Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165329/6/Br/Th

Linz, 20.09.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis, vom 14.6.2010, AZ: VerkR96-6977-2009, nach der am 20. September 2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

 

 

I.       Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.     Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren 14 Euro auferlegt (20% der verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:       § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009.

Zu II.:     § 64 Abs.1 u. 2  VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit dem o.a. Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 70 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden verhängt, weil er am 26.07.2009, um 13:37 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen X auf der A8 Innkreisautobahn bei Straßenkilometer 68.007, Gemeinde Antiesenhofen, gelenkt und die auf österreichischen Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 26 km/h überschritten habe.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend  folgendes aus:

Die Landesverkehrsabteilung erstattete am 04.08.2009 zu GZ 111504/2009-090731-API-Ried-3 Anzeige, weil der Lenker des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen X am 26.07.2009 um 13:37 Uhr im Gemeindegebiet von Antiesenhofen auf der A8 Innkreisautobahn bei Straßenkilometer 68.007 die auf österreichischen Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 26 km/h überschritt.

 

Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit geeichtem und vorschriftsmäßig verwendetem Radarmessgerät MUVR 6FM 697 festgestellt.

Wir legten Ihnen daraufhin mit Strafverfügung vom 02.10.2009, VerkR96-6977-2009, die im Spruch angeführte Übertretung zur Last und verhängten eine Geldstrafe von 70,00 Euro.

 

Sie erhoben gegen diese mit Schreiben vom 19.11.2009 fristgerecht Einspruch mit folgender Begründung: "Ihre Strafverfügung vom 02.10.2009 habe ich am 16.11.2009 erhalten. Darin werfen Sie mir vor, am 26.07.2009 um 13:37 Uhr auf der A8 bei Antiesenhofen (Kilometer 68.007) mit meinem PKW die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h überschritten zu haben. Doch leider fehlt für diese Behauptung jeglicher Beweis. Ich würde gern bei der Aufklärung der mir zur Last gelegten Verwaltungsübertretung mithelfen. Dafür wollen Sie mir bitte aussagekräftige Beweise (z.B. in Form von Bilddokumenten zukommen lassen, die belegen, dass a) diese Verwaltungsübertretung überhaupt mit meinem Fahrzeug begangen wurde und b) ich der Fahrzeugführer (bei Ihnen heißt das wohl Fahrzeuglenker) zu diesem Zeitpunkt war. Im Übrigen bin ich sehr erstaunt, dass die nach geltender Rechtssprechung der Republik Österreich vorgeschriebene Anonymverfügung nicht durchgeführt wurde. Bis zur Klärung des Sachverhaltes erhebe ich hiermit Einspruch gegen die Strafverfügung GZ. (H): VerkR96-6977-2009."

 

Mit Schreiben vom 15.12.2009 sind Sie als Zulassungsbesitzer von der Bezirkshauptmannschaft Ried LI. gem. § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert worden, binnen 2 Wochen mitzuteilen, wer den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen X am 26.07.2009 um 13:37 Uhr gelenkt hat. Dabei wurden Sie über die zugrunde liegende Verwaltungsübertretung aufgeklärt und auch darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen der Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft strafbar ist. Weiters wurde Ihnen in der Beilage das Radar-Foto übermittelt.

 

Dieser Aufforderung sind Sie bis dato nicht nachgekommen.

 

Hierüber hat die Behörde erwogen:

Gemäß § 20 Abs. 2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.

Das Ausmaß der Geschwindigkeitsübertretung konnte auf Grund der widerspruchsfreien Angaben in der Anzeige und auf Grund des vorliegenden Radarfotos als gegeben angenommen werden. Die Messfehlertoleranz wurde zu Ihren Gunsten abgezogen.

Sie haben im Zuge des Verfahrens angezweifelt, der Lenker gewesen zu sein. Aufgrund der Lenkererhebung und wegen Ihrer Mitwirkungspflicht im Strafverfahren hätten Sie der Behörde bekannt geben müssen, wenn eine andere Person Ihr Fahrzeug gelenkt hätte. Indem Sie dies unterlassen haben, wird im Zuge der freien Beweiswürdigung angenommen, dass Sie Ihr Fahrzeug zur Tatzeit selbst gelenkt haben.

 

Die Behörde sieht die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung, nämlich das Lenken des PKW's mit 156 km/h auf Grund der Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich, des vorliegenden Radarfotos und der nicht erteilten Lenkerauskunft in objektiver Hinsicht als erwiesen an.

 

Zu Ihrem Einspruch ist festzuhalten, dass auf die Ahndung einer Verwaltungsübertretung mittels Anonymverfügung kein Rechtsanspruch besteht.

Zum Verschulden ist zu bemerken, dass gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Angesichts der großen Geschwindigkeitsüberschreitung muss von Vorsatz ausgegangen werden.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Insbesondere unter Berücksichtigung der Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, ist die verhängte Strafe als angemessen zu bezeichnen. Geschwindigkeitsüberschreitungen gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und stellen eine der häufigsten Unfallursachen dar.

 

Da im gegenständlichen Fall jedoch keine konkreten nachteiligen Folgen bekannt geworden sind konnte mit der verhängten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden.

 

Zur Strafhöhe ist zu bemerken, dass die Höchststrafe für Übertretungen nach § 20 Abs. 2 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit a StVO 726,00 Euro beträgt, die verhängte Geldstrafe von 70,00 Euro sich also im unteren Bereich des Strafrahmens bewegt. Die Geldstrafe entspricht auch Ihren persönlichen Verhältnissen, wobei die hiesige Behörde, davon ausgeht, dass Sie über ein monatliches Nettogehalt von 1.300,00 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten verfügen.

Als   strafmildernd   war   Ihre   bisherige   Unbescholtenheit  bei   uns   zu   werten,   sonstige Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe lagen nicht vor.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Der Kostenausspruch ist in der angeführten Gesetzesstelle begründet.

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung worin er inhaltlich ausführt, es werde ihm erneut vorgeworfen, am 26.07.2009 um 13:37 Uhr auf der A8 bei Antiesenhofen (Kilometer 68.007) mit seinem PKW die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h überschritten zu haben.

 

Dafür fehle weiterhin jeder Beweis!

 

Die Behörde gebe an, ihm die geforderten Belege für seine angebliche Übertretung mit Schreiben vom 15.12.2009 zugesandt zu haben. Dem sei nicht so. Ein solches Schreiben habe ihn nie erreicht. Grund dafür könnte sein, dass, wie beim Schreiben der Behörde vom 14.06.2010, seine Adressdaten nicht gestimmt haben!

 

Somit sei ihm jegliche Möglichkeit genommen worden, auf die ihm vorgeworfenen Unterstellungen fristgerecht zu reagieren.

 

Er empfinde es schon als reichlich unangemessen, wenn ihn ein behördliches Schreiben als Reaktion auf einen Widerspruch seinerseits nach mehr als sechs Monaten erreichte, auf das er dann wiederum innerhalb von zwei Wochen reagieren müsste. Ob diese Fristen den gültigen Verwaltungsvorschriften entsprechen, würde zu gegebenem Zeitpunkt zu prüfen sein.

 

Im Übrigen dürfte auch nach der Rechtsprechung der Republik Österreich eine Person solange als unschuldig gelten, bis dieser die Schuld zweifelsfrei nachgewiesen sei!

 

Die von der Behörde vorgebrachen Beschuldigungen seien nur Mutmaßungen, die angesichts europäischer Rechtsprechung nicht haltbar wären.

Er fordere die Behörde deshalb erneut auf, ihm Beweise für die angeblich durch seine Person und mein Fahrzeug erbrachten Übertretung beizubringen, ansonsten betrachte er die Vorwürfe im Schreiben vom 02.10.2009 sowie vom 14.06.2010 als gegenstandslos.

Auf Grund des o.g. Sachverhaltes lege er somit Berufung gegen die Strafverfügung GZ. (H): VerkR96-6977-2009 ein. Er beantrage, den gegen ihn erhobenen Vorwurf fallen zu lassen und das Verfahren gegen ihn rechtsverbindlich einzustellen.

 

 

2.2. Mit diesem Berufungsvorbringen vermag der Berufungswerber eine Rechtswidrigkeit des Schuldspruches nicht aufzuzeigen!

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß der bestreitenden Verantwortung in Wahrung der durch Art. 6 EMRK intendierten Rechte zwecks unmittelbarer Beweisaufnahme durch Anhörung des Berufungswerbers geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

Noch in der Ladung zur Berufungsverhandlung wurde abermals auf die Mitwirkungspflicht insbesondere zur Klarstellung der Lenkereigenschaft vor der Tatsacheninstanz hingewiesen.

Der Berufungswerber nahm an der Berufungsverhandlung unentschuldigt nicht teil.

In einem eine Stunde nach dem Verhandlungstermin und bereits erfolgter öffentlicher Verkündung der Berufungsentscheidung, langte ein Schreiben des Berufungswerbers beim zuständigen Mitglied ein, worin er abermals im Ergebnis einen fehlenden Tatbeweis darzustellen versucht. Darin bemängelt er eine unterbliebene Lenkererhebung aber auch die Erlassung einer sogenannten Anonymverfügung. Insbesondere stellt er abermals seine Lenkeigenschaft (in Deutschland offenbar Fahrzeugführerschaft) in Frage, ohne jedoch auch bei dieser Gelegenheit eine Person zu benennen welcher er allenfalls das Fahrzeug für dessen Führung zum fraglichen Zeitpunkt für die Fahrt nach Österreich überlassen gehabt haben könnte.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Auf dem Radarfoto ist das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges im „Vergrößerungsfeld“ gut erkennbar. Auch die Tatzeit ist am Radarfoto festgehalten. Dass der Tatort in der Anzeige korrekt bezeichnet ist, steht für die Berufungsbehörde ebenfalls außer Zweifel. Laut dem vorliegenden Eichschein hat für das betreffende Radarmessgerät im Tatzeitpunkt eine gültige Eichung vorgelegen. Auch dadurch ist dessen Funktionsfähigkeit belegt.

Demnach wurde mit dem Fahrzeug des Berufungswerbers die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen.

 

 

4.1. Der Berufungswerber hat während des gesamten Verfahrens kein Vorbringen getätigt, welches geeignet wäre Zweifel darüber aufkommen zu lassen, dass nicht er selbst als Fahrzeughalter sein eigenes Fahrzeug gelenkt hätte.

Er verweigerte demnach jegliche inhaltliche Mitwirkung an diesem Verfahren. Mit seiner offenkundigten Auffassung es befürfe für den Nachweis der Lenkerschaft eines Bildbeweises oder einer Anhaltung, kann dem Berufungswerber nicht gefolgt werden.

Selbst mit dem Hinweis auf die unterbliebene Lenkerauskunft ist für ihn nichts zu gewinnen, weil – wie dem Berufungswerber offenbar bekannt ist – just dieses Rechtsinstitut für deutsche Fahrzeughalter mit dem dortigen Grundrecht nicht vereinbar ist und demnach darauf gestützte Strafen nicht vollstreckbar sind. Demnach ist eine Verfolgung lediglich nach dem sogenannten Grunddelikt zulässig, wobei es einem aus diesem Grund Beschuldigten unbenommen bleibt im Rahmen der Mitwirkung glaubhaft zu machen, dass zur fraglichen Zeit das Fahrzeug vom Halter tatsächlich einer anderen Person überlassen war.

Da hier der Berufungswerber kein einziges Indiz für einen solchen Umstand aufzeigte sieht die Berufungsbehörde keinen Grund nicht ihn selbst als Lenker (Fahrzeugführer) überführt zu erachten. In diesem Zusammenhang vermag er sich auch nicht gleichsam auf Entschlagungs- oder Aussageverweigerungsrecht berufen, zumal einer allfälligen als Lenker in Betracht kommende Person keine strafrechtliche Verfolgung mehr droht. Dies unter Hinweis auf Art. 6 Abs.2 der EMRK.

Gemäß § 45 Abs 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

 

4.2. Das Verwaltungsstrafverfahren ist grundsätzlich nach den Vorschriften des AVG und VStG zu führen, somit ist der maßgebliche Sachverhalt nach den §§ 37 ff AVG von Amts wegen zu ermitteln. Einer amtswegigen Ermittlung der Person, die ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat, sind jedoch Grenzen gesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in derartigen Fällen mehrfach auf die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten bei der Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen (vgl. VwGH 08.02.1995, Zl 94/03/0108 ua). Ein Zulassungsbesitzer (Fahrzeughalter) darf sich demnach nicht darauf beschränken, die Lenkereigenschaft bloß zu bestreiten. Die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten erfordert es vielmehr, dem Tatvorwurf konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und dafür auch entsprechende Beweise anzubieten (vgl VwGH 28.09.1988, 88/02/0030 ua).

 

4.2.1. Entsprechend dieser höchstgerichtlichen Judikatur wurde dem Berufungswerber seitens der Berufungsbehörde bereits mit der Ladung zur Berufungsverhandlung gesondert auf die Mitwirkungspflicht hingewiesen und dargelegt für seine bestreitendes Vorbringen entsprechende Beweismittel vorzulegen oder zu benennen. Er blieb jedoch jegliche Mitwirkung zu Klärung des Sachverhaltes schuldig (vgl. VwGH 06.12.1985, 85/18/0051).

 

4.2.2. In lebensnaher Würdigung dieser Umstände gelangte daher auch die Berufungsbehörde zur Überzeugung, dass der Berufungswerber das betreffende Kraftfahrzeug zum Zeitpunkt dieser Geschwindigkeitsmessung selbst gelenkt hat. Von einem Zulassungsbesitzer (Fahrzeughalter), der sein Fahrzeug nicht selbst gelenkt hätte, ist nämlich auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu erwarten, dass er zumindest nachvollziehbare Aspekte darzulegen in der Lage ist die seine Lenkerschaft (Fahrzeugführerschaft) zumindest fraglich erscheinen lassen (vgl VwGH 20.09.1996, 96/17/0320).

Wenn all das unterblieb bildet dies einen Beweis dafür, dass offenbar nur er selbst als Lenker in Betracht kommen kann. Da das betreffende Kraftfahrzeug offenbar überwiegend in Dresden in Verwendung steht, käme an sich wohl nur ein überschaubarer Personenkreis für eine Fahrt nach Österreich in Betracht. Einer solchen wohl ausschließlich vom Wissen des Fahrzeughalters ausgeführte Fahrt kann demnach durchaus als einprägsames Vorkommnis bezeichnet werden, welches einen Betroffenen wohl kaum überfordern dürfte zumindest potenzielle Lenker zu benennen, deren Angaben überprüfbar wären.

Eine Strafverfolgung gegen einen präsumtiven Lenker wäre, wie oben schon erwähnt, angesichts der gegen diesen eingetretenen Strafverfolgungsverjährung ohnedies nicht mehr möglich. Auch vor diesem Hintergrund ist das Schweigen selbst mit Blick auf das Zeugnisverweigerungsrecht mit Hinweis auf die deutsche Strafprozessordnung (§§ 52, 55 StPO) nicht wirklich nachvollziehbar.

 

4.3. Aus dem gesamten Verhalten des Berufungswerbers ist deshalb nach Ansicht der Berufungsbehörde im Lichte der vorzitierten höchstgerichtlichen Judikatur zu folgern, dass er als Fahrzeughalter selbst Lenker des Fahrzeuges im Tatzeitpunkt war, und er durch Verweigerung der gebotenen Mitwirkung an der Sachverhaltsklärung lediglich einer Bestrafung entgehen wollte (vgl. auch VwGH 06.11.2002, 2001/02/0273, mwN).

 

4.3.1. Wie bereits in der Ladung aufgezeigt befreit der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (§  24 VStG iVm § 39 Abs.2 AVG, § 25 Abs.1 VStG) die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo – so wie hier – ein aus der Sicht der Partei strittiger Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit ihr geklärt werden könnte. Dies erfordert, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse – welches hier durch die Aktenlage klar gedeckt ist – für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten.

So löst etwa das bloße globale Bestreiten eines Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen, in einem durch eine Meldung eines Sicherheitswachebeamten eingeleiteten Verfahren keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es auch dann keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt bzw. durch absolutes Untätigsein des Beschuldigten nicht durchführen kann (unter vielen VwGH vom 20.9.1999, 98/21/0137).

Für eine Behauptung, er habe ein Fahrzeug zum Tatzeitpunkt etwa nicht gelenkt, darf ein Betroffener nicht jeglichen Beweis einfach schuldig bleiben.

Seinem Hinweis, wonach eine Rechtsprechung im modernen Europa so nicht funktionieren könne, ist daher entgegen zu halten, dass mit bloßem Bestreiten einer prima facie vom Fahrzeughalter begangenen Ordnungswidrigkeit, bei gleichzeitigem Unterlassen jeglicher inhaltlichen Mitwirkung am eigenen Verfahren, die Begehung einer Verwaltungsübertetung nicht ungeahndet bleiben kann [vgl. dazu die bei Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren, Zweiter Halbband, 8. Auflage, auf Seite 678f angeführte Judikatur] (s. obzit. Judikatur).

 

 

5.2. Zur Strafzumessung:

Diesbezüglich ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

5.2.1. Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen  (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140, mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Auch mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Umfang von (verkehrsfehlerkorrigiert) „nur“ 26 km/h ist der Unwertgehalt nicht unbedeutend.

Hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers wird auch von der Berufungsbehörde von einem Erwerbseinkommen von 1.300 Euro monatlich, ausgegangen. Als strafmildernd ist die für Österreich anzunehmede verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu werten.

In der nur mit 70 Euro im Umfang von weniger als einem Zehntel ausgeschöpften Strafrahmen vermag daher objektiv besehen kein Ermessensfehler erblickt werden.

 

II. Die Verfahrenskosten gründen zwingend in der unter II. zitierten Gesetzesstelle.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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