondere auf die Aussage des zeugenschaftlich einvernommenen Arbeitsinspektors sowie auch auf die anlässlich der Kontrolle von ihm angefertigten Fotos, die der Anzeige beigeschlossen sind. Danach ist der beschriebene Zustand dokumentiert.

 

Das Vorbringen des Berufungswerbers, dass im Aufenthaltsraum auch Feiern stattfinden, kann die Ausführungen des zeugenschaftlich einvernommenen Arbeitsinspektors nicht entkräften, dass in metallverarbeitenden Betrieben unangenehme Gerüche und Stoffe vorhanden sind und sich in der Kleidung festsetzen. Dass tatsächlich Feiern stattfinden, hindert bzw. widerlegt nicht die getroffenen Feststellungen. Auch wurde die mangelhafte Beschaffenheit der Duschen vom weiters einvernommenen Zeugen x, der zum Kontrollzeitpunkt Sicherheitsvertrauensperson der Firma war, bestätigt. Auch die vorhandenen Fotos weisen den Zustand aus. Dass am 23.2.2010, also fast ein Jahr nach der Tatbegehung, eine präventivdienstliche Betreuung durch die AUVA stattgefunden hat, ändert nichts an der Tatsache, dass ein Jahr vorher andere Zustände vorgefunden wurden. Im Übrigen ist dem Bericht der AUVA zu entnehmen, dass in den Sanitärräumen auf hygienische Reinigung zu achten ist und es wurde ausdrücklich angeführt, dass Händetrockner angebracht wurden. Auch ist aus sämtlichen Zeugenaussagen erwiesen, dass zum Begehungszeitpunkt bei den Waschplätzen und Duschen keine Einweghandtücher oder Händetrockner zur Verfügung standen. Im Übrigen standen jedenfalls nur 12 Handtücher zur Verfügung, obwohl ca. 30 Personen diese Plätze benützen. Das Foto dokumentiert ebenfalls die am Tatort vorgefundenen Handtücher. Da der Arbeitsinspektor schon mehrmals die Waschplätze und Duschen kontrollierte, niemals einen anderen Zustand vorfand, dies auch in Aufforderungen dokumentierte, über Anfragen seinerseits auch nie auf weitere Handtücher oder Reserven in anderen Räumen hingewiesen wurde, ist davon auszugehen, dass lediglich die vom Berufungswerber benannten "Gemeinschaftshandtücher", also die 12 vorgefundenen Handtücher, zur Verfügung gestellt wurden. Der Einwand, dass jedem Arbeitnehmer ein eigenes Handtuch zur Verfügung gestellt wurde, das aber jeder Arbeitnehmer in seinem Spind verwahrt, ist insofern außerhalb jeder Lebenserfahrung, als nasse Handtücher nicht in einem Spind zur Trocknung verwahrt werden sollten und andererseits der Berufungswerber selbst ausführt, dass die Arbeitnehmer die Gemeinschaftshandtücher holen und benützen. Es ist lebensfremd, dass jeder sein eigenes Handtuch im Spind hat und dann aber andere Handtücher verwendet. Im Übrigen entspricht es auch nicht der Lebenserfahrung, dass ein Arbeitsinspektor trotz mehrmaliger Kontrolle immer nur die wenigen Handtücher vorfindet, ihm nie gesagt wird, dass noch andere Handtücher vorhanden sind, er den Mangel auch schriftlich aufgreift und zur Behebung auffordert und trotzdem bei einer weiteren Begehung und Bemängelung und Aufforderung nicht die vorhandenen Reserven in einem Putzraum bzw. die zur Verfügung gestellten Handtücher im Spind vorgewiesen werden. Es steht daher für den Oö. Verwaltungssenat zweifelsfrei fest, dass zum Kontrollzeitpunkt 26.3.2009 keine weiteren als die 12 vorgefundenen Handtücher den ca. 30 Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt wurden.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 130 Abs.1 Z15 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl.Nr. 450/1994 idF BGBl. II Nr. 13/2007, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 bis 7260 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 bis 14.530 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten oder Baustellen einschließlich der Sozial- und Sanitäreinrichtungen verletzt.

 

Gemäß § 20 Abs.1 ASchG sind Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitsstätten und Baustellen entsprechend den Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie den dazu erlassenen Verordnungen und entsprechend den für sie geltenden behördlichen Vorschreibungen einzurichten und zu betreiben.

 

Gemäß § 34 Abs.2 und Abs.7 Z3 Arbeitsstättenverordnung – AStV, BGBl. II Nr. 368/1998, sind Duschen für jene Arbeitnehmer/innen zur Verfügung zu stellen, deren Arbeitsbedingungen eine umfassendere Reinigung als die der Hände, der Arme und des Gesichts erforderlich machen, insbesondere wegen starker Verschmutzung oder Staubeinwirkung, wegen hoher körperlicher Belastung oder Hitzeeinwirkung oder wegen Hautkontakt mit gefährlichen Arbeitsstoffen, und es ist dafür zu sorgen, dass Waschplätze und Duschen den sanitären Anforderungen entsprechen, in hygienischem Zustand gehalten und erforderlichenfalls regelmäßig und wirksam desinfiziert werden, und mit Einweghandtüchern oder Händetrocknern ausgestattet sind, sofern nicht jedem/jeder Arbeitnehmer/in ein eigenes Handtuch  zur Verfügung gestellt wird.

 

Gemäß § 36 Abs.1 AStV sind Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, wenn in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als 12 Arbeitnehmer/innen, die nicht den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen oder Baustellen verbringen, anwesend sind. Gemäß § 36 Abs.3 Z6 AStV ist dafür zu sorgen, dass in Aufenthaltsräumen keine Beeinträchtigung oder unzumutbare Belästigung durch Lärm, Erschütterungen, üble Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze oder Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe gegeben ist.

 

5.2. Im Grunde des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes wurde daher der Verpflichtung des Arbeitgebers, einen Aufenthaltsraum, der den Anforderungen des § 36 AStV entspricht, zur Verfügung zu stellen, nicht entsprochen. Es halten sich im Aufenthaltsraum, der auch als Umkleidungsraum dient, gleichzeitig 20 bis 25 Arbeitnehmer auf, die im metallverarbeitenden Betrieb tätig sind. Aufgrund dieser Tätigkeit ist die Arbeitskleidung, die in den Kleiderkästen, die sich im Umkleideraum befinden, aufbewahrt wird, mit Staub, Schweiß, Rauch, Kühlschmierstoffen, Ölen und Fetten verunreinigt und hat üblen Geruch. Auch handelt es sich bei Kühlschmierstoffen um Arbeitsstoffe, die krebserregende Substanzen enthalten können. Es ist daher der Arbeitgeber verpflichtet, einen vom Umkleideraum gesonderten Aufenthaltsraum zur Verfügung zu stellen, der solche Belästigungen nicht aufweist. Dieser Verpflichtung ist der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer nicht nachgekommen und hat dies verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten.

 

Auch hinsichtlich der Duschen und Waschplätze ist erwiesen, dass die Duschen nicht den hygienischen Anforderungen entsprechen, dies immer wieder bemängelt wurde und nicht verbessert wurde. Aufgrund der Tätigkeit der Arbeitnehmer im metallverarbeitenden Betrieb ist auch erforderlich, dass diese mehr als Hände, Arme und Gesicht reinigen. Es sind daher entsprechende Duschen zur Verfügung zu stellen. Dieser Verpflichtung ist der Berufungswerber nicht nachgekommen.

 

Hingegen ist es rechtlich nicht relevant, dass die Arbeitnehmer die Duschen nicht in Verwendung nehmen, weil sie mit einem Firmenbus nach der Arbeit gleich nach Hause fahren oder eine Reinigung nicht für erforderlich erachten. Die gesetzlichen Regelungen sind nicht disponibel für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Vielmehr ist der Arbeitgeber im Grunde der Bestimmung des § 20 Abs.1 ASchG gehalten, die gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen, also Arbeitsstätten entsprechend einzurichten und zu betreiben.

 

Dies gilt auch für das Zurverfügungstellen von Einweghandtüchern oder Händetrocknern. Auch für den Fall, dass Arbeitnehmer mit Gemeinschaftshandtüchern sich zufrieden stellen, ist trotzdem der Bestimmung des § 34 Abs.7 Z5 AStV Rechnung zu tragen und sind Einweghandtücher oder Händetrockner vorzusehen, oder zumindest jedem Arbeitnehmer ein eigenes Handtuch zur Verfügung zu stellen. Nach den Beweisergebnissen allerdings sind weder Einweghandtücher noch Händetrockner zum Kontrollzeitpunkt vorhanden gewesen und wurde auch nicht jedem Arbeitnehmer ein eigenes Handtuch zur Verfügung gestellt.

 

Es sind daher zu sämtlichen drei Übertretungen die Tatbestandsmerkmale des objektiven Tatbestandes erfüllt.

 

5.3. Der Berufungswerber hat die angelasteten Übertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Berufungswerber kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht aus.

 

Das Vorbringen des Berufungswerbers, dass sich die Arbeitnehmer im Aufenthaltsraum nicht durch Gerüche und sonstige Beeinträchtigungen gestört fühlen und Feste in diesem Aufenthaltsraum feiern, kann den Berufungswerber nicht entlasten. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass die Arbeitnehmerschutzbestimmungen keiner Disposition zugänglich sind. Dies gilt auch für die Ausstattung der Duschen und Waschplätze. Es kann daher auch das Vorbringen, dass die Duschen von den Arbeitnehmern nicht in Anspruch genommen werden bzw. dass die Arbeitnehmer keine Einweghandtücher oder Handtrockner brauchen bzw. sie mit den Gemeinschaftshandtüchern das Auslangen finden, den Berufungswerber nicht entlasten. Er hat mit diesem Vorbringen nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass er alle ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, die unter vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Es ist daher auch Verschulden des Berufungswerbers, nämlich jedenfalls fahrlässige Tatbegehung vorhanden.

 

5.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens oder für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung die Unbescholtenheit berücksichtigt und die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, nämlich ein geschätztes Einkommen von netto 3.000 Euro und keinen Sorgepflichten zugrunde gelegt. Sie hat darauf Bedacht genommen, dass schon im Juli 2007 eine entsprechende Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes in der selben Betriebsstätte hinsichtlich der nunmehr aufgezeigten Mängel vorgenommen wurde und dieser Aufforderung nicht nachgekommen wurde. Es hat sich daher der Berufungswerber die beharrliche Nichtbeachtung der gesetzlichen Verpflichtungen anzulasten. Auch soll durch die Arbeitnehmerschutzbestim­mungen insbesondere die Gesundheit und Unversehrtheit der Arbeitnehmer geschützt werden. Diesem Schutzzweck wird durch die Nichtbeachtung der gesetzlichen Bestimmungen entgegen gewirkt. Es kann daher im Sinne aller dieser Erwägungen nicht gefunden werden, dass die belangte Behörde von dem ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessen in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hätte. Vielmehr beträgt die Strafe je Delikt nicht einmal 1/7 des gesetzlichen Höchstrahmens und ist daher nicht überhöht. Auch ist sie den überdurchschnittlichen persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers angepasst. Sie ist im Gegenteil erforderlich, um den Berufungswerber zu einem gesetzmäßigen Verhalten zu bewegen. Es war daher die je Delikt verhängte Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

 

Ein Überwiegen von Milderungsgründen konnte nicht festgestellt werden, da außer der Unbescholtenheit keine Milderungsgründe vorlagen. Es war daher von der außerordentlichen Milderung gemäß § 20 VStG nicht Gebrauch zu machen. Auch liegt nicht Geringfügigkeit des Verschuldens vor, weil das tatbildmäßige Verhalten des Beschuldigten nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Mangels dieser Voraussetzung war auch nicht von einem Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG Gebrauch zu  machen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind insgesamt 600 Euro, festzusetzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

Beschlagwortung: Einrichtung der Arbeitsstätte

 

 

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