Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165312/8/Br/Th

Linz, 23.09.2010

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Herrn X, vertreten durch Herrn Dr. X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, 21.07.2010, Zl. VerkR96-4098-2010-Wid, nach der am 17.9.2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I.     Die Berufung wird im Schuldspruch als unbegründet abgewiesen; der Tatvorwurf hat jedoch in Abänderung zu lauten:

„Sie haben das Kraftfahrzeug der Marke MITSUBISHI Colt, Kennzeichen X, am 07.05.2010, 11:37 Uhr, auf der L 1057, bei StrKm 7,400 in der Gemeinde 5273 Roßbach, von Treubach kommend in Fahrtrichtung Aspach, auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gewesen sind“.

Im Strafausspruch wird der Berufung jedoch mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 363 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Tage ermäßigt wird.

 

 

II.   Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich auf € 36,30; für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 – VStG;

Zu II.:   § 65 VStG;

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Behörde erster Instanz hat mit dem Punkt 1.) des nur in diesem Punkt angefochtenen Straferkenntnisses wider den  Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von € 600,-- und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von acht Tagen verhängt. Es wurde wider ihn folgender Tatvorwurf erhoben:

Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.

Tatort: Gemeinde Roßbach, L 1057, bei StrKm 7,400, von Treubach kommend in Fahrtrichtung Aspach.

Tatzeit: 07.05.2010, 11:37 Uhr

Fahrzeug: Kennzeichen X, PKW, MITSUBISHI Colt, schwarz Zulassungsbesitzer: Gisela Kotrc, geb. 20.05.1955, Roßbach 82, 5273 Roßbach.“

 

 

2. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

Die Ihnen umseits zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen sind auf Grund der Anzeige der Polizeiinspektion Altheim vom 19.05.2010, GZ: Al/000008189/01/2010, festgestellt und als erwie­sen anzusehen.

 

Mit Schreiben vom 01.06.2010, hinterlegt am 08.06.2010, wurden Ihnen die angeführten Übertre­tungen zur Last gelegt und wurden Sie aufgefordert, sich entweder anlässlich der Einvernahme bei uns binnen 14 Tagen ab Zustellung (Hinterlegung) dieses Schreibens oder schriftlich bis zu die­sem Zeitpunkt zu rechtfertigen, sowie die Ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweismit­tel bekannt zu geben.

 

In Ihrer durch Ihren Rechtsvertreter eingebrachten Stellungnahme vom 18.06.2010 geben Sie an, die Übertretung hinsichtlich Spruchpunkt 2 einzugestehen.

 

Jedoch sei der unter Spruchpunkt 1 angeführte Tatvorwurf unberechtigt. Sie wissen erst seit der Verkehrskontrolle am 07.05.2010, nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung zu sein. Über­dies sind in der Anzeige der PI Altheim vom 19.05.2010 Ihre Führerscheindaten inkl. des Hinwei­ses "Probeführerschein" angeführt. Der Polizeibeamte vor Ort konnte ebenfalls nicht klären, ob Sie in Besitz einer gültigen Lenkberechtigung sind. Erst ein Anruf bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn schaffte Klarheit.

Es könne Ihrer Ansicht nicht sein, dass Ihre Lenkberechtigung tatsächlich bis 11.05.2002 befristet gewesen ist, da in das Dokument eine Verlängerung der Probezeit bis 11.05.2004 eingetragen wurde.

 

Aufgrund einer Anzeige des Gendarmeriepostens Altheim von Dezember 2002, wurden Sie zu einer amtsärztlichen Untersuchung aufgefordert. Dieser kamen Sie nicht nach. Daher wurde Ihnen mit Bescheid vom 28.04.2003 das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten. In diesem Bescheid findet sich kein Hinweis, keine Lenk­berechtigung mehr zu besitzen bzw. keinen PKW mehr lenken zu dürfen.

 

Fest steht It. Ihren Aussagen, die Ihnen im Mai 2001 erteilte Lenkberechtigung wurde nie entzogen. Sie wurden auch von der Behörde nicht darauf aufmerksam gemacht, dass Ihre Lenkberech­tigung befristet bzw. die Befristung abgelaufen sei. Aus diesem Grund nahmen Sie an, Sie sind im Besitz einer Lenkberechtigung der Klasse B.

Im Zuge der Erteilung Ihrer Lenkberechtigung am 11.05.2001 wurde Ihnen der Führerschein in Form eines mündlich verkündeten Bescheides übergeben. Das amtsärztliche Gutachten wurde Ihnen niemals zur Kenntnis gebracht.

 

Überdies seien Sie nach dem 11.05.2002 nie von der Behörde aufgefordert worden, Ihren Führer­schein abzugeben. Deshalb sind Sie noch immer im Besitz Ihrer Lenkberechtigung.

 

Abschließend stellen sie den Antrag, das Verwaltungsstrafverfahren zu Punkt 1 einzustellen.

 

Hierüber hat die Behörde wie folgt erwogen:

 

Es steht zweifelsfrei fest, dass Sie am 07.05.2010 ein Kraftfahrzeug lenkten, obwohl Sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkberechtigung waren. Aus dem Führerschein­dokument geht eindeutig hervor, dass Ihre Lenkberechtigung bis einschließlich 11.05.2002 befris­tet gewesen ist.

Einem geprüften Fahrzeuglenker ist sehr wohl zuzumuten, über eine etwaige Befristung, welche am Dokument aufgedruckt ist, bescheid zu wissen. Auch der Umstand, nach Ablauf einer Befris­tung ist das Lenken von entsprechenden Kraftfahrzeugen nicht mehr erlaubt, ist hinreichend be­kannt.

 

Ihr Vorbringen, aufgrund einer nicht absolvierten amtsärztlichen Untersuchung sei Ihnen "lediglich" das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten worden, beruht auf der Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits die Befristung Ihrer Lenkberechtigung abgelaufen war. Sie waren somit nicht mehr im Besitz einer Lenkberechtigung. Eine Entziehung der Lenkberechtigung wäre in diesem Zusammenhang rechtswidrig gewesen, da nur einem Besitzer einer Lenkberechtung diese entzogen werden kann.

Zur Frage der Eintragung der Probezeitverlängerung wird angemerkt, dass diese laut Führer­scheinregister am 05.03.2002 in Ihr Führerscheindokument eingetragen wurde. Zu diesem Zeit­punkt waren Sie noch im Besitz Ihrer Lenkberechtigung.

 

Im Zuge eines Vorfalles am 21.07.2007 (Verweigerung des Alkotests) verweigerten Sie die Her­ausgabe Ihres Führerscheindokumentes gegenüber den Polizeibeamten. Sie wollten unbedingt im Besitz des Dokumentes bleiben, um dieses weiterhin zu verwenden.

Widersprüchlich zu den von Ihnen getätigten Aussagen, Sie wussten nicht, keine gültige Lenkbe­rechtigung zu besitzen, ist auch, dass Sie wegen des Vorfalles, vom 21.07.-2007, mit Straferkennt­nis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 21.08.2007, VerkR96-5871-2007-Wid, u. a. gem. § 1 Abs. 3 FSG, rechtskräftig bestraft wurden. Hätten Sie zu diesem Zeitpunkt über eine gül­tige Lenkberechtigung verfügt, wäre Ihnen eine Übertretung gem. § 1 Abs. 3 FSG nicht zur Last gelegt worden.

 

Ihre Argumente, wonach Sie nicht wussten, keine gültige Lenkberechtigung zu besitzen, sind demnach als Schutzbehauptungen zu qualifizieren.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass Grundlage hiefür gemäß § 19 VStG stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich ge­zogen hat. Weiters sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichti­gen.

 

Da Sie Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse trotz Aufforderung vom 01.06.2010 nicht bekanntgegeben haben, wurde bei der Bemessung der Strafe von der Ihnen mit­geteilten Schätzung (mtl. ca. 1300 Euro Nettoeinkommen, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) ausgegangen.

 

Beim vorgegebenen Strafrahmen - bei § 37 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1 FSG von 363 Euro bis zu 2180 Euro und bei § 134 Abs. 1 KFG bis zu 5000 Euro - sind die verhängten Strafen auch dem Unrechtsgehalt der Tat angepasst und schuldangemessen.

Straferschwerend wirkte zu Spruchpunkt 1, eine einschlägige Vormerkung aus dem Jahre 2007.

 

Strafmildernd lagen keine Umstände vor.

 

Eine niedrigere Straffestsetzung war sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen nicht möglich.

 

Die Vorschreibung des Verfahrenskostenbeitrages gründet in der bezogenen Gesetzesstelle.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

2.1. Der Berufungswerber wendet sich dagegen mit seiner durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Berufung:

Im Straferkenntnis vom 21.07.2010 verhängt die Bezirkshauptmannschaft Braunau als zuständige Verwaltungsstrafbehörde über mich Geldstrafen von € 600,-- und € 70,--mit dem Vorwurf der Übertretung des § 1 Abs. 3 FSG und § 102 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 KFO iVm § 4 Abs. 4 KDV mit der Begründung, dass ich damals am angeführten Ort den bezeichneten Pkw gelenkt habe, obwohl ich nicht im Besitz einer gültigen Lenk­berechtigung war und die beiden Vorderreifen nicht die erforderliche Profiltiefe von 1,6 mm aufgewiesen haben.

 

Im weiteren Bescheid von diesem Tag wird mein Antrag von 18.06. auf Wiederausfolgung meines Führerscheines nach Streichung des Eintrages „01.05.2002" abgewiesen.

 

Gegen Spruchpunkt 1. des Strafbescheides sowie gegen den im Administrativverfahren ergangenen Bescheid je vom 21.07.2010 erhebe ich

 

BERUFUNG

 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

 

In der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 01.06. hat mir die Bezirkshauptmannschaft Braunau diese beiden Verwaltungsdelikte zur Last gelegt, wozu ich am 18. Juni eine umfassende Rechtfertigung erstattet habe, auf welche ich mir zur Vermeidung von Wiederholungen ebenso zu verweisen erlaube wie auf den Inhalt meines Antrages vom 18. Juni; den Inhalt dieser Schriftsätze erhebe ich zum Inhalt dieser Berufung, die Bestrafung wegen der abgefahrenen Vorderreifen wird nicht angefochten.

 

Da die Berufung aber begründet werden muss, führe ich diese wie folgt aus:

 

Die im Abweisungsbescheid von der Behörde genannten Normen des FSG vermögen zur Lösung des gegenständlichen Falles nichts beizutragen, in welchem es darum geht, ob mein Führerschein tatsächlich, nämlich rechtswirksam, bis 11. Mai 2002 befristet und ich bei der außer Streit stehenden Pkw-Fahrt am 07, Mai 2010 nicht im Besitz der Lenkberechtigung der Klasse B war und damit eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs. 3 iVm § 37 FSG begangen habe, was auch für die Entscheidung meinen Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheins nach Streichung des Eintrages „01.05.2002" entscheidend ist.

 

Die beiden vorliegenden Bescheide vom 21.07. werden mit der Befristung meiner Lenkberechtigung bis 11.05-2002 begründet, welche - wie bereits dargelegt - klar rechtswidrig wäre, hätte diese - wie von der Bezirkshauptmannschaft angenommen -rechtswirksamen Charakter, zumal die gesetzlichen Voraussetzungen für die Befris­tung nicht vorliegen und auch im Jahr 2001 nicht vorlagen und in Widerspruch zur von mir zitierten und schon damals ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtsho­fes und der UVS steht.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau stützt sich in diesen beiden mit Berufung be­kämpften Bescheiden somit auf eine rechtswidrige Befristung, weswegen diese in Wi­derspruch zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren stehen und auch von den einfachgesetzlichen Normen nicht gedeckt sind.

 

Die Bezirkshauptmannschaft zitiert zwar in den vorliegenden Entscheidungen meine Argumente in der umfassenden Rechtfertigung sowie im Antrag vom 18.06. zum Teil, geht aber inhaltlich darauf aber nur sporadisch ein, weswegen diese beiden Bescheide nicht in einem mangelfreien Verfahren ergangen sind.

 

Nicht geteilt wird die Rechtsansicht der Behörde, wonach die Frage, ob die damals festgesetzte Befristung der Lenkberechtigung rechtwidrig war, nicht Gegenstand die­ses Verfahrens bildet.

Unter Entscheidung" versteht die Bezirkshauptmannschaft in diesem Zusammenhang offenkundig den Eintrag „11,05.2002" im Führerschein, dieser stellt aber keinen Be­scheid dar, welcher einer Anfechtung mittels Berufung (oder Vorstellung) zugänglich wäre. Dazu kommt, dass diesbezüglich keine Rechtsbelehrung erteilt wurde, dies we­der zur Rechtsmittelmöglichkeit, noch betreffend das Recht, eine schriftliche Ausferti­gung dieses „Bescheides" zu verlangen samt Möglichkeit, dagegen ein Rechtsmittel, (Vorstellung oder Berufung), erheben zu können.

Dem einfachen Staatsbürger kann nicht zugemutet werden, zu wissen, dass eine Ein­tragung in den Führerschein ein „Bescheid" ist, dies wissen nur Personen, welche mit der Materie gut vertraut sind.

Die von der Behörde angenommene Befristung meiner Lenkberechtigung ist somit nicht nur inhaltlich rechtswidrig sondern ist auch in einem Verfahren ergangen, wel­ches die bezeichneten Verfahrensmängel aufweist, auch deshalb – wie in der Rechtfer­tigung ausgeführt - weil mir das amtsärztliche Gutachten, auf welches sich die Befris­tung stützt, entgegen den anzuwendenden Normen nicht zur Kenntnis gebracht wurde, dieses Gutachten kenne ich erst seit Erhalt des Schreibens meines Rechtsvertreters vom 11.06.2010, welcher die Führerscheinakte bei der Behörde kurz vorher kopiert hat.

 

Die Bezirkshauptmannschaft geht auch nicht auf meine Ausführungen in der Rechtfer­tigung ein, wonach ein Eintrag in den Führerschein überdies nur dann einen Bescheid darstellen könnte, wenn es im Zusammenhang mit der Erteilung der Lenkberechtigung keine sonstige Entscheidung gibt, welche gegenständlich aber vorliegt, nämlich der aktenkundige mündlich verkündete Bescheid über die Erteilung der Lenkberechtigung samt Bestätigung der Übernahme des Führerscheines vom 11.05.2001.

 

Dieser stellt die Entscheidung über meinen Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse B dar, worin sich keinerlei Hinweis auf eine Einschränkung der Lenkbe­rechtigung ergibt, welche nur eine teilweise Stattgabe meines Erteilungsantrages dar­stellen würde und somit iSd § 58 Abs. 2 AVG einer entsprechenden Begründung be­dürfte.

Diesen mündlich verkündeten Bescheid samt Führerschein-Übernahmebestätigung habe ich mit meiner eigenhändigen Unterschrift am 11.05.2001 bestätigt und zur Kenntnis genommen, daraus durfte ich mit Recht ableiten, dass meinem Antrag voll­inhaltlich stattgegeben und mir die Lenkberechtigung der Klasse B uneingeschränkt erteilt wurde.

 

Aus diesem Grund trifft mich iSd § 5 Abs.1 VStG kein Verschulden an der mir zur Last gelegten Übertretung des § 1 Abs.3 FSG, zumal es im Zeitpunkt der Erteilung der Lenkberechtigung/Führerscheinausstellung keine Belehrungen dahingehend gab, welche dem mündlich verkündeten Bescheid vom 11.05.2001 entgegenstehen bzw. behördliche Verfügungen, welche diesen Bescheid außer Kraft gesetzt hätten. Bei diesem Hintergrund durfte ich davon ausgehen, dass mir - wie beantragt - die Lenkberechtigung ohne Einschränkung erteilt wurde.

 

Auch in der Folge - mittlerweile schon über einen Zeitraum von 8 Jahren - hat die Bezirkshauptmannschaft keinen Versuch unternommen, den in ihren Augen ungülti­gen Führerschein einzuziehen, obwohl dies - in letzter Konsequenz auch mit den Mit­teln des WG - ihre Pflicht ist. Selbst nach der Amtshandlung vom 21.07.2007 hat die Bezirkshauptmannschaft nichts unternommen, in den Besitz meines Führerscheines zu gelangen, vielmehr wurde sogar die Probezeit bis 11.05.2004 verlängert, was bei ei­nem Führerschein nicht möglich wäre, welcher bis 11.05.2002 befristet ist.

 

Wenn die Behörde auf Seite 4 des Strafbescheides vom 21.07.2010 das Straferkenntnis vom 21.08,2007 anspricht, in welchen rechtskräftig eine Bestrafung nach § 1 Abs. 3 FSG verhängt wurde, übergeht sie den Wortlaut der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 31.07.2007, welchen ich in der Rechtfertigung wiedergegeben habe:

 

„Sie lenkten am 21.07.2007 um 20:45 Uhr den Pkw X im Gemeindegebiet von Rossbach auf der Aspacher Straße (L1057) bei StrKm 4,6, obwohl ihnen das Len­ken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 28.04.2003 verboten wurde.“

 

Das Straferkenntnis vom 21.08.2007 enthält lediglich die Wiedergabe der angewende­ten Paragraphen und keinerlei textliche Ausführung des mir zur Last gelegten Verhal­tens, weswegen ich mich am Inhalt des Punktes 1. zur Aufforderung zur Rechtferti­gung vom 31.07.2007 orientieren durfte und ich daraus keineswegs abzuleiten hatte, dass ich nicht im Besitz der Lenkberechtigung der Klasse B bin. Dieser Tatvorwurf unterscheidet sich wesentlich vom nun in Berufung bezogenen Punkt 1. des Straferkenntnisses vom 21.07.2010, woraus sich (erstmalig) ergibt, dass die Behörde davon ausgeht, dass ich nicht im Besitz einer Lenkberechtigung (der Klasse B) sei.

 

Dass ich knapp drei. Monate vorher, beim Lenkvorgang vom 07.05.2010 nicht gewusst habe, dass ich diese Lenkberechtigung nicht besitze, ergibt sich ja schon aus der Anzeige der PI Altheim vom 19.05.2010, wonach ich dem Polizeibeamten bei der Amtshandlung gesagt habe, nicht zu wissen, dass ich keine gültige Lenkberechtigung besitze.

 

An diesem Tag war mir auch noch die Anzeige der PI Mauerkirchen vom 23.07,2007 bekannt, welche bei den Führerscheindaten keine Fristen (Befristungen) enthält, son­dern lediglich die Gruppe B.

 

Zusammengefasst hatte ich bei der Verkehrskontrolle am 07.05.2010 keine Ahnung, dass ich nicht im Besitz der Lenkberechtigung der Klasse B sei, dies ist auch aus den dargelegten Gründen nicht der Fall, weswegen höflich der

 

ANTRAG

 

gestellt wird, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge meiner Berufung Folge geben, Punkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmann­schaft Braunau am Inn aufheben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren einstellen; weiters möge der Bescheid vom 21.07.2010, VerkR96-4098-2010-Wid/BR, dahingehend abgeändert werden, dass meinem Antrag auf Wiederausfolgung meines Führerscheins nach Streichung des Eintrags „01.05.2002" stattgegeben wird.

 

 

X, am 6.8.2010                                                                                  X

 

3. Der Verfahrensakt wurde von der Behörde erster Instanz unter gleichzeitiger Vorlage der Führerscheinakten dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt.

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde ist der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied  zur Entscheidung berufen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war angesichts des hier von der zu klärenden Vorfrage der bestehenden Lenkberechtigung strittigen Sachverhaltes geboten (§ 51e Abs.1 VStG). Dieses Verfahren wurde mit der auch im Führerscheinverfahren durchgeführten Berufungsverhandlung verbunden (VwSen-522653/Br).

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. hat Beweis erhoben durch Verlesung der vorgelegten Akte, VerkR96-4098-2010-Wid/Br, VerkR20-4133/2000 (Akt des Erteilungsverfahrens der Lenkberechtigung), VerkR21-16-2003/Br und VerkR21-408-2007/Br (Mopedfahrverbot), sowie durch Erörterung dieser Inhalte im Rahmen der am 17.9.2010 unter Einbeziehung des Verfahrens VwSen-522653 durchgeführten Berufungsverhandlung.

Ein Auszug aus dem Führerschein- u. Verwaltungsvormerkregister wurde im Vorfeld der Berufungsverhandlung beigeschafft.

Am 20.9.2010 erstattete der Berufungswerber eine Schlusserklärung zur Beweislage nach der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Ebenfalls erstattet die Behörde erster Instanz erstattete hierzu noch am 22.9.2010 eine Replik.

 

 

3.2. Die Faktenlage aus den Akten zum Führerscheinverfahren:

Der Berufungswerber hat an die Behörde erster Instanz am 27.11.2000 den Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Führerscheinklasse B gestellt.

Der Berufungswerber wurde am 27.12.2000 bei der Behörde erster Instanz amtsärztlich untersucht. Am 17.1.2001 erstattete die bei der Behörde erster Instanz tätige Amtsärztin ein Gutachten gemäß § 8 FSG, welches auf Grund der Vorgeschichte zum Ergebnis einer Befristungsempfehlung und eine amtsärztliche  Nachuntersuchung für die Dauer eines Jahres unter Hinweis auf die Vorlage von Laborbefunden (LFP, MCV) zum Inhalt hat. Die Amtsärztin begründet die Befristungsempfehlung als Beobachtungsphase mit Blick auf die Verkehrsbewährung.

Im Beiblatt zum amtsärztlichen Gutachten findet sich der Hinweis auf mehrere Verwaltungsvorstrafen, wie etwa das Fahren mit einem technisch mangelhaft ausgestatteten Moped im Jahr 1999 und unter Alkoholeinfluss im Jahr 1997.

Ein Auszug aus dem Vormerkregister vom 4.12.2000 findet sich dem Akt angeschlossen. Daraus geht zusätzlich eine Übertretung nach § 1 Abs.3 FSG (Lenken eines KFZ ohne Lenkberechtigung) hervor. 

Darauf befindet sich der Vermerk der Sachbearbeiterin, „Amtsarzt erforderlich.“

Der Berufungswerber absolvierte sodann die Fahrausbildung bei der Fahrschule X in X.

Wie es damals der Gepflogenheit entsprochen hat, wurde im Anschluss an die vom Berufungswerber am 11.5.2001 bestandenen praktischen Fahrprüfung vom Fahrprüfer (Bauer) der von der Behörde mit dem Prüfungsdatum versehen, vorgefertigte Führerschein, unter mündlicher Verkündung des Erteilungsbescheides der Lenkberechtigung,  ausgefolgt.

Der Führerschein (das Dokument) und die Übernahme des Führerscheins wurde vom Berufungswerber und die mündliche Verkündung des Bescheides vom Fahrprüfer und vom Berufungswerber mit Unterschrift beurkundet.

Dieses von der Führerscheinbehörde dem Prüfungsakt beigeschlossene und mit dem Namen des Antragstellers (Prüfungskandidaten) versehene Formular mit dem Titel „Führerscheinaushändigung“ weist zwei Rubriken auf. Eine die im Falle der Erweiterung der Lenkberechtigung den Prüfer (als Ausstellungsorgan) die Einziehung des „alten Führerscheins“ vor Aushändigung des neuen Führerscheins (über die erweiterte Lenkberechtigung) fordert.  Die zweite entsprechend zu markierende  Option bezieht sich auf die Ausfolgung der beiliegenden Unterlagen mit einem zu markierenden Kreis. Diese Unterlagen waren aus der eigenen Fahrprüferpraxis des Verhandlungsleiters, etwa die Bestätigung über die Absolvierung des „Erste Hilfe Kurses.“

Im zweiten Teil des Formulars findet sich die Überschrift „Übernahmebestätigung“ mit dem anschließenden Text: „Ich nehme den mündlich verkündeten Bescheid über die Erteilung (Ausdehnung) der Lenkberechtigung zur Kenntnis.

Ich bestätigte die Übernahme des Führerscheins. Datum und zwei Unterschriftfelder für Kandidat und Fahrprüfer.

Diese Felder finden sich auch hier vom Fahrprüfer (Bauer) und dem Berufungswerber als damaligen Kandidat unterschrieben.

Da sich am Führerschein an der Markierung der erteilten Berechtigung (hier Fahrzeugklasse B) in identer maschineller Schrift mit den sonstigen Parametern gut lesbar angebrachte Datumsvermerk „vom 11.5.2001 bis 11.5.2002“ befindet, kann daraus objektiv betrachtet, einerseits der Behördenwille klar nachvollzogen werden, und andererseits kein Zweifel an der auch dem Berufungswerber zugänglich gewordenen rechtswirksamen Einschränkung der Lenkberechtigung bis zum 11.5.2002 bestehen.

 

 

3.2.1. Die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr (Eintrag des Codes 110.01) stützt sich auf ein Ereignis vom 22.7.2001 um 04.55 Uhr (Mitteilung der des Gendarmerieposten Ried, GZ P -  3091/2001/Hai), als der Berufungswerber mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,17 mg/l als Lenker eines KFZ angehalten wurde. Diesbezüglich wurde dem Berufungswerber am 12.9.2001, unter der Aktenzahl VerkR20-4133-2000/BR ein Bescheid erlassen. Dieser wurde ihm am 18.10.2001 zu eigenen Handen zugestellt. Der entsprechende Eintrag ist deutlich als nachträglich angebracht zu erkennen, was abermals für den Berufungswerber die eingetragene Befrist in Erinnerung rufen hätte müssen.

Der Berufungswerber meldete sich folglich am 12.11.2001 zur Nachschulung an und absolvierte diese am 26.2.2002 beim Institut 1A-Sicherheit in Amstetten.

Am 7.3.2002 wurde der Berufungswerber zur Behörde mit dem Hinweis auf die Verlängerung der Probezeit vorgeladen.

Der Nachuntersuchung unter Vorlage der aufgetragenen Laborbefunde ist der Berufungswerber nicht nachgenommen. Die bis 11.5.2002 befristet erteilte Lenkberechtigung wurde folglich nicht mehr verlängert.

Das von ihm in weiterer Folge der Führerschein nicht eingezogen wurde vermag jedenfalls den Ablauf der Lenkberechtigung nicht außer Kraft setzen.

Das der Berufungswerber vor diesem Hintergrund nicht gutgläubig vom uneingeschränkten Besitz der Lenkberechtigung ausgehen durfte steht aus der Sicht der Berufungsbehörde ebenfalls außer Zweifel.

Wenn schließlich der Berufungswerber anlässlich eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden am 21.7.2007 um 22:25 Uhr, wo er den Alkotest verweigerte und sich gegenüber den einschreitenden Beamten ein aggressives Verhalten an den Tag legte, die Herausgabe des Führerscheines verweigerte, stärkt dies auch nicht seine nunmehr behauptete Gutgläubigkeit sich im Besitz einer Lenkberechtigung wähnen zu dürfen.

Wenn in Zusammenhang mit verkehrsrelevanten Verhaltensauffälligkeiten im 8. Jänner 2003 (VerkR21-16-2003/Br und nochmals wegen des letzterwähnten Verkehrsunfalls am 31.7.2007, VerkR21-408-2007/BR, jeweils ein Mopedfahrverbot (nicht jedoch der Entzug einer Lenkberechtigung) ausgesprochen wurde,  ist auch dies realistisch besehen ein klares Indiz für die Kenntnis des Berufungswerbers von seiner längst abgelaufenen Lenkberechtigung.

 

 

3.3. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde wohl vom Meldungsleger GI X ausgeführt, dass sich der Berufungswerber im Zuge seiner Anhaltung zwecks Fahrzeugkontrolle sehr kooperativ zeigte. Neben dem Mangel an der Bereifung war dem Einschreiter jedoch ein früherer Vorgang betreffend die Lenkberechtigung in Erinnerung, sodass letztlich die Ungültigkeit der Lenkberechtigung zu Tage trat. Über Weisung der Behörde wurde sodann dem Berufungswerber der Führerschein abgenommen.

Der Meldungsleger hatte den Eindruck, dass der Berufungswerber über die Mitteilung der Ungültigkeit seines „Führerscheins“ (die abgelaufene Lenkberechtigung) sichtlich überrascht schien, sodass es aus der Sicht des Meldungslegers den Anschein hatte, der Berufungswerber wäre sich der Gültigkeit seines Führerscheins gewiss gewesen.

 

 

3.3.1. Objektiv besehen konnte der Berufungswerber jedoch nicht von der Gültigkeit seines Führerscheins überzeugt sein. Er hätte zumindest auf Grund seines Befristungseintages zumindest ernsthafte Zweifel hegen müssen. Wenngleich ihm im Zuge der Verlängerung der Probezeit ein anderes Datum (nämlich bis 2004) evident wurde, welches mit der Befristung verwechselt worden sein könnte. Das jedoch die Befristung sich gleichsam von selbst "aufgelöst hätte" konnte der Berufungswerber daher wohl nicht ernsthaft geglaubt haben. In zumutbarer Weise hätte er sich daher im tatsächlichen Zweifelsfall zumindest durch eine Anfrage  bei der Behörde überzeugen müssen. 

Daher ist für ihn auch mit dem Hinweis ist nichts zu gewinnen, dass die Polizei in deren früheren Anzeigen von der Befristungen keine Feststellungen getroffen hat, er bei mehreren Verkehrskontrollen in diesem Punkt unbeanstandet blieb oder nicht schon früher der Führerschein eingezogen wurde.

Von einem gutgläubigen Besitz der Lenkberechtigung und demnach einem entschuldbaren Rechtsirrtum kann daher  nicht ausgegangen werden.

Vielmehr belegt hier die Tatsache, dass der Berufungswerber den Inhalt der ihm  anlässlich der bestandenen Prüfung mit der Ausfolgung des Führerscheins vom Prüfer als Organ der Behörde verkündeten Entscheidung, die  er selbst mit seiner Unterschrift auch bestätigte, auch inhaltlich zur Kenntnis nahm. Wenn er nun behauptet es sei ihm keine Rechtsbelehrung erteilt worden, ist dies schlicht als willkürliche und tatsachenwidrige Behauptung abzutun.

Wenn schließlich der Berufungswerber die Befristung an sich als rechtswidrig zu bezeichnen vermeint, steht dieser jedenfalls die Rechtskraft entgegen, was zu keinem Wiederaufleben der Lenkberechtigung nach nunmehr über acht Jahren führen könnte. Auch mit dem Verharren in der Rechtswidrigkeit vermag, entgegen der zu vermutenden Auffassung des Berufungswerbers,  die Lenkberechtigung gleichsam nicht wieder in den Rechtsbestand erwachsen.

Diese Fakten wurden im Rahmen der Berufungsverhandlung umfassend erörtert und insbesondere der Akt über das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung dem Beweisverfahren einbezogen.

Der Berufungswerber beantragt in der Folge keine weiteren Beweisaufnahmen und erklärte abschließend die Schlussanträge schriftlich binnen Wochenfrist zu stellen.

Auch darin wird letztlich nichts Neues vorgetragen.

 

 

4. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs.5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2) in die das Kraftfahrzeug fällt.

 

Gemäß § 37 Abs.3 Z1 FSG ist eine Mindeststrafe von 363 Euro zu verhängen, für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt.

 

Was die subjektive Tatseite anbelangt, so ist dem Berufungswerber vorzuhalten, dass er von der Befristung seiner Lenkberechtigung wusste. Ebenso kann es  keinen entschuldbaren Rechtsirrtum darstellen, wenn der Berufungswerber allenfalls durch den zwischenzeitig verstrichenen Zeitraum von über acht Jahren im Besitz des Führerscheins blieb. Das etwa das in der Befristung bedingte Erlöschen des Rechtes wegfallen hätte könne, konnte der Berufungswerber wohl kaum ernsthaft für möglich gehalten haben.  In der subjektiven Tatseite ist zumindest von  einer billigenden Inkaufnahme der ungültigen Lenkberechtigung auszugehen, wenngleich dem Berufungswerber zugestanden wird, dass durch die langjährig gepflogene Fahrpraxis von ihm kein wesentlich anderes Risiko für andere Verkehrsteilnehmer ausging als dies bei durchschnittlichen Führerscheininhabern seines Alters der Fall ist.

Dies vermag ihm in der Sache  aber dennoch  nicht zum Recht verhelfen.

 

 

4.1.  Die Tatumschreibung war hier der besseren Lesbarkeit wegen von nicht zum Tatbestand gehörenden Parametern zu entledigen. Im Sinne des § 44a Abs.1 VStG sind insbesondere die Daten der Zulassungsbesitzerin für die Tatumschreibung des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne jeglichen Belang.

 

 

5. Zur Strafzumessung:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

 

5.1. Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Unter Berücksichtigung der im Zusammenhang mit dem Ablauf der Lenkberechtigung auf den Berufungswerber zukommenden Kosten und seines Einkommens von monatlich € 1.133,-- kann jedoch auch mit der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden. 

Mit Blick darauf konnte trotz der aus dem Jahr 2007 bestehenden einschlägigen Vormerkung abermals mit der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden. Dies vor dem Hintergrund, dass der Berufungswerber sich um eine Lenkberechtigung abermals bewerben wird und dieses Verfahren bereits hinreichend präventiv wirkt.

Die Ersatzfreiheitsstrafe wird mit Blick auf die finanzielle Situation des Berufungswerbers im Verhältnis zur Geldstrafe im geringeren Umfang zu reduzieren. Die Anwendung des § 20 oder § 21 VStG scheidet mangels des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen aus (Fehlen des beträchtlichen Überwiegens von Milderungsgründen bzw. nicht bloß geringes Verschulden).

Abschließend wird der Berufungswerber auf die Möglichkeit hingewiesen bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn um Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen anzusuchen.

 

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  B l e i e r

 

 

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