Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165275/4/Zo/Eg

Linz, 28.09.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Wels-Land vom 6. Mai 2010, Zl. VerkR96-2211-2010, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung gegen die Strafhöhe wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.              Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von 8,00 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:  § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG;

Zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis die von der Berufungswerberin beeinspruchte verhängte Geldstrafe von 72 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) auf nunmehr eine Geldstrafe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) herabgesetzt, weil diese – wie mit Strafverfügung vom 2. März 2010 ausgesprochen – am 2. Jänner 2010, um 09.59 Uhr, in Pichl bei Wels, Messstrecke 6913 Meter auf der A8 bei km 21.292 in Fahrtrichtung Wels mit dem PKW mit dem Kennzeichen X eine Übertretung nach § 52 lit.a Zif. 10a StVO begangen hatte. Die Berufungswerberin hatte gegen die Strafverfügung lediglich bezüglich der Strafhöhe Einspruch erhoben, weshalb der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist. Das angefochtene Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin am 11. Mai 2010 durch Hinterlegung bei der Zustellbasis X zugestellt.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin am 26. Mai 2010, 01:55 Uhr, mittels E-Mail Berufung eingebracht. In ihrer Berufung stellte die Berufungswerberin den Antrag neuerlich auf Herabsetzung der Strafhöhe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der verspäteten Berufung. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Berufungswerberin war zumindest bis zum 8. Jänner 2010 Zulassungsbesitzerin des PKW mit dem Kennzeichen X. Sie verfügt derzeit über ein Einkommen von ca. 577 Euro pro Monat. Aus dem Jahr 2009 scheinen zwei Verwaltungsvorstrafen auf, wobei eine Übertretung einschlägig und damit straferschwerend zu werten ist.

 

Das gegenständliche Straferkenntnis wurde am 11.5.2010 nach einem erfolglosen Zustellversuch am 10.5.2010 an der Wohnadresse der Berufungswerberin bei der Zustellbasis X hinterlegt. Der erste Tag der Abholfrist war der 11.5.2010. Die Berufungswerberin hat glaubhaft vorgebracht im gesamten Hinterlegungszeitraum (11.5. – 25.5.2010) ortsabwesend gewesen zu sein und sich bei ihrem Freund in X aufgehalten zu haben.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist festzuhalten, dass sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet. Der Schuldspruch des Straferkenntnisses ist daher bereits in Rechtskraft erwachsen und es ist nur noch die Strafbemessung zu überprüfen.

 

5.2. § 17 Abs. 3 Zustellgesetz lautet wie folgt: Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

Die Berufungswerberin hat glaubhaft dargelegt, dass sie sich vom Hinterlegungszeitpunkt (11.5.2010) bis zum Ende der Abholfrist (25.5.2010) nicht an ihrer Abgabestelle aufgehalten hat. Sie ist erst nach Ablauf der Hinterlegungsfrist an diese zurück gekommen, weshalb die Zustellung mit
26. Mai 2010 als bewirkt gilt. Ihre am 26. Mai 2010 per E-Mail eingebrachte Berufung ist daher rechtzeitig.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Strafmildernd konnte kein Umstand gewertet werden, erschwerend wurde die angeführte Verwaltungsvorstrafe gewertet. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Berufungswerberin wurden berücksichtigt. Da die Erstbehörde bereits aufgrund dieser Angaben die Verwaltungsstrafe herabsetzte, war aus general- als auch spezialpräventiven Gründen eine weitere Herabsetzung nicht mehr möglich.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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