Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530958/14/Re/Ba

Linz, 28.09.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung von x und x, x, beide vertreten durch Rechtsanwalt x, x, vom 16. Juli 2009 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24. Juni 2009, Ge20-45-08-29-2009, betreffend die Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagen­genehmigung für die Änderung (Erweiterung) einer bestehenden Betriebsanlage gemäß § 81 GewO 1994 zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insoferne Folge gegeben, als im Spruchteil I. des bekämpften Bescheides nachstehende weitere Auflagen vorgeschrieben werden:

 

C betreffend Kälteanlage (Kühlung, Klimatisierung) und Notstrom­aggregat samt Tankraum:

46.    Für die Kälteanlage dürfen nur zugelassene Kältemittel verwendet werden.

47.    Für die Kälteanlage ist ein Prüfbuch anzulegen. Eine Abnahme­prüfung einer hiezu befugten Fachperson ist in das Prüfbuch einzu­tragen.

48.    Der Dieseltankraum ist als flüssigkeitsdichte Stahlbetonwanne mit einem Fassungsvermögen von zumindest 4.400 l aus Dichtbeton mit Fugenbändern, Schwindbewehrung und Porenverschlussanstrich auszuführen.

49.    Der Raum für das Notstromaggregat ist als flüssigkeitsdichte Wanne mit einem Fassungsvermögen von zumindest 880 l aus Dichtbeton mit Fugenbändern, Schwindbewehrung und Porenverschlussanstrich auszuführen.

50.    Beim Füllstutzen der Tanks ist eine dichte Öltropftasse bereit zu halten.

51.    Die Kraftstoffleitung vom Tankraum bis zum Vorratsbehälter ist so auszubilden, dass eventuell austretender Kraftstoff in einer Wanne aufgefangen wird.

52.    Der Maschinenraum für die Kältetechnik ist mit einer mechanischen Lüftung auszustatten. Der Zuluftstrom hat zumindest 1.740 m3/h zu betragen.

 

Auflagepunkt 8. des bekämpften Bescheides wird insoferne abgeändert, als der letzte Satz der Auflage entfällt.

 

Die Anlagenbeschreibung (Betriebsbeschreibung) wird wie folgt ergänzt:

Mit Einbruch der Dunkelheit wird der nördliche Glasfassadenbereich (verglaster Eingangsbereich, Treppenhaus, Fensterflächen an der Nordfassade des Gebäudes lt. lichttechnischem Projekt vom 9. Februar 2010, verfasst von der x, Bericht Nr. A80 004/2) durch innenliegende Jalousien nach außen hin verdunkelt. Die Jalousien werden bei Einbrechen der Dunkelheit automatisch geschlossen und treten insbesondere an den Fensterflächen an der Nordfassade nach 22.00 Uhr keine Lichtquellen auf.

 

Als weitere Projektsbestandteile liegen dieser Genehmigung zugrunde:

-         Technischer Bericht zum Einreichprojekt Kältetechnik der Ingenieurbüro x vom 15.5.2009

-         Pläne zur Kältetechnik vom 21. April 2009, Nr. 4K 00 RI, vom 12.2.2009, 4L 00 A sowie vom 12.2.2009, Nr. 4KOO 00 2OG, alle verfasst von der Ingenieurbüro x, x.

-         Technischer Bericht zum Einreichprojekt betreffend Notstromaggregat samt Tankraum mit Dieselöllagerung und Aggre­gatraum vom 5.6.2009, verfasst von der x, x

-         Pläne betreffend Notstromaggregat und Dieseltank vom 12.2.2009, 4KOO 00 EG, vom 12.2.2009, 4KOO 00 1OG und vom 12.5.2009, 4E 00 RI

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a und 81 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem Bescheid vom 24. Juni 2009, Ge20-45-08-29-2009, über Antrag der x, x., die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung (Erweiterung) der bestehenden Betriebsanlage auf den Grundstücken Nr. x und x der KG. x, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dies nach Durchführung einer mündlichen Augenscheinsverhandlung am 14. April 2009 und unter Beiziehung von ein­schlägigen Amtssachverständigen im Wesentlichen mit der Begründung, das von der entscheidenden Behörde durchgeführte Ermittlungs­verfahren, insbesondere die von den Amtssachverständigen abgegebenen schlüssigen Gutachten habe ergeben, dass die gegenständliche Betriebsanlage dem Stand der Technik entspreche und dass durch die Errichtung und den Betrieb der Betriebsanlage bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen voraussehbare Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z 1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z 2 bis 5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Einwendungen betreffend Wertminderung wurden auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben x und x, x, beide vertreten durch Rechtsanwalt x, x, mit Schriftsatz vom 16. Juli 2009, der Post zur Beförderung übergeben am selben Tag und somit innerhalb offener Frist eingebracht, Berufung erhoben. Dies mit dem Vorbringen, das Ermittlungsverfahren leide an einem Verfahrensmangel und der bekämpfte Bescheid weise Rechtswidrigkeiten und unrichtige Tat­sachenfeststellung auf Grund unzureichender Beweiswürdigung auf. Die Behörde habe die Einwendungen betreffend Lärmbelästigung im Wesentlichen mit einem Verweis auf das schalltechnische Projekt und die Ausführungen im Befund sowie den Hinweis, dass keine Anhebung der örtlichen Schall-Ist-Situation gegeben sei, abgewiesen. Der Amtssachverständige habe sich bei der Beurteilung ausschließ­lich auf die Zusammenstellung des schalltechnischen Projekts bezogen und die darin ausgewiesenen Daten seiner Zumutbarkeitsprüfung zugrunde gelegt. Dies sein mangelhaft, da die Behörde gemäß § 39 AVG in der Person des Amtssach­verständigen die Lärmimmissionen selbst zu befunden und zu begutachten gehabt hätte. Der gewerbetechnische Amtssachverständige hätte auch die Eigenart des Geräusches zu bestimmen gehabt und auf Basis der vorliegenden Unterlagen selbst eine Schätzung bzw. eine Berechnung der Immissionen vornehmen müssen. Darüber hinaus wäre vom Amtssachverständigen die Schall-Ist-Situation zu erheben gewesen. Die Messung und Berechnung hätte von unabhängiger Stelle in Person des Amtssachverständigen vorgenommen werden müssen. Dies gelte auch in Bezug auf den Zusammenhang mit Betriebsgeräuschen der Lüftungs- und Kältetechnik samt Gebäudeabstrahlung. In Bezug auf die Projektsteile Tankraum und Lagerung von Dieselkraftstoffen im südöstlichen Kopfbau sei bei der Verhandlung erwähnt worden, dass dazu Detailprojekte fehlen würden. Bezüglich dieser Anlagenteile lägen keinerlei Unterlagen vor, der Tankraum sei dennoch in die Genehmigung aufgenommen worden. Den Berufungswerbern sei diesbezüglich keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, dies entgegen § 45 Abs.3 AVG. Demnach müsse einer Partei nicht nur Gelegenheit zur Stellungnahme geboten werden, sondern ihr auch eine angemessene Frist zur Einholung fachlichen Rates zuge­standen werden. Den Berufungswerbern sei die Gelegenheit genommen worden, weitere sachverständige Personen mit den Angaben in den Projektsunterlagen zu konfrontieren und eine ergänzende sachliche Stellungnahme einzuholen.

Zum Thema Luftverunreinigung habe die Behörde im Bescheid festgestellt, dass produktionsbedingt eine Filterung der Außenluft erfolge und die Fortluft weder geruchs- noch schadstoffbelastet sei. Der Amtssachverständige habe in seinem Gutachten einen gleichlautenden Satz wiedergegeben, jedoch nicht ausgeführt, worauf er diese Erkenntnis stütze. Weder den Unterlagen noch einer Begründung könne der bekämpften Feststellung zugrunde gelegt werden. Die Frage der Luftverunreinigung sei nicht abschließend geklärt.

Die in der Anlagenbeschreibung enthaltenen Betriebszeiten seien für die Berufungswerber als nächstgelegene Anrainer nicht zumutbar. Lärmimmissionen seien geeignet, sich auf eine gesunden, normal empfindenden Erwachsenen negativ auszuwirken.

Die unter Spruchpunkt A 8. des Bescheides vorgeschriebene Auflage, wonach Freiflächenbeleuchtungen so anzuordnen sind, dass Nachbarn und Straßenbe­nützer nicht geblendet und unzumutbar beeinträchtigt werden, Bewegungsmelder mit Zeitschaltung für die Beleuchtung zu verwenden seien und darauf zu achten sei, dass keine unzumutbare Beeinträchtigung des nördlichen Wohnanrainers erfolge, werde dem Bestimmtheitsgebot nicht gerecht. Dem Antragsteller würden keine konkreten Maßnahmen vorgeschrieben werden. Die Auflage sei daher nicht geeignet, eine Belästigung der Nachbarn durch starke Lichteinwirkungen auf ein zumutbares Maß zu reduzieren. Es werde nicht sichergestellt, dass Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen vorgebeugt werde. Die genehmigte Erweiterung der Betriebsan­lage gefährde darüber hinaus das Eigentum der Berufungswerber in Form ihres auf Grundstück Nr. x der EZ x, GB x, bestehenden Wohnhauses. Bereits im Rahmen der ursprünglichen Bauführung des Gebäudes seien Risse am Haus der Berufungswerber entstanden. Der jetzige Neubau würde in noch geringerer Distanz zum Wohnhaus der Berufungswerber errichtet. Es sei davon auszugehen, dass erheblichere Schäden als bloß Risse entstehen würden, dies insbesondere durch den geplanten Einsatz von Rammpfählen und dadurch entstehenden Er­schütterungen. Das Haus der Berufungswerber sei daher in seiner Substanz bedroht. Die Auflage betreffend Beweissicherung an den Anrainergebäuden sei nicht geeignet, dem entgegenzuwirken.

Das Ermittlungsverfahren sei daher insgesamt mit wesentlichen Verfahrens­mängeln belastet und würden sich im Bescheid Feststellungen finden, die auf einer unzureichenden Beweiswürdigung basieren; schließlich leide der Bescheid in mehreren Punkten an Rechtswidrigkeiten.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  iVm § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zu  Ge20-45-08-29-2009 sowie Nachforderung und Beischaffung von ergänzenden Projektsunter­lagen von der Konsenswerberin im Wege der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, betreffend Beleuchtung, Klimatisierung (Kühlung), Notstromver­sorgung samt Tankraum für die Lagerung von Dieselkraftstoff sowie Raum für das Notstrom­aggregat. Hiezu wurde ein gewerbetechnisches, ein licht­technisches und auch ein medizinisches Gutachten eingeholt, dies alles unter Wahrung des Parteiengehörs.

 

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dieser Aktenlage, weshalb die Durchführung einer  mündlichen Verhandlung nicht erforderlich war.

 

4. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.     das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.     die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.     die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.     die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.     eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizu­führen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 75 Abs.1 GewO 1994 ist unter einer Gefährdung des Eigentums iSd § 74 Abs.2 Z1 die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.

 

Gemäß § 75 Abs.2 GewO 1994 sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst ständig beschäftigten Personen.

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

Die Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde zeigt, dass die x, x., mit Eingabe vom 13. Februar 2009 um die Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebs­anlagengenehmigung für die Änderung bzw. Erweiterung der bestehenden Betriebsanlage, insbesondere durch Vergrößerung des Hochregallagers sowie Errichtung eines neuen Produktionsgebäudes am bestehenden Betriebsareal angesucht hat, dies unter gleichzeitiger Vorlage von Projektsunterlagen.

 

Die belangte Behörde hat nach Vorprüfung der Projektsunterlagen und Nach­forderung von Ergänzungen und Vervollständigungen mit Kundmachung vom 27. März 2009 eine mögliche Augenscheinsverhandlung für den 14. April 2009 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Zu dieser mündlichen Verhandlung wurden auch die nunmehrigen Berufungswerber geladen und haben diese gemeinsam mit ihrem rechtlichen Vertreter Rechtsanwalt x, dieser vertreten durch Mag. x, teilgenommen. Von Seiten der Berufungswerber wurde im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung auf eine schriftlich beigebrachte Äußerung betreffend Einwendungen, datiert mit 13. April 2009, verwiesen. Diese Stellungnahme wurde von der belangten Behörde der Verhandlungsschrift angeschlossen und richtet sich diese an das Gemeindeamt x. als Baubehörde sowie an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck. Die Einwendungen beziehen sich zunächst umfangreich auf die im baubehördlichen Bewilligungsverfahren zu behandelnden Widmungsfragen und Fragen der Kfz-Abstellplätze sowie allfällige im Zuge der Bauführung befürchtete Schäden am Haus der Einschreiter. Diesbe­züglich wurde ein Antrag auf Beweissicherung gestellt. Mit zivilrechtlichem Hintergrund wurde die Einwendung der Wertminderung des Grundstückes vorgebracht und diesbezüglich die Feststellung der Höhe dieser Wertminderung durch einen Sachverständigen beantragt. In Bezug auf die im gewerberecht­lichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zulässigen Einwendungen betreffend subjektiv öffentliche Rechte der Nachbarn wird in diesem Schriftsatz auf eine erheb­liche Beeinträchtigung durch Beleuchtung des Betriebes verwiesen und eine diesbezügliche starke Beeinträchtigung befürchtet. Weiters wird ausgeführt: "Zudem sind sowohl bei der Bauausführung als auch nach Fertigstellung des Bauvorhabens massive schädliche Umwelteinwirkungen, insbesondere Einwir­kungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im Besonderen für die Nachbarschaft herbeizuführen, wie Luftverunreinigung, Lärm oder Erschütterungen, zu erwarten.

Es wird bei Verwirklichung des Bauvorhabens die Produktion von Pharmaprodukten drastisch erhöht werden und durch die Erweiterung des Lagers zu einem massiven Anstieg von Ablagerungen gefährlicher Chemikalien kommen. Insbesondere durch das eingereichte Bauvorhaben und der geplanten Bauaus­führung ist in keiner Weise die gesetzmäßig notwendige Sicherheit zur Abwehr schädlicher Umweltimmission gewährleistet, vielmehr geht eine erhebliche Gefahr vom bezeichneten Bauvorhaben aus. Diese Gefahr beinhaltet sämtliche in Betracht kommende Umweltimmissionen, wie z.B. Luft-, Wasserverunreini­gungen, Lärm- und Lichtbeeinträchtigungen sowie die Gefahr der Grundstücks­kontamination der Grundstücke des Einschreiters usw."

 

In Bezug auf die Berufungsvorbringen wurden seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde ergänzende Erhebungen durchgeführt. So wurden von der Konsens­werberin im Wege der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eine Projektsergänzung betreffend die für das Projekt vorgesehenen Beleuchtungs­einrichtungen, insbesondere in Richtung der berufungswerbenden Anrainer nachgefordert, dies auch in Bezug auf Lichtstärken. Über diese Aufforderung ist von der Konsenswerberin eine lichttechnische Projektsergänzung, verfasst von der x, x, datiert mit 9. Februar 2010, betreffend Lichtimmissionen, Nr. A80 004/2, nachgereicht worden. Darin werden sowohl der Ist-Zustand betreffend Lichtimmissionen als auch die Beurteilung der durch das gegenständliche Projekt zu erwartenden Lichtimmissionen dargestellt. Bezogen auf die Prognose der zukünftigen Situation wird in diesem lichttechnischen Projekt festgehalten, dass Lichtimmissionen durch das Bauvorhaben in Richtung der Berufungswerber sowohl von Beleuchtungsanlagen der Innenräume an der Nordfassade des geplanten Gebäudes als auch von Außenbeleuchtungsanlagen ausgehen können. Im Innenbereich sind hier insbesondere die Beleuchtungsanlagen des verglasten Eingangsbereiches und des Treppenhauses zu berücksichtigen. Mit Einbruch der Dunkelheit wird dieser gesamte Glasfassadenbereich durch innen­liegende Jalousien nach außen hin verdunkelt. In der Prognose wurden darüber hinaus Lichtimmissionen durch die Glastüren an den Ausgängen zur Feuertreppe im Erdgeschoß und im ersten Obergeschoß erfasst. Weiters wird festgehalten, dass alle anderen Fensterflächen an der Nordfassade mit Jalousien versehen werden, die bei Einbrechen der Dunkelheit automatisch geschlossen werden. Außerdem treten in diesen Räumen nach 22.00 Uhr keine Lichtquellen mehr auf. Sämtliche Lichtquellen sind im zitierten Projekt detailliert aufgelistet. Zusammenfassend kommen die Projektanten zum Ergebnis, dass bereits derzeit im Wohnbereich des nächstgelegenen Gebäudes der Firma x in der x durch die Beleuchtungsanlagen der x Lichtimmissionen verursacht werden. Diese derzeitigen Lichtimmissionen liegen mit einem Wert von 1,1 lx deutlich unterhalb der nach den Vorgaben der Licht-Leitlinie maximal zulässigen Beleuchtungsstärke von 5 lx tagsüber bzw. lediglich geringfügig über dem zur Nachtzeit zulässigen Richtwert von 1 lx. Im Zuge des neuen Projektes würden diese Immissionsquellen aber durch den Baukörper abgedeckt. Durch die in Zukunft zu erwartenden Beleuchtungsstärken an der Südfassade des Gebäude Mondsee­straße 16 liegen bei Durchführung der geplanten Maßnahmen (elektrische Jalousien mit selbsttätiger Schließung mit Einbruch der Dunkelheit, wie im Spruch dieser Entscheidung vollinhaltlich übernommen), ist im Endergebnis von ähnlichen Lichtimmissionen auszugehen wie derzeit im Bestand vorhanden, nämlich in den Fensterbereichen des Erdgeschoßes zwischen maximal 0,8 lx und 1,0 lx und auf dem Balkon des 2. Obergeschoßes von maximal 1,1 lx. Nicht für die Entscheidung wesentlich aber für die Anrainer wissenswert ist die hinzugefügte Ergänzung des Lichtprojektanten, dass an der nördlichen Grundstückgrenze der Firma x zum Grundstück x hin eine verschattende Begrünung geplant und daher davon auszugehen ist, dass die tatsächlich zu erwartenden Lichtimmissionen noch etwas niedriger als die prognostizierten sind.

 

Diese lichttechnische Projekt wurde auch vom lichttechnischen Amtssachver­ständigen der Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik, auf Richtigkeit und Schlüssigkeit überprüft und dabei weder Unschlüssigkeiten noch Unrichtigkeiten mitgeteilt.

 

Die Begutachtung dieser Grundlagen durch den medizinischen Amtssachver­ständiger der Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Gesundheit, des Amtes der Oö. Landesregierung vom 23. April 2010 ergab, dass sich keine Blendungen ergeben und die rechnerisch erhobene Überschreitung des Richtwertes von 0,1 lx nicht geeignet ist, nachteilige gesundheitliche Wirkungen zu verursachen. Zusammenfassend kann daher nicht auf eine nachteilige gesundheitliche Auswirkung durch Lichtimmission im Sinne von erheblicher Belästigung oder Gesundheitsgefährdung geschlossen werden.

 

Demnach wurde durch die Konkretisierung der Projektsangaben in Bezug auf Lichtimmissionen und entsprechender Vorkehrungen zur Minimierung der Lichtimmissionen dem Berufungsvorbringen ausreichend Rechnung getragen und waren daher die entsprechenden Details als Ergänzung zur Betriebsbeschreibung in den Spruch dieser Berufungsentscheidung aufzunehmen.

 

Entsprechend diesen Ergebnissen war auch die in der Berufung zu Recht kritisierte Formulierung des Auflagepunktes A. 8. zu konkretisieren und, bezogen auf das Berufungsvorbringen, insofern ergänzend darauf hinzuweisen, dass weitere Auflagen aufgrund der Vorsorge im ergänzend beigebrachten lichttechnischen Projekt, welches der Genehmigung zugrunde liegt, nicht mehr erforderlich waren.

 

Auch dem Berufungsvorbringen betreffend die fehlende Anlagenbeschreibung für den Tankraum für die Lagerung von Dieselkraftstoffen im südöstlichen Kopfbau wurde Rechnung getragen und entsprechende Projektsunterlagen nachgefordert. Diese Unterlagen wurden von der Konsenswerberin auch beigebracht und im Wege der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck einer gewerbetechnischen Begutachtung unterzogen. Vom gewerbetechnischen Amts­sachverständigen wurde die Genehmigungsfähigkeit dieses Projektsteiles bei Vorschreibung und Einhaltung von insgesamt 7 zusätzlichen Auflagen für gegeben erachtet. Diese ergänzenden Ermittlungsergebnisse wurden den Berufungswerbern nachweisbar zur Kenntnis gebracht und ist eine ergänzende Äußerung ihrerseits hiezu nicht mehr eingelangt. Die vom gewerbetechnischen Amtssachverständi­gen vorgeschlagenen Auflagen wurden in den Spruch dieser Berufungsentscheidung aufgenommen, ebenso wie auch die ergänzenden Projektsunterlagen.

 

Wenn die Berufungswerber darüber hinaus eine Rechtswidrigkeit des Bescheides dahingehend erblicken, als die genehmigte Erweiterung der Betriebsanlage ihr Eigentum gefährde, da bereits bei der ursprünglichen Bauführung Risse am Haus der Berufungswerber entstanden seien, so ist dazu zunächst auf die diesbezüglich vorgeschriebene Auflage betreffend Beweissicherung an den Anrainergebäuden vor Baubeginn zu verweisen. Allein die Sorge von Anrainern, dass durch ein Bauvorhaben im Nachbarbereich weitere Risse am Gebäude entstehen könnten, kann nicht die Genehmigungsfähigkeit des Projektes in Frage stellen. Sollten tatsächlich Risse oder Beschädigungen am Objekt auftreten, ist es Aufgabe der Baubehörde, nach Begutachtung von Baustelle und Schäden die Bauarbeiten – erforderlichenfalls zumindest vorübergehend – einzustellen und für entsprechende Absicherungen zu sorgen. Richtigerweise stellt der gewerbetechnische Sachver­ständige fest, dass es durch Fundamentierungs­arbeiten durch Rammpfähle in der Nachbarschaft zu kurzzeitigen Erschütterungen kommen kann, doch handelt es sich hiebei um branchenübliche Tätigkeiten und Erscheinungsformen im Baugewerbe, die ebenfalls – wie im gegenständlichen Falle – üblicherweise durch Beweissicherung vor Baubeginn festgestellt und so für allfällige Schadenersatz- oder Reparaturansprüche sichergestellt werden.

Dem ist hinzuzufügen, dass nach der aktuellen Judikatur des Verwaltungs­gerichtshofes von einer Gefährdung des Eigentums in der Regel nur dann gesprochen werden kann, wenn dieses tatsächlich in seiner Substanz bedroht ist.

Derartiges liegt jedoch im gegenständlichen Falle nicht vor.

 

In diesem Zusammenhang ist auch auf die diesbezüglichen Einwendungen der Berufungswerber im Rahmen der mündlichen Verhandlung bzw. durch ihren eingebrachten Schriftsatz hinzuweisen. Die Berufungswerber selbst haben dort aufgrund ihrer Sorgen einen Antrag auf Beweissicherung gestellt. Dieser Forderung wurde von der belangten Behörde durch Vorschreibung einer ent­sprechenden Auflage erfüllt und wurden daher darüber hinausgehende Einwendungen im Sinne des § 356 GewO 1994 iVm § 42 AVG bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht, die Auflagen aber auch nicht bekämpft.

 

Im Übrigen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine allenfalls vom technischen Amtssachverständigen vorgeschlagene Beweissicherung vor Beginn von Bauarbeiten am Objekt des Beschwerdeführers nicht als Ausdruck einer im Zuge der Verwirklichung des bewilligten Bauvorhabens zu erwartenden Gefahr für den Bestand des Gebäudes des Beschwerdeführers sondern vielmehr so zu verstehen, dass eine Beweisführung erleichtert wird, falls während der Bauausführung oder nach Fertigstellung des Baus eine Entscheidung darüber getroffen werden muss, ob allenfalls festgestellte Baumängel am Gebäude des Beschwerdeführers bereits bestanden haben oder erst infolge der Ausführung des bewilligten Vorhabens entstanden sind (VwGH 94/05/0227).

 

Auch das Berufungsvorbringen betreffend die Durchführung der Überprüfung des lärmtechnischen Projektes durch den beigezogenen Amtssachverständigen kann die Berufung nicht zum Erfolg führen. Die Tatsache, dass von der Konsenswer­berin ein ausführliches und umfangreiches lärmtechnisches Projekt vorgelegt wird, kann nicht zum Anlass genommen werden, den gewerbetechnischen Amtssachverständigen dahingehend anzuhalten, sämtliche Messungen und Berechnungen neuerlich vorzunehmen bzw. durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren hat der beigezogene gewerbetechnische Amtssachverständige das vorliegende schalltechnische Projekt der x, akkreditierte Prüfstelle, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, auf Richtigkeit und Schlüssigkeit überprüft und im Rahmen der mündlichen Genehmigungsverhandlung diesbe­züglich ausgeführt, dass das Projekt schlüssig und nachvollziehbar unter Beachtung der geltenden Normen und dem Stand der Technik erstellt wurde. Dem entgegnend lag zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung lediglich der als  Einwendungen überschriebene Schriftsatz der Berufungswerber vom 13. April 2009 vor, worin sich die Berufungswerber in einer derart allgemeinen Form bezüglich Lärmimmissionen äußern, dass zunächst an dieser Stelle die Eigen­schaft dieser Äußerung als zulässige Einwendung wegen befürchteter Gefährdung oder unzumutbarer Belästigung durch konkrete Lärmimmissionen anzuzweifeln ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Einwendung im Rechtssinn nur vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend  macht, wobei die Erklärung nicht nur ihren Wortlaut nach sondern auch nach ihrem Sinn zu beurteilen ist. Allgemeine an die Behörde gerichtete Erinnerungen, Aufforderungen, Befürchtungen bzw. Vermutungen betreffend Überschreitungen seien ebenso wie bloße Hinweise auf die von der Behörde bei der Genehmigung zu beachtenden Punkte nicht als geeignete Einwendungen zu werten. Die Ein­wendungen müssen somit, um diesen Anforderungen gerecht zu werden, in Ansehung der hiefür erforderlichen sachverhaltsmäßigen  Bezugspunkte eine gewisse Konkretisierung als Voraussetzung für eine persönliche Gefährdung oder Belästigung der Nachbarn bzw. eine relevante Gefährdung des Eigentums erkennen lassen. Demnach steht beim verfahrensgegenständlichen Vorbringen, wonach "... schädliche Umwelteinwirkungen, insbesondere Einwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im Besonderen für die Nachbarschaft herbeizuführen, ..." bzw. "... gehe eine erhebliche Gefahr vom bezeichneten Bauvorhaben aus. Diese Gefahr beinhaltet sämtliche in Betracht kommenden Umweltimmissionen, wie z.B. Luft-, Wasserverunreinigungen, Lärm- und Lichtbeeinträchtigungen sowie die Gefahr der Grundstückskontamination ..." nicht zweifelsfrei fest, ob es dabei verabsäumt wurde, ein ausreichend konkretes Vorbringen zum eingereichten Projekt bzw. zur Änderung der Betriebsanlage zu erstatten.

Selbst wenn diese äußerst allgemein formulierten Einwendungen der Berufungs­werber im Zuge der mündlichen Verhandlung als zulässige Einwendungen angesehen werden, haben sie es dennoch verabsäumt, den gutächtlichen Ausführungen des Amtssachverständigen, welcher in Wahrung seiner Kompetenz das projektsinhaltsbildende oben zitierte schalltechnische Gutachten befundete und begutachtete, auf nur annähernd gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten. Bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden ergänzende Äußerungen zu den Sachverständigengutachten nicht mehr abgegeben. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ist darüber hinaus auch nicht verfahrensentscheidend dem, dem von den Berufungswerbern zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.6.1986, Zl. 85/04/128, zugrunde liegenden Sachverhalt zu subsumieren; dies insbesondere aus dem Grund, als zu dem, dem gegenständlichen Projekt zugrunde liegenden schalltechnischen Projekt sehr wohl nicht nur Immissionsmessungen, Emissions- und Innenpegelmessungen am bestehenden Betriebsareal durchge­führt wurden, sondern auch dabei auftretende Besonderheiten betreffend mess­beinflussender Umgebungsgeräuschquellen mitberücksichtigt wurden. So wird im schalltechnischen Projekt vom 3. März 2009 ausdrücklich angeführt, dass die messtechnisch erfassten Ist-Bestandswerte z.B. in Zeiträumen bei Schichtwechsel bzw. vor Arbeitsbeginn und nach Arbeitsende durch Emissionen der Pkw-Fahrbewegungen und –Parkvorgänge beeinflusst bzw. bestimmt werden. Gleichzeitig waren an der Gebäudenordseite fallweise Bautätigkeiten im Freien sowohl subjektiv als auch messtechnisch zuordenbar. Auch die als teils häufig auftretenden Spitzenpegel zu beschreibenden Geräuschcharakteristika wurden als einflussnehmend auf die messtechnisch erfasste Umgebungsgeräusch­situation festgehalten und berücksichtigt. Die durch die ortsunübliche Geräusch­charakteristika beeinflussten Messperioden wurden in den Tabellen gesondert gekennzeichnet. Auch liegen nicht nur – wie von den Berufungswerbern behauptet – Lautstärkenergebnisse bzw. Pegel vor sondern werden im schall­technischen Projekt auch subjektive Beschreibungen der einzelnen Lärmquellen, je nach der Charakteristik als Dauergeräusch oder als Spitzenpegel etc., vorge­nommen. Auch ist es nicht notwendig, weitere Messungen der Schall-Ist-Situation durchzuführen, wenn im vorliegenden schalltechnischen Projekt ausdrücklich diesbezügliche Ergebnisse, die noch dazu mit Messergebnissen aus der Vergangenheit übereinstimmen und vom Amtssachverständigen nicht als nicht nachvollziehbar oder unschlüssig befunden werden, vorliegen.

 

Wenn die Berufungswerber schließlich ausführen, der Bescheid stelle ohne nachvollziehbare beweismäßige Grundlage fest, dass produktionsbedingt eine Filterung der Außenluft erfolge und die Fortluft weder geruchs- noch schadstoff­belastend ist, so ist diesbezüglich auf die eben auch von den Berufungswerbern diesbezüglich zitierte Feststellung des Amtssachverständigen im Rahmen seines gewerbetechnischen Gutachtens zu verweisen, wonach eben eine geruchs- bzw. schadstoffbelastete Fortluft nicht vorgesehen ist und daher auch nicht statt­finden darf. Die – wie oben bereits festgehalten – völlig allgemein gehaltene Einwen­dung der Berufungswerber betreffend Belästigung der Nachbarschaft, "wie Luftverunreinigung" macht eine weitere gutachtliche Prüfung nicht erforderlich. Weder der Einwendung noch der nunmehrigen Berufung ist auch nur ansatz­weise zu entnehmen, warum die Feststellung, dass die Abluft weder schadstoff- noch geruchsbelastend ist, als nicht erwiesen angesehen wird, unterlassen sie es hingegen selbst, eine Emissionsquelle im Zusammenhang mit dem verfahrens­gegenständlichen Projekt zu bezeichnen, welche das ihnen zustehende subjektiv öffentliche Nachbarschaftsrecht gefährdet.

 

Wenn die Berufungswerber auf die Unzumutbarkeit der einen integrierenden Bestandteil des Bescheidspruches bildenden Anlagenbeschreibung beinhaltenden Betriebszeiten verweisen, so ist festzustellen, dass Betriebszeiten für sich alleine nicht einer Zumutbarkeitsprüfung zu unterziehen sind. Soweit sie von den Berufungswerbern jedoch im Zusammen­hang mit befürchteten Lärmimmissionen in Verbindung gebracht werden, ist auf die bereits oben abgehandelte Lärmfrage zu verweisen.

 

Insgesamt und zusammenfassend war daher der Berufung zum Teil Folge  zu geben und war die erteilte Genehmigung durch die Vorschreibung von  weiteren und zusätzlichen Auflagen weiter zu beschränken. Weiters wurden dem Berufungsvorbringen entsprechend ergänzende Unterlagen einge­holt, Ermittlungen durchgeführt und der nunmehr ergänzten Genehmigung zugrunde gelegt. Darüber hinausgehend konnte jedoch der Berufung keine Folge gegeben werden und war insgesamt wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

 

 

 

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