Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164937/2/WEI/Fu/Ba

Linz, 06.10.2010

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. X Weiß über die Berufung des X X X, X, X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18. Februar 2010, Zl. VerkR 96-51265-2008/A/Pos, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Tiertransportgesetz 2007 – TTG 2007 (BGBl I Nr. 54/2007) zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.

II.              Im Strafausspruch wird die verhängte Geldstrafe mit der Berichtigung bestätigt, dass sie nicht nach dem Schlusssatz des Absatz 1 des § 21 Tiertransportgesetz 2007, sondern nach dem im Fall der Ziffer 1 vorgesehenen Strafrahmen im § 21 Abs 1 leg. cit. zu bemessen war.

Aus Anlass der Berufung wird die nach § 16 Abs 1 und 2 VStG zu bemessende Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage reduziert.

III.          Der Berufungswerber hat im erstbehördlichen Strafverfahren einen Kostenbeitrag von 50 Euro zu leisten. Im Berufungsverfahren entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines weiteren Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG; §§ 64 ff VStG.

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 18. Februar 2010, Zl. VerkR 96-51265-2008/A/Pos, wurde der Berufungswerber (im Folgenden nur Bw) wie folgt für schuldig befunden und bestraft:

 

"Sie haben als Lenker mit dem angeführten Fahrzeug eine Tierbeförderung durchgeführt und wurden dabei den Tieren unnötig Leiden zugefügt, obwohl niemand eine Tierbeförderung durchführen darf, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten. Zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort wurde festgestellt, dass 2 Rinder viel zu kurz angebunden waren. Die beiden Rinder mussten dadurch die gesamte Fahrt lang den Kopf schräg nach oben halten.

 

Tatort: Gemeinde Ansfelden, Autobahn A1, Westautobahn, bei km 171.000, RiFa Wien, Raststation Ansfelden Süd.

 

Tatzeit: 08.09.2008, 10:55 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 21 Abs. 1 Ziffer 1 Tiertransportgesetz i.V.m. Art. 3 VO (EG) 1/2005

 

Fahrzeug:

Kennzeichen X, LKW,"

 

Gemäß "§ 21 Abs. 1 Schlusssatz Tiertransportgesetz BGBl. 54/2007" wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung über den Bw eine Geldstrafe von 500 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden verhängt sowie Verfahrenskosten von 50 Euro (10 % der Geldstrafe) vorgeschrieben.

 

Begründend stützte die belangte Behörde den Schuldspruch auf die polizeilichen Feststellungen im Rahmen der Verkehrskontrolle und die angefertigten Lichtbilder. Die einschlägigen Rechtsvorschriften des Tiertransportgesetzes und der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 wurden wiedergegeben.

 

1.2. Gegen das Straferkenntnis, das dem Bw am 4. März 2010 durch Hinterlegung zugestellt wurde, erhob der Bw durch seinen Rechtsvertreter Berufung, die am 15. März 2010 – und somit rechtzeitig – zur Post gegeben wurde und bei der belangten Behörde am 16. März 2010 einlangte.

 

2.1. In der Berufung bekämpft der Bw das Straferkenntnis wegen Mangelhaftigkeit des Straferkenntnisses, wegen Mangelhaftigkeit des Strafverfahrens, sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

 

Das Straferkenntnis sei mangelhaft, da sowohl der Spruch als auch die Begründung so unpräzise seien, dass daraus eine verwaltungsstrafrechtlich relevante Handlung nicht nachvollzogen werden könne. Insbesondere sei auszuführen, dass die bloße Formulierung "dass zwei Rinder viel zu kurz angebunden waren" in keinem Falle ausreichend sei. Nach Ansicht des Bw hätte die belangte Behörde im Straferkenntnis angeben müssen, welche Länge jene Stricke hatten, mit denen die zwei Stück Rinder angebunden waren. Dies wäre insbesondere erforderlich gewesen, da sich der Bw darauf berufen habe, dass die Tiere an einem sehr langen Strick gehangen seien. Bezeichnend für die gegenständliche Situation sei auch, dass tatsächlich der Bw die Rinder im Zuge der Kontrolle nicht "anders festbinden" habe müssen, insbesondere sei er vom erhebenden Beamten in keiner Weise aufgefordert worden, längere Stricke zu verwenden. Insbesondere sei auch darauf hinzuweisen, dass der Bw auch vom Amtstierarzt, der das Abladen der Tiere überwacht hat, nicht beanstandet worden sei.

 

Hinsichtlich des Vorbringens der Mangelhaftigkeit des Verfahrens bringt der Bw vor, dass der erhebende Beamte die Länge der Stricke nicht abgemessen habe. Anhand der Fotos alleine könne keinesfalls gesagt werden, ob Stricke zu lang oder zu kurz sind, weil jedenfalls immer auf die Stellung der Tiere in Fahrzeugen geachtet werden müsse. Nur Abmessen stelle eine objektive Maßnahme dar, um einen Sachverhalt ausreichend zu klären. Da dies nicht der Fall sei, müsse jedenfalls von einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens ausgegangen werden. Mangelhaft sei darüber hinaus auch, dass im nachfolgenden Verfahren die belangte Behörde nicht versucht habe, die Länge der Stricke zu eruieren, insbesondere sei darauf zu verweisen, dass der Bw selbst angegeben habe, dass die Stricke ausreichend lang gewesen seien bzw. bei einem der Tiere der Strick sogar über den Kopf gerutscht sei, sodass ausreichend Spielraum vorhanden gewesen sein müsse. Dieser Umstand müsse sich auch aus den Lichtbildern abklären lassen. Im Übrigen müsse wieder darauf hingewiesen werden, dass der die Ausladearbeiten überwachende Tierarzt keinerlei Beanstandung vorgenommen habe, obwohl diesem die größere Kompetenz zugebilligt werden müsse. Auch der erhebende Beamte habe es nicht der Mühe wert gefunden, den Bw aufzufordern, die Befestigungsstricke zu verlängern. Daraus lasse sich ableiten, dass eine ausreichende Länge der Stricke vorgelegen habe. Es sei daher die Mangelhaftigkeit des Verfahrens gegeben.

 

Weiters bringt der Bw vor, dass die belangte Behörde den Sachverhalt einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung unterzogen habe. Es hätte jedenfalls aus den vorgelegten Lichtbildern abgeleitet werden können, dass die Befestigung der Rinder ausreichend lang gewesen sei. Es habe für den Bw keinerlei Veranlassung gegeben, die Rinder zu kurz anzubinden. Wie sich aus dem Inhalt des Aktes ergeben müsse, seien 10 Rinder nach Meinung der Beamten ordnungsgemäß angebunden gewesen und zwei Rinder zu kurz. Die Beamten haben aber in keiner Weise berücksichtigt, dass eben diese Rinder anders gestanden seien, als die anderen Rinder, sodass lediglich der Anschein entstanden sei, dass eine zu kurze Befestigung vorgelegen habe. Tatsächlich sei eine solche zu kurze Befestigung nicht vorlegen und sei dadurch den Tieren auch kein unnötiges Leid zugeführt worden. Insbesondere seien auch keine Verletzungen entstanden und seien auch nicht feststellbar gewesen.

 

Schließlich stellt der Bw in der Hauptsache den Antrag, die Verwaltungsbehörde zweiter Instanz wolle in Stattgebung der Berufung das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ersatzlos beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

 

2.2. Die belangte Behörde hat ihren Verwaltungsstrafakt und die Berufung, ohne von der Möglichkeit der Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 19. März 2010 zur Entscheidung vorgelegt.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Berufung und den Verfahrensakt. Danach erschien der wesentliche Sachverhalt schon nach der Aktenlage als hinreichend geklärt, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs 3 Z 3 VStG abgesehen werden konnte.

 

3.2.  Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende Gang des Verfahrens und wesentliche S a c h v e r h a l t :

 

3.2.1. Am 8. September 2008 transportierte der Bw als Lenker des LKWs mit dem polizeilichen Kennzeichen X auf der Autobahn A1 bei Straßenkilometer 171.000 in Ansfelden Rinder. Wie aus der polizeilichen Lichtbildbeilage ersichtlich, waren zwei Rinder mit Stricken an einer Metallstange des Aufbaues des LKWs so kurz und straff angebunden, dass sie den Kopf während der gesamten Fahrt, welche immerhin im Kontrollzeitpunkt um 10:55 Uhr schon zwei Stunden gedauert hatte, schräg nach oben halten mussten. Durch diese offensichtlich unnatürliche Haltung ist ihnen unnötiges Leid während der Fahrt zugefügt worden.

 

Nach Darstellung der Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Haid vom 6. Oktober 2008, Zl. A1/0000042860/01/2008, äußerte sich der Bw anlässlich der Kontrolle wie folgt:

 

"Diese beiden Rinder sind sehr groß – die großen Rinder bind ich immer oben an, da können sie Luft schnappen. Wenn ich sie unten anbinden würde, geht es sich mit der Länge nicht aus – da müssen sie gekrümmt stehen. Die beiden hab ich ca. vor 2h geladen."

 

3.2.2. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14. November 2008, zugestellt durch Hinterlegung am 19. November 2008, wurde der Bw durch die belangte Behörde aufgefordert, sich zur angelasteten Verwaltungsübertretung nach dem Tiertransportgesetz zu rechtfertigen. Dieser Aufforderung ist der Bw mit Schreiben vom 20. November 2008 nachgekommen. Darin kritisiert er im Wesentlichen, dass die Länge des Strickes, der für die Anbindung der Tiere erforderlich ist, von den Beamten nicht gemessen wurde. Es sei daher nicht möglich festzustellen, dass die Tiere in einem ordnungsgemäßen Zustand angebunden waren. Ferner wäre eines der Tiere an einem sehr langen Strick gehangen, da sich das Halfter gelöst hätte und somit der Halterstrick bis zu den Hörnern gerutscht wäre. Im Übrigen wäre von der Kontrollstelle bis zum Schlachthof nur mehr eine Fahrtzeit von höchstens 20 Minuten nötig gewesen. Außerdem werde am Schlachthof selbst ein Tierarzt beigestellt, welcher den ordnungsgemäßen Allgemeinzustand der Tiere kontrolliere. Dieser Tierarzt habe beim gegenständlichen Transport keine Mängel festgestellt. Der Bw sei sich daher keiner Schuld bewusst.

 

3.2.3. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge das angefochtene Straferkenntnis vom 18. Februar 2010 gegen den Bw und verwies auf die Anzeige der Autobahninspektion Haid vom 6. Oktober 2008. Zur Rechtfertigung des Bw meinet die belangte Behörde, dass es keine Veranlassung gebe, an den unbedenklichen Angaben der fachlich geschulten Polizeibeamten zu zweifeln, die auch noch durch Fotos untermauert werden. Ein Vermessen der Stricke sei für die Feststellung der Übertretung nicht erforderlich gewesen.

3.4. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich bereits aus dem vorgelegten Strafakt. Der Bw vertritt dagegen zusammengefasst die Ansicht, dass der erhobene Vorwurf zu unpräzise wäre und mangels Abmessung der Länge der Stricke allein auf Grund der Fotos die zu kurze Anbindung der Rinder nicht festgestellt hätte werden dürfen. Den Tieren wäre kein Leid zugefügt worden, habe doch auch der den Allgemeinzustand kontrollierende Tierarzt im Schlachthof keine Beanstandung vorgenommen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hält die Einwände des Bw für nicht stichhaltig. Dass die Stricke deutlich zu kurz waren, ist klar aus den der polizeilichen Anzeige angeschlossenen Lichtbildern, die die Rinder mit straffer Anbindung bei hochgezogenem Kopf zeigen, ersichtlich. Außerdem kann dem erhebenden Polizeibeamten durchaus die Lebenserfahrung und Kompetenz zugemutet werden zu beurteilen, ob die Anbindestricke ausreichend lang waren oder nicht. Die bloße Schutzbehauptung des Bw, die Stricke seien ausreichend lang gewesen und hätten vermessen werden müssen, vermag die schlüssige und durch Fotos belegte Anzeigedarstellung nicht in Zweifel zu ziehen. Auch kann aus den vorgebrachten Umständen, wonach der erhebende Beamte (kurz vor Erreichen des Schlachthofs) nicht auf eine Änderung der Stricke bestanden habe und dass der bei der späteren Entladung anwesende Amtstierarzt nichts zu beanstanden gehabt hätte, nicht geschlossen werden, dass die Anbindung der Tiere den gesetzlichen Vorschriften entsprochen hätte. Der Amtstierarzt im Schlachthof, der die Art der Anbindung gar nicht gesehen haben musste, beurteilte den Zustand der Tiere dahingehend, ob das Fleisch für den menschlichen Genuss geeignet sein wird. Er war grundsätzlich nicht zur Prüfung berufen, ob der Transport den gesetzlichen Vorschriften entsprochen hatte.

Entgegen der Behauptung des Bw ergibt sich aus der aktenkundigen Lichtbildbeilage nicht, dass eines der beiden Rinder an einem sehr langen Strick gehangen hätte, da ihm das Halfter über den Kopf gerutscht wäre. Das eindeutige Beweismittel der Lichtbildbeilage spricht vielmehr klar gegen den Bw und seine Darstellung.

 

4. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

4.1. Gemäß § 21 Abs 1 Z 1 Tiertransportgesetz in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I Nr. 54/2007 – spätere iSd § 1 Abs 2 VStG günstigere Bestimmungen wurden nicht erlassen – begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen, wobei nach dem Schlusssatz im Wiederholungsfall eine Geldstrafe bis zu 50 % des Strafrahmens erhöht werden kann,

 

wer eine Tierbeförderung durchführt, veranlasst oder organisiert, obwohl dem Tier dadurch Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden.

 

Art 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 (ABl L 3 vom 5.1.2005, 1 ff) lautet:

 

"Allgemeine Bedingungen für den Transport von Tieren

Niemand darf eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten.

Darüber hinaus müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

a) Vor der Beförderung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten und den Bedürfnissen der Tiere während der Beförderung Rechnung zu tragen.

b) Die Tiere sind transportfähig.

c) Die Transportmittel sind so konstruiert, gebaut und in Stand gehalten und werden so verwendet, dass den Tieren Verletzungen und Leiden erspart werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist.

d) Die Ver- und Entladevorrichtungen sind so konstruiert, gebaut und in Stand gehalten und werden so verwendet, dass den Tieren Verletzungen und Leiden erspart werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist.

e) Die mit den Tieren umgehenden Personen sind hierfür in angemessener Weise geschult oder qualifiziert und wenden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit weder Gewalt noch sonstige Methoden an, die die Tiere unnötig verängstigen oder ihnen unnötige Verletzungen oder Leiden zufügen könnten.

f) Der Transport zum Bestimmungsort erfolgt ohne Verzögerungen, und das Wohlbefinden der Tiere wird regelmäßig kontrolliert und in angemessener Weise aufrechterhalten.

g) Die Tiere verfügen entsprechend ihrer Größe und der geplanten Beförderung über ausreichend Bodenfläche und Standhöhe.

h) Die Tiere werden in angemessenen Zeitabständen mit Wasser und Futter, das qualitativ und quantitativ ihrer Art und Größe angemessen ist, versorgt und können ruhen."

4.2. Im vorliegenden Fall steht auf Grund der unbedenklichen Akten- und Beweislage mit der im Strafverfahren erforderlichen Sicherheit fest, dass beim Transport am 8. September 2008 zwei Rinder während der stundenlangen Fahrt zum Schlachthaus an zu kurzen Stricken straff angebunden waren, so dass sie in eine unnatürliche Kopfhaltung schräg nach oben gezwungen wurden.

Die einschlägigen Rechtsvorschriften legen grundsätzlich keine Mindestlänge der zu verwendenden Anbindemittel fest. Vielmehr ist das Anbindemittel von Gesetzes wegen so zu wählen, dass dem Tier keine unnötigen Leiden oder Verletzungen zugefügt werden. Dadurch, dass die Rinder aufgrund der gewählten Stricklänge gezwungen waren, ihren Kopf die ganze Fahrt über, die nach Angaben des Bw bereits etwa 2 Stunden gedauerte hatte, schräg nach oben zu halten, wurde den Tieren unzweifelhaft ein unnötiges Leid zugefügt. Denn zum einen kann eine derartige Zwangshaltung über längere Zeit zu Genicksstarren und Angstzuständen führen und zum anderen handelt es sich dabei um eine äußerst unangenehme Körperhaltung, bei der auf jeden Fall von der Zufügung von unnötigen Leiden ausgegangen werden kann. Dass im konkreten Fall keine sichtbaren Verletzungen herbeigeführt wurden, schadet entgegen der Ansicht des Bw nicht, da der Tatbestand der verletzten Strafnorm alternativ entweder das Vorliegen von Leiden oder von Verletzungen fordert. Das Leiden war unnötig, zumal ein Transport von Rindern durchaus so durchgeführt werden kann, dass die Tiere ausreichend Platz haben und keine Leiden erfahren. Umstände, die im konkreten Fall ein Leiden unumgänglich gemacht hätten, lagen nicht vor.

Hinsichtlich der geforderten Länge der Stricke ist im Übrigen auch darauf hinzuweisen, dass in Anhang I (Technische Vorschriften), Kapitel III, Punkt 2.5. iVm Punkt 1.11. der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 (ABl L 3 vom 5.1.2005, 1 ff) vorgesehen ist, dass dann, wenn Tiere angebunden werden müssen, die Seile, Anbindegurte oder anderen Anbindemittel

 

a) stark genug sein müssen, damit sie unter normalen Transportbedingungen nicht reißen;

b) so beschaffen sein müssen, damit sich die Tiere erforderlichenfalls hinlegen, fressen und trinken können;

c) so konzipiert sein müssen, dass sich die Tiere nicht strangulieren oder auf andere Art verletzen und dass sie schnell befreit werden können.

Grundsätzlich haben beim Tiertransport die Anbindestricke hinsichtlich der Länge daher so konzipiert zu sein, dass sich die Tiere erforderlichenfalls auch hinlegen können. Dies ist im konkreten Fall überhaupt nicht möglich gewesen. Selbst wenn man die diesbezügliche Erforderlichkeit im konkreten Fall verneint, hätten die Stricke zumindest nicht so kurz sein dürfen, dass den Tieren dadurch Leid zugefügt wird.

Entsprechend den bisherigen Ausführungen war ein exaktes Messen der verwendeten Stricke nicht erforderlich. Zum einen kommt es auf eine nach Zentimetern angegebene Länge gar nicht an und zum anderen war schon aus den Lichtbildern klar erkennbar, dass die Anbindestricke nicht bloß um wenige Zentimeter, sondern bei weitem zu kurz waren. Das Unterlassen des Messens der Stricklänge durch den erhebenden Beamten sowie die unterlassene Feststellung der Stricklänge durch die belangte Behörde, die nachträglich wohl gar nicht erhoben werden könnte, spielt im konkreten Fall keine Rolle und belastet daher nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenats weder das durchgeführte Verwaltungsstrafverfahren, noch das ergangene Straferkenntnis mit Mangelhaftigkeit.

Auf Grund der festgestellten Umstände hat der Bw als Lenker des in Rede stehenden LKWs eine mit Tierleide verbundene Tierbeförderung durchgeführt. Er hat damit den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung des § 21 Abs 1 Z 1 Tiertransportgesetz 2007 iVm dem Einleitungssatz des Art 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005) erfüllt, weil er eine Tierbeförderung von Rindern durchführte und dabei 2 Rindern durch verfehlte Anbindung unnötiges Leid zufügte.

Es handelt sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 Satz 2 VStG, bei dem sich der Unwert im Verstoß gegen ein Verbot oder der Nichtbefolgung eines Gebotes erschöpft und Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn kein Verschulden trifft. Im gegenständlichen Fall ist dem Bw der Entlastungsbeweis durch sein Vorbringen nicht gelungen, weshalb fahrlässiges Handeln ohne weiteres angenommen werden kann.

4.3. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Im Rahmen der Strafbemessung konnte die belangte Behörde von der dem Bw mitgeteilten und unwidersprochen gebliebenen Schätzung seiner persönlichen Verhältnisse ausgehen, wonach er über ein monatliches Durchschnittseinkommen von ca. 1.200 Euro, keine Sorgepflichten und kein relevantes Vermögen verfügt. Zutreffend wertete die belangte Behörde auch strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit und straferschwerend keinen Umstand. Weitere mildernde Umstände sind weder aktenkundig, noch wurden solche vom Bw vorgebracht.

Bei Abwägung dieser Strafzumessungsgründe erscheint auf Grundlage des anzuwendenden Strafrahmens die verhängte Geldstrafe von 500 Euro jedenfalls tat- und schuldangemessen und den persönlichen Verhältnissen des Bw angepasst. Die Ausschöpfung des Strafrahmens im Ausmaß von lediglich 10 % bewegt sich noch im untersten Bereich. Sie war unbedingt erforderlich, um den uneinsichtigen Bw in Hinkunft von der Begehung weiterer einschlägiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Die Ersatzfreiheitsstrafe war von der belangten Behörde entsprechend § 16 Abs 1 und 2 VStG mangels anderer Regelung im Tiertransportgesetz 2007 innerhalb von 2 Wochen zu bemessen. Die festgesetzten 168 Stunden entsprechen 7 Tagen und damit 50 % des vorgesehenen Strafrahmens für die Ersatzfreiheitsstrafe. Diese erscheint im Verhältnis zur festgesetzten geringen Geldstrafe in einem auffälligen Missverhältnis, das auch dadurch nicht mehr zu erklären ist, dass es bei der Ersatzfreiheitsstrafe nur auf den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und nicht mehr auf die eher ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bw ankommt. Der erkennende Verwaltungssenat sieht sich daher veranlasst, die Ersatzfreiheitsstrafe im angemessenen und noch vertretbaren Verhältnis zur Geldstrafe auf 3 Tage zu reduzieren.

5. Im Ergebnis war das angefochtene Straferkenntnis im Wesentlichen mit den im Spruch angeführten Korrekturen hinsichtlich der anzuwendenden Strafnorm zu bestätigen, jedoch die Ersatzfreiheitsstrafe auf ein vertretbares Maß herabzusetzen.

Bei diesem Ergebnis hatte der Bw gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG im erstinstanzlichen Strafverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der Geldstrafe zu leisten. Im Berufungsverfahren entfiel gemäß § 65 VStG die Verpflichtung zur Leistung eines weiteren Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

D r. W e i ß

 

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