Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252393/23/Kü/Ba

Linz, 06.10.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung von Frau X X, X, X, vom 16. Februar 2010 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. Jänner 2010, SV96-54-2008, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. Juli 2010 zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses aufgehoben wird und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird. Ansonsten wird der Berufung keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Strafer­kenntnis bestätigt.

 

II.              Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der ersten Instanz reduziert sich auf 150 Euro. Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Betrag von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 300 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 45 Abs.2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.:  §§ 64, 65 und 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. Jänner 2010, SV96-54-2008, wurden über die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z 1 lit.a Aus­länderbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils 1.500 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 54 Stunden verhängt.

 

Dem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben es als Gewerbeinhaberin und Arbeitgeberin des Lokals 'Pizzeria X' in X, X, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass Sie zumindest am 26.03.2008 gegen 13.00 Uhr

1.) den syrischen Staatsangehörigen X X X, geb. X sowie

2.) den iranischen Staatsangehörigen X X, geb. X

als Hilfskräfte, indem Herr X X in der Küche des Lokals beim Hantieren am Pizzaofen und Herr X beim Kochen von Karotten von Kontrollorganen des Finanzamtes Linz betreten wurde, im Sinne des § 1152 ABGB entgeltlich beschäftigten, obwohl für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde noch diese Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine 'Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt' oder einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EG' oder einen Niederlassungsnachweis besaßen."

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt wird.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass die Bw Gewerbeinhaberin des Lokals Pizzeria X in X sei. Herr X X sei ihr Neffe und habe in dieser Zeit studiert und bei ihr gewohnt, er habe überhaupt nicht Deutsch gekonnt. Herr X X sei auf Besuch gewesen. Richtig sei, dass ihr Ehemann, Herr X X X ihn ersucht habe, für ein paar Minuten auf das Lokal aufzupassen und nicht zu kochen. Sie hätten noch immer keine Gelegenheit, zu Hause zu kochen und deshalb würden jeden Tag im Restaurant Speisen zubereitet.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 22. Februar 2010 vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. Juli 2010, an welcher die Bw und ein Vertreter der Finanzver­waltung teilgenommen haben und Herr X X, Herr X X X, Frau X X und Herr X X als Zeugen einvernommen wurden.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Bw ist Inhaberin der Pizzeria X mit dem Sitz in X, X.

 

Am 26. März 2008 wurde das Lokal der Bw von zwei Organen des Finanzamtes Linz kontrolliert. Die beiden Kontrollorgane haben das Lokal beim Haupteingang betreten und festgestellt, dass sich im Gästebereich ein Kunde befindet. In der Küche wurden der syrische Staatsangehörige X X X und der iranische Staatsangehörige X X angetroffen. Die Kontrollorgane konnten feststellen, dass Herr X X damit beschäftigt war, eine Pizza zuzubereiten. Diese Pizza hat Herr X X dann dem anwesenden Gast serviert. Herr X X war gerade dabei, am Ofen Gemüse zuzubereiten.

 

Herr X X ist ein Neffe der Bw und war seit 16. Februar 2008 in Öster­reich aufhältig, um an der Bruckneruni klassische Gitarre zu studieren. Herr X X hat in dieser Zeit bei der Bw gewohnt. Er hat an diesem Tag den Sprachkurs in der Volkshochschule besucht und ist zu Mittag ins Lokal gekommen.

 

Festzuhalten ist, dass die Wohnung der Bw, die sich über dem Lokal befindet, keine Küche und keinen Kühlschrank aufweist. Sämtliche Mahlzeiten werden von der Bw und ihrer Familie deshalb im Lokal zubereitet und auch dort eingenommen. Herr X X war am Kontrolltag damit beschäftigt, für sich selbst das Essen, und zwar Karotten, zuzubereiten.

 

Die Bw war am Kontrolltag nicht im Lokal, da sie krank gewesen ist. Ihr Ehegatte, Herr X X X war zum Kontrollzeitpunkt gerade dabei, den gemeinsamen Sohn von der Schule abzuholen. Da er im Lokal nicht anwesend gewesen ist, hat er zuvor Herrn X X ersucht, auf das Lokal aufzupassen.

 

Den beiden in der Küche angetroffenen Personen wurden von den Finanzbeamten Personenblätter, in denen ihre Daten einzutragen waren, vorgelegt. Herr X X hat im Personenblatt angegeben, dass er als Pizzakoch tätig ist und 300 Euro dafür erhält. Herr X X hat im Personenblatt nur seinen Namen angegeben.

 

Herr X X hat vor dem Ausfüllen des Personenblattes gegenüber den Kontrollorganen angegeben, dass er die Pizza noch fertig zubereiten möchte und sodann für Fragen zur Verfügung steht.

 

Im Zuge der Kontrolle ist auch der Ehemann der Bw wiederum ins Lokal gekommen und wurde mit ihm eine Niederschrift aufgenommen.

 

Arbeitsmarktrechtliche Papiere für die Tätigkeit des Herrn X X im Lokal der Bw sind zum Kontrollzeitpunkt nicht vorgelegen.

 

4.2. Die Feststellungen, wonach Herr X X zum Kontrollzeitpunkt damit beschäftigt gewesen ist, in der Küche eine Pizza zuzubereiten und sie dem anwesenden Gast im Lokal zu servieren, ergeben sich aus den übereinstimmenden Aussagen der beiden Kontrollorgane. Die Angaben der Bw bzw. des Ehegatten der Bw, dass am Kontrolltag Ruhetag gewesen ist, sind insofern unglaubwürdig, als das Lokal zum Kontrollzeitpunkt nicht versperrt gewesen ist und die beiden Kontrollorgane ohne weiteres durch den Haupteingang das Lokal betreten konnten. Außerdem haben beide Kontrollorgane übereinstimmend festgestellt, dass ein Gast im Lokal anwesend gewesen ist, für den Herr X X eine Pizza zubereitet hat.

 

Für die Arbeitsleistung des X X spricht auch dessen Angabe im Personenblatt, wonach er als Koch tätig ist und dafür Entgelt erhält. Die Er­klärungsversuche des Ehemanns der Bw bzw. der Bw selbst für die Anwesenheit des Herrn X erscheinen unter diesem Gesichtspunkt als wenig glaubwürdig und nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend. Nochmals festzuhalten ist, dass Herr X X dabei beobachtet wurde, wie er eine Pizza zube­reitet und diese serviert hat. Auch dieser Umstand spricht für die Glaub­würdigkeit der Angaben des Herrn X X im Personenblatt.

 

Die Aussagen des Zeugen X X, wonach er nur für sich selbst Gemüse zubereitet hat, da er gerade vom Sprachkurs von der Volkshochschule gekommen ist, werden von den beiden Kontrollorganen insofern bestätigt, als diese angeben, im hinteren Bereich der Küche eine Person bei der Zubereitung von Gemüse angetroffen zu haben. Aufgrund des Umstandes, dass in der Wohnung der Bw, in der auch Herr X X gewohnt hat, keine Kochge­legenheit und kein Kühlschrank gewesen ist, erscheint es glaubwürdig und nachvollziehbar, dass sich der Student ausschließlich für sich selbst eine Mahlzeit zubereitet hat und ansonsten für den Betrieb des Lokales nicht eingesetzt wurde.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt"  oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a) in einem Arbeitsverhältnis,

b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs.5 leg.cit.

d) nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfte­überlassungsgesetzes, BGBl.Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 erster Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Nach § 28 Abs. 7 AuslBG ist, wenn ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Baustellen eines Unternehmens angetroffen wird, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne Weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungs­bewilligung - unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

5.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (z.B. VwGH vom 18.5.2010, Zl. 2008/09/0363) ausführt, ist der Begriff der Beschäftigung durch § 2 Abs. 2 AuslBG unter anderem in der Weise bestimmt, dass die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis als Beschäftigung gilt. Maßgebend für diese Einordnung in den genannten Beschäftigungsbegriff ist, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Als (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 leg. cit. ist unter anderem auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Liegt eine Verwendung (vgl. § 2 Abs. 2 AuslBG) in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zu Stande kam, ob diesem (etwa im Hinblick auf § 879 ABGB oder mangels einer rechtsgeschäftlichen Willensübereinstimmung) Mängel anhaften, oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an. Als (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 2 Abs. 2 AuslBG ist u. a. auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen.

 

Wie bereits im Sachverhalt festgehalten, erscheint es dem Unabhängigen Verwaltungssenat aufgrund der gegebenen Umstände glaubwürdig, dass Herr X X am Kontrolltag nur für sich selbst in der Küche Speisen zube­reitet hat und keine sonstigen Arbeitsleistungen für das Lokal der Bw erbracht hat, weshalb diesbezüglich der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

Anders verhält sich die Situation bei dem in der Küche angetroffenen syrischen Staatsangehörigen X X, der zum Kontrollzeitpunkt eine Pizza zubereitet hat und diese anschließend dem anwesenden Gast serviert hat. Die Küche eines Lokals stellt einen Betriebsraum dar, der im Allgemeinen Betriebs­fremden nicht zugänglich ist, weshalb im Sinne des § 28 Abs.7 AuslBG von der vermuteten Ausländerbeschäftigung auszugehen ist und es an der Bw gelegen ist, diese Vermutung durch entsprechendes Vorbringen zu widerlegen.

 

Herr X X hat im Zuge der Kontrolle angegeben, als Pizzakoch zu arbeiten und 300 Euro an Lohn zu erhalten. Auch von den beiden Kontrollorganen wurde der Ausländer bei dieser Tätigkeit in der Küche beobachtet. Diese Umstände verdeutlichen – und konnte Gegenteiliges von der Bw im Zuge des durchgeführten Ermittlungs­verfahrens nicht nachgewiesen werden –, dass Herr X X Arbeitsleistun­gen für den Betrieb der Bw erbracht hat. Da nachweislich keine arbeitsmarkt­rechtlichen Papiere für seine Tätigkeit vorgelegen sind, ist die Beschäftigung des Ausländers im Sinne des § 2 Abs.2 AuslBG entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungs­gesetzes erfolgt. Der Bw ist daher die Erfüllung des objektiven Tatbestandes anzulasten.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Die Bw hätte daher zu ihrer verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung darzutun und glaubhaft zu machen gehabt, warum es ihr ohne ihr Verschulden unmöglich gewesen sei, sich den Anforderungen des AuslBG entsprechend zu verhalten, nämlich dafür Sorge zu tragen, dass eine dem Gesetz entsprechende Beschäftigung von Ausländern gewährleistet ist. Dabei hat in einem Unternehmen der mit der Einstellung neuer Arbeitnehmer Betraute dafür zu sorgen, dass nur Ausländer beschäftigt werden, die die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 AuslBG erfüllen. Zur Sicherstellung der Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben gehört auch die Einrichtung eines effizienten Kontrollsystems für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, was etwa dann vorliegt, wenn vor Arbeitsaufnahme die Überprüfung der Arbeitspapiere erfolgt und die lückenlose Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen auf effektive Weise überwacht worden wäre. Im vorliegenden Fall hat die Bw keinerlei Behauptungen aufgestellt, aus denen sich eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG hätte ergeben können. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist der Bw daher auch in subjektiver Hinsicht anzulasten.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu  nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Vorliegend ist die Strafe nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs.1 Z1 AuslBG zu bemessen, wonach bei Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu verhängen ist. Bereits von der Erstinstanz wurde bei der Strafbemessung die kurze Beschäfti­gungsdauer sowie die Unbescholtenheit der Bw gewertet und die Strafe ent­sprechend ihren Einkommensverhältnissen im untersten Bereich des vorge­sehenen Strafrahmens festgesetzt. Dazu ist festzuhalten, dass im Rahmen des Berufungsverfahrens keine weiteren Milderungsgründe hervorgetreten sind, sodass insgesamt die von der Erstinstanz im Spruchpunkt 1. des gegenständ­lichen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe zu bestätigen war.

 

Die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG war nicht in Betracht zu  ziehen, da im gegenständlichen Fall Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind und daher kein beträchtliches Überwiegen der Strafmilderungsgründe gegenüber den Erschwernisgründen, als gesetzliche Voraussetzung für die Unterschreitung der Mindeststrafe, gegeben ist.

 

Auch eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG scheidet aus, da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, zumal der bei illegaler Ausländerbeschäftigung zu erwartende volkswirtschaftliche Schaden nicht unbedeutend ist sowie das öffentliche Interesse an einer Unterbindung der unerlaubten Beschäftigung von Ausländern jedenfalls hoch einzuschätzen ist und es daher an einer der kumulativen Vorraussetzungen (unbedeutende Tatfolgen sowie geringfügiges Verschulden) mangelt.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat der Bw gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

 

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