Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164676/2/Kei/Bb/Kr

Linz, 30.09.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Rechtsanwälte x, vom 21. Dezember 2009, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 24. November 2009, GZ VerkR96-2388-2009/Itz, wegen einer  Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der erste Teil des Spruches wie folgt zu lauten hat:

 "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma x,  welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der x, ebenso mit Sitz in x, der Zulassungsbesitzerin des Lkws mit dem Kennzeichen x, nicht dafür gesorgt, dass ..."

Die verletzte Rechtsvorschrift hat "§ 103 Abs.1 Z1 iVm § 4 Abs.7 Z4 und § 101 Abs.1 lit.a KFG iVm § 9 Abs.1 VStG" zu lauten.

 

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von 50 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 19 und § 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1. Mit dem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom
24. November 2009, GZ VerkR96-2388-2009/Itz, wurde Herr x (der Berufungswerber) wie folgt für schuldig befunden:

 

"Sie haben als das nach außen berufene und verantwortliche Organ als handelsrechtlicher Geschäftsführer der x, welche unbeschränkt haftender Gesellschafterin der x, als Zulassungsbesitzerin des LKW x ist, nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da bei einer Kontrolle am 16.03.2009 um 13.40 Uhr in der Gemeinde St. Marienkirchen bei Schärding auf der L512 bei km 1,600 auf der Fahrtrichtung St. Marienkirchen in einem Kreuzungsbereich festgestellt wurde, dass das gemäß § 4 Abs.7 KFG zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens von 32.000 kg um 3.740 kg überschritten wurde, obwohl das Gesamtgewicht bei Kraftfahrzeugen mit mehr als 3 Achsen – a) mit 2 Lenkachsen, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist, oder b) wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9500 kg je Achse nicht überschritten wird – 32000 kg nicht überschreiten darf und wurde der LKW von X gelenkt.."

 

Der Berufungswerber habe dadurch zu § 103 Abs.1 Z1 iVm § 4 Abs.7 Z4 und     § 101 Abs.1 KFG verletzt.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geld­strafe in der Höhe von 250 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden, verhängt. Weiters wurde der Berufungswerber zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in der Höhe von 25 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen das Straferkenntnis, das am 7. Dezember 2009 den Rechtsvertretern des Berufungswerbers nachweislich zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende Berufung, die am 21. Dezember 2009 – und somit rechtzeitig – mittels E-Mail erhoben wurde. Die Berufung wurde bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding eingebracht.

 

In der Berufung bekämpft der Berufungswerber das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach. Als Berufungsgründe werden materielle und formelle Rechtswidrigkeit auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht.

 

In seiner Berufungsergänzung vom 4. Jänner 2010 führt der Berufungswerber zur behaupteten materiellen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung aus, dass er in seinem Unternehmen ein entsprechendes Weisungs-, Kontroll- und Überwachungssystem zur Hintanhaltung von Verwaltungsübertretungen installiert habe. Ausdrücklich verwies er in diesem Zusammenhang auf ein im erstinstanzlichen Verfahren beigebrachtes Unterweisungsblatt. Diese darin enthaltene Vorgangsweise werde von ihm strikt eingehalten.

 

Trotz des installierten Systems könne es aber zu Vorfällen, wie dem gegenständlichen, kommen, da dieses System natürlich - so wie auch kein anderes – eine 100 %ige Garantie für die Hinanthaltung von Verwaltungsübertretungen oder Fehlverhalten von Fahrern bieten könne.

 

Überdies müsse berücksichtigt werden, dass die transportierten Granitsteine, die für den Flussbau verwendet werden, unterschiedlicher Größe, Ausgestaltung und Gewichts sind. Dem Fahrer habe daher das Gewicht nicht bekannt sein können und müssten sich die Fahrer deshalb in solchen Fällen auf die Einschätzung des Baggerfahrers und Verladers verlassen können. Natürlich würden den Fahrern die Erfahrungswerte hinsichtlich des Gewichtes des aufzunehmenden Ladegutes und der Gewichtsunterschiede bei verschiedenen Zustandsformen betreffend des Ladegutes genannt und diese auch darüber unterwiesen. Beim gegenständlichen Ladegut habe es sich aber um ein nicht einschätzbares Ladegut gehandelt. Soweit es dem Lenker möglich war, habe er die Einschätzung vorgenommen und sich zudem auch noch an den Baggerfahrer gehalten, um eine Überladung zu vermeiden.

 

Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens bringt der Berufungswerber vor, dass er handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma x sei. Zulassungsbesitzer des gelenkten Lkw sei jedoch die Firma x, weshalb er hinsichtlich des Lkw nicht als Verantwortlicher nach  § 103 Abs.1 KFG belangt werden könne. Dies sei seitens der Behörde, offensichtlich mangels Erhebung der vollständigen Zulassungs- und Firmenbuchdaten, unberücksichtigt geblieben.


 

Der Berufungswerber macht auch geltend, dass die verhängte Strafe zu hoch bemessen sei und auch mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden hätte werden können. Er bringt diesbezüglich vor, dass er lediglich über eine Mindestpension der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft verfüge und seine bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilungen nicht als derart gravierend herangezogen werden könnten, da die Mehrheit dieser Bestrafungen bereits mehr als fünf Jahre zurückliege.

 

Der Berufungswerber beantragte seiner Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen bzw. in eventu die Herabsetzung der Strafe bzw. den Ausspruch einer Ermahnung gemäß § 21 VStG.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Schärding hat den Verwaltungsstrafakt samt Berufungsschrift dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding, die Berufung und die Berufungsergänzung.  

 

Da der gegenwärtig maßgebliche Sachverhalt vollständig geklärt vorliegt, erwies sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich. Im Übrigen wurde eine solche auch von keiner Verfahrenspartei beantragt.

 

4.1.  Für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ergibt sich folgender Sachverhalt, der seiner Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Herr X lenkte am 16. März 2009 den Lkw mit dem Kennzeichen x in der Gemeinde St. Marienkirchen bei Schärding, auf der L 512, in Fahrtrichtung St. Marienkirchen. Der Lkw war zu diesem Zeitpunkt mit Granitwasserbausteinen beladen. Bei einer polizeilichen Kontrolle um 13.40 Uhr bei km 1,600 durch x und y (beide Landesverkehrsabteilung Oberösterreich) wurde anlässlich einer Kontrolle des Lieferscheines samt Wiegeschein festgestellt, dass das gemäß § 4 Abs.7 Z4 KFG zulässige Gesamtgewicht des gelenkten Lkws von 32.000 kg durch die Beladung um 3.740 kg überschritten wurde und der Lkw ein tatsächliches Gesamtgewicht von 35.740 kg aufwies. Die Verwiegung des Lkws erfolgte bei der x AG, in x.  

 

Der Berufungswerber war – zumindest – bezogen auf den Tatzeitpunkt nach dem Inhalt des zu Grunde liegenden Firmenbuchauszuges vom 3. November 2009 handelsrechtlicher Geschäftsführer der x. Diese Gesellschaft war ihrerseits wiederum unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma x, ebenso mit Sitz in x, der Zulassungsbesitzerin des Lkws mit dem Kennzeichen x. Dies ergibt sich aus einem weiteren aktenkundigen Firmenbuchauszug.  

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Gemäß § 101 Abs.1 lit.a KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden.

 

Gemäß § 4 Abs.7 Z4 KFG darf das Gesamtgewicht bei Kraftfahrzeugen mit mehr als drei Achsen

a)      mit zwei Lenkachsen, wenn die Antriebachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist, oder

b)      wenn jede Antriebachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9.500 kg je Achse nicht überschritten wird,

32.000 kg nicht überschreiten.

 

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

5.2. Bei der gegenständlichen Kontrolle am 16. März 2009 um 13.40 Uhr wurde festgestellt, dass das gemäß § 4 Abs.7 Z4 KFG zulässige Gesamtgewicht des von x gelenkten, auf die Firma x zugelassenen Lkws mit dem Kennzeichen x von 32.000 kg durch die Beladung um 3.740 kg überschritten wurde und das tatsächliche Gesamtgewicht des mit Granitwasserbausteinen beladenen Lkws damit 35.740 kg betrug. Dies ergibt sich aus den dienstlichen Feststellungen zweier Exekutivbeamter der Landesverkehrsabteilung für Oberösterreich, die am Ort der Anhaltung die Kontrolle des Lieferscheines samt Wiegeschein durchgeführt haben, und ist auch durch den Berufungswerber unbestritten.

 

Der Berufungswerber ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer - und somit als gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ - der Firma x mit Sitz in x gleichzeitig auch gesetzlicher Vertreter der Firma x, der Zulassungsbesitzerin des zur Tatzeit gelenkten Lkws mit dem  Kennzeichen x und insoweit auch für die x KG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Judikatur des VwGH - z.B. vom
27. September 1994, 92/17/0072, wonach im Falle einer GmbH und Co KG der Geschäftsführer der "X-GmbH" als das nach  § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ anzusehen ist). Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Unternehmen im Sinne des § 9 Abs.2 und Abs.4 VStG wurde im gesamten Verfahren nicht behauptet. Es ist daher der objektive Tatbestand der dem
Berufungswerber vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt.

 

5.3. Bezüglich seines Verschuldens ist darauf hinzuweisen, dass dem Berufungswerber als Zulassungsbesitzer bzw. im Sinne des § 9 Abs.1 VStG als Verantwortlichen desselben eine im Sinne des § 103 Abs.1 Z1 KFG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Überwachungsfunktion in Bezug auf den Zustand und die Beladung seiner Fahrzeuge zu kommt. Die normierte Sorgfaltspflicht verlangt zwar nicht, dass er jedes Fahrzeug selbst überprüft, ob es dem Gesetz und den darauf gegründeten Verordnungen entspricht, er hat aber in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer (bzw. nach § 9 VStG verpflichtetes Organ) jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, dass gesetzeskonforme Transporte mit verkehrs- und betriebssicheren Fahrzeugen sichergestellt sind und Verstöße gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften ausgeschlossen sind.

 

Dafür reichen bloße Dienstanweisungen an die bei ihm beschäftigten Lenker, die Beladungsvorschriften einzuhalten, regelmäßige mündliche oder schriftliche Mitarbeiterbelehrungen, Schulungen und stichprobenartige Überwachungen und Kontrollen, eingehende Unterweisungen der Dienstnehmer in Hinblick auf die einzuhaltenden Gesetzes-, Verwaltungs- und Sicherheitsvorschriften, Arbeits- und Fahreranweisungen, Betriebsanweisungen für sämtliche zu verwendenden Fahrzeuge, schriftliche Bestätigungen über die durchgeführten Unterweisungen durch Unterzeichnung der betreffenden Dienstnehmer, Verteilung von Fahrerhandbüchern, dienstvertragliche Weisungen an die Lenker zur Einhaltung der Vorschriften bis hin zur Androhung der Beendigung des Dienstverhältnisses, Verwarnungen, Nachschulungen und auch Einkommenseinbußen bei Verstößen seitens der Lenker, Aufnahmen allfälliger einschlägiger Klauseln in Arbeitsverträge, nachträgliche, durch Einsichtnahme in Liefer- und Wiegescheine vorgenommene Überprüfungen, das bloße zur Verfügung stellen von Arbeits- und Ladungssicherungsmitteln, etc. nicht aus. Auch eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer bzw. das nach außen vertretungsbefugte Organ grundsätzlich persönlich treffenden Verpflichtung auf den ohnehin separat unter Strafsanktion stehenden Lenker ist nicht möglich. Der Zulassungsbesitzer (bzw. nach außen Berufene) hat vielmehr die Einhaltung seiner Dienstanweisungen auch gehörig zu überwachen.

 

Überdies ist dem Berufungswerber entgegenzuhalten, dass sich ein mit Transporten befasster Kraftfahrer mit Rücksicht darauf, dass sein Ladegut großen Gewichtsschwankungen unterliegt und auf Grund der modernen Ausrüstung der Fahrzeuge oft das Erkennen einer Überladung optisch kaum möglich ist, die für eine zuverlässige Feststellung einer allfälligen Überladung des Kraftfahrzeuges erforderlichen fachlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen oder sich der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen hat und, falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, im Zweifel nur eine solche Menge an Ladegut zu laden hat, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird. Die Einhaltung dieser Verpflichtung des Lenkers hat der Zulassungsbesitzer bzw. nach außen Vertretungsbefugte durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen. Nur ein wirksames begleitendes Kontrollsystem befreit ihn von seiner Verantwortlichkeit. Ein solches liegt aber nur dann vor, wenn die Überwachung des Zustandes aller im Betrieb eingesetzten Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann. Die Größe seines Betriebes oder Fuhrparks entbindet den Zulassungsbesitzer bzw. Verantwortlichen nicht von der Einhaltung gesetzlich auferlegter Verpflichtungen. Macht die Betriebsgröße eine Kontrolle durch ihn selbst unmöglich, so liegt es an diesem, ein entsprechendes Kontrollsystem aufzubauen und eine andere Person damit zu beauftragen, um Übertretungen zu vermeiden. Dabei trifft ihn nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen. Zur Erfüllung der obliegenden Verpflichtung nach § 103 Abs.1 Z1 KFG genügt auch nicht bloß eine Kontrolle des Fahrzeuges bei Verlassen des Betriebsgeländes des Zulassungsbesitzers. Vielmehr hat er durch Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems für die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften auch außerhalb des Betriebsgeländes zu sorgen.

 

Der Berufungswerber hat dargelegt, dass er in seinem Unternehmen zwar verschiedene Maßnahmen vorgesehen hat, um allfälligen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Befolgung von kraftfahrrechtlichen Vorschriften, insbesondere den Beladevorschriften, entgegenzutreten, jedoch sind diese nicht als ausreichende Kontrolltätigkeiten anzusehen, welche ihn zu entlasten vermögen. Er hat allgemein zwar das Bestehen eines Kontrollsystems behauptet, jedoch nicht erkennbar dargelegt, wie dieses Kontrollsystem im Einzelnen beim gegenständlichen Transport hätte funktionieren sollen. Er konnte im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Nachweis eines lückenlosen Kontrollsystems nicht erbringen bzw. ist es ihm nicht gelungen, das Vorliegen eines geeigneten und ausreichenden Kontrollsystems darzulegen. Vielmehr lässt sein Vorbringen darauf schließen, dass – zumindest - ein den Anforderungen des Verwaltungsgerichtshofes entsprechendes Kontrollsystem im Betrieb des Berufungswerbers nicht existiert, zumal die von ihm angeführten Maßnahmen und Kontrollen die Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem nicht erfüllen. Der Berufungswerber konnte damit nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der vorgeworfenen Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und somit die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht entkräften, weshalb auch die subjektive Tatseite der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung erfüllt ist.

 

5.4. Im Hinblick auf den Tatvorwurf erwies sich zur Konkretisierung der dem Berufungswerber zum Vorwurf gemachten Handlung eine Korrektur im Spruch  (§ 44a Z1 VStG) und die Ergänzung der verletzten Rechtsvorschrift (§ 44a Z2 VStG) des angefochtenen Straferkenntnisses als erforderlich und war nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung auch zulässig (vgl. z.B. VwGH 20. April 2004, 2003/02/0243 uva.).

 

5.5. Zur Strafbemessung ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 134 Abs.1 Satz 1 KFG lautet: Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs.4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Im Rahmen der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass die kraftfahrrechtlichen Vorschriften über die Beladung von Fahrzeugen dazu dienen, um möglichste Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten. Fahrzeuge, deren Beladung nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht, erhöhen generell die Gefahren des Straßenverkehrs und stellen potentielle Gefährdungen des Lebens und der Gesundheit von Menschen dar. Der Unrechtsgehalt derartiger Verstöße ist deshalb als beträchtlich zu qualifizieren. Es bedarf sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen spürbarer Strafen, um sowohl den Berufungswerber selbst, als auch die Allgemeinheit darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf die Beladung von Fahrzeugen im Straßenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat für das gegenständliche Delikt nach  § 103 Abs.1 Z1 iVm § 4 Abs.7 Z4 und § 101 Abs.1 lit.a KFG iVm § 9 Abs.1 VStG eine Geldstrafe in Höhe von 250 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden, verhängt.

 

 

Durch die belangte Behörde wurden der Strafbemessung die sozialen Verhältnisse des Berufungswerbers zu Grunde gelegt, wobei von einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von ca. 1.400 Euro, als Vermögen von einem Anteil an Transportunternehmen und keiner Sorgepflicht ausgegangen wurde. Diesen Werten hat der Berufungswerber in der Berufung nur insofern widersprochen, als er vorgebracht hat, lediglich eine monatliche Mindestpension der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu beziehen. Von diesen angeführten Grundlagen wird auch durch den Oö. Verwaltungssenat ausgegangen.

 

Es liegt eine rechtskräftige Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die einschlägig ist, vor. Dies wird als erschwerend gewertet. Ein weiterer Erschwernisgrund liegt nicht vor. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor.   

 

Auch ungeachtet der eher ungünstigen Einkommenssituation des Berufungswerbers ist der Unabhängige Verwaltungssenat der Überzeugung, dass die verhängte Geldstrafe unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens, nicht als überhöht zu betrachten ist, sondern tat- und schuldangemessen und auch notwendig ist, um dem Berufungswerber den Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Übertretung nachhaltig vor Augen zu führen und ihn dazu zu bewegen, durch zusätzliche weitere Maßnahmen im Unternehmen ein geeignetes, wirksames und den höchstgerichtlichen Anforderungen entsprechendes Kontrollsystem zu schaffen, um damit die Einhaltung kraftfahrrechtlichen Vorschriften künftighin entsprechend sicherzustellen. Die verhängte Geldstrafe bewegt sich im untersten Bereich des Strafrahmens und beträgt lediglich 5 % der möglichen Höchststrafe. Eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe konnte daher nicht in Erwägung gezogen werden. Die unabhängig von den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe ist im Ausmaß von 96 Stunden angemessen.

 

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe bzw. den Ausspruch einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG lagen nicht vor. Das Verfahren hat insbesondere auch keinen Hinweis darauf ergeben, dass das Verschulden des Berufungswerbers wesentlich niedriger ist, als dies bei derartigen Übertretungen üblicherweise der Fall ist.

 

Es war folglich spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 


 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch (Spruchpunkt II.) angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  Micheal  K e i n b e r g e r

 

 

 

 

 

 

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