Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390299/2/Gf/Mu

Linz, 30.09.2010

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des x, vertreten durch RA x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 23. August 2010, Zl. K96-1-7-2010, wegen einer Übertretung des Denkmalschutzgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 23. August 2010, Zl. K96-1-7-2010, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Stunden) verhängt, weil er als Eigentümer zwischen dem 4. November und dem 14. Dezember 2009 ohne entsprechende Bewilligung ein denkmalgeschütztes Haus gravierend verändert und dadurch dessen Bestand, überlieferte Erscheinung und künstlerische Wirkung nachteilig beeinflusst und vermindert habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes, BGBl.Nr. 533/1923, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 2/2008 (im Folgenden: DMSG), begangen, weshalb er nach § 37 Abs. 2 Z. 1 DMSG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Perg vom 18. September 2009, Zl. K01-5-2009, aufgetragen worden sei, ab Zustellung dieses Bescheides alle weiteren Arbeiten an der Fassade, den Erkern, den Fenstern und anderen Gebäudeteilen des in seinem Eigentum stehenden sog. "x-hauses" in X einzustellen. Im Zuge eines Lokalaugenscheines durch das Landeskonservatorat am 14. Dezember 2009 sei jedoch festgestellt worden, dass vier gotische Fenstergewände herausgebrochen und durch nicht adäquate Fenstergewände aus Stein ersetzt und die Fassade großflächig verputzt worden seien, sodass der originale Sgraffittodekor nun nicht mehr sichtbar sei. Da sowohl die Gewände als auch der Dekorputz die überlieferte (gewachsene) Erscheinung des Hauses bestimmt hätten, sei somit in dessen Bestand (Substanz) eingegriffen worden, ohne dass eine entsprechende Bewilligung – die im Übrigen auch nicht hätte erteilt werden können – vorgelegen wäre.

 

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien. Seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 3.000 Euro sowie mit dem Nichtbestehen von Sorgepflichten und keinem vermögenswerten Besitz zu schätzen gewesen.

 

1.2. Gegen dieses ihm am 26. August 2010 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 9. September 2010 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

 

Darin bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass er gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 17. Dezember 2009, Zl. 2689/15/09, mit dem die Denkmaleigenschaft des x-hauses überhaupt erst festgestellt worden sei, fristgerecht Berufung erhoben habe und darüber bis dato noch nicht entschieden worden sei. Daher stehe gegenwärtig auch keineswegs fest, ob es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Gebäude auch tatsächlich um ein Denkmal handelt. Weiters habe die belangte Behörde auch seinen Einwand, dass die vorgenommenen Reparaturarbeiten wegen Gefahr in Verzug für Fahrzeuge und Passanten unabdingbar gewesen seien, bislang völlig ignoriert. Außerdem sei auch nicht berücksichtigt worden, dass ein Teil der Arbeiten auf Grund einer entsprechenden bescheidmäßigen Bewilligung seitens der belangten Behörde durchgeführt worden sei. Davon abgesehen sei auch für einen Laien erkennbar gewesen, dass die ausgetauschten Fenstergewände tatsächlich nicht gotischen Ursprungs, sondern aus Kunststein waren, sodass insoweit ein massiver Irrtum der Mitarbeiterin des Landeskonservatorates vorliege; Analoges gelte für die Ziegel, die in Österreich erst seit 1910, und für den Rippentorstahl, der im deutschsprachigen Raum erst seit 1959 verwendet worden sei. Zudem sei der Beschwerdeführer anlässlich des Hauskaufes vom damaligen Eigentümer – der Republik Österreich – insofern in die Irre geführt worden, als dieser die Denkmaleigenschaft verschwiegen und zuvor selbst in den Jahren 1957 und 1964 unbehelligt eine umfassende Generalsanierung durchgeführt habe. Schließlich treffe es auch nicht zu, dass der Rechtsmittelwerber durch seine Baumaßnahmen den Bestand, die überlieferte Erscheinung oder die künstlerische Wirkung beeinflusst hätte; vielmehr zeige sich das Erscheinungsbild des Hauses nunmehr als stark verbessert.

 

Mangels entsprechenden Tatvorsatzes wird daher aus diesen Gründen die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die bloße Erteilung einer Ermahnung beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Perg zu Zl. K96-1-2010; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Gemäß § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Nach § 37 Abs. 2 Z. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 DMSG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 700.000 S (entspricht im Wege einer gesetzlichen Fiktion dem Betrag von 50.800 [und nicht ≈ 50.870,98] Euro; vgl. Art. II Abs. 7 DMSG, demzufolge die im DMSG festgesetzten Strafen seit dem 1. Jänner 2002 in Euro zum Umrechnungskurs von 13,7603 Schilling = 1 Euro, abgerundet auf das nächste volle Hundert, gelten und der insoweit den §§ 1 bis 3 des Eurogesetzes, BGBl.Nr. I 72/2000 [im Folgenden: EuroG] – wonach seit dem 1. März 2002 nur mehr auf Euro und Cent lautende Banknoten und Münzen als gesetzliche Zahlungsmittel gelten, die auf Schilling und Groschen lautenden Banknoten und Münzen hingegen diese Eigenschaft verloren haben und seit dem 1. Jänner 2002 u.a. Geldbeträge in Bescheiden in Euro auszudrücken sind  – aufgrund der in § 3 Abs. 3 EuroG enthaltenen Subsidiaritätsklausel ["Die Bestimmungen ..... finden keine Anwendung auf Geldbeträge ....., die kraft gesetzlicher Vorschriften" – eine solche verkörpert eben Art. II Abs. 7 DMSG – "in einer anderen Währung als in Euro ..... zu leisten sind."] vorgeht) zu bestrafen, der vorsätzlich ein Denkmal, das unter Denkmalschutz steht, ohne entsprechende Bewilligung des Bundesdenkmalamtes derart verändert, dass entweder dessen Bestand (Substanz), dessen überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder dessen künstlerische Wirkung beeinflusst werden könnte, es sei denn, dass es sich im Falle von Gefahr in Verzug um eine unbedingt notwendige Absicherungsmaßnahme handelte, die gleichzeitig dem Bundesdenkmalamt angezeigt wurde.

3.2. Im gegenständlichen Fall ist insbesondere fraglich, ob das verfahrensgegenständliche Gebäude ("x-haus" in X) überhaupt als ein Denkmal i.S.d. § 1 Abs.  1 DMSG anzusehen ist.

Wenn die belangte Behörde bzw. das Bundesdenkmalamt in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, dass das x-haus als ein Gebäude, das (nur) auf Grund der gesetzlichen Vermutung des § 2 Abs. 1 DMSG unter Denkmalschutz stand, zwar seinerzeit seitens des damaligen Eigentümers – das war die Republik Österreich – nur mit einer entsprechenden Genehmigung des Bundesdenkmalamtes an den Beschwerdeführer hätte verkauft werden dürfen, das unbestrittene Fehlen einer derartigen Bewilligung aber auf Grund der spezifischen Anordnung des § 6 Abs. 1 DMSG nichts daran zu ändern vermöge, dass die Denkmaleigenschaft des x-hauses nach wie vor bestehe, so ist ihr zumindest Folgendes entgegen zu halten:

§ 1 Abs. 1 DMSG definiert zunächst in seinem ersten Halbsatz, dass als "Denkmale" alle von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung anzusehen sind.

Von diesem Denkmalbegriff ausgehend wird in § 1 Abs. 1 zweiter Halbsatz DMSG festgelegt, dass das DMSG nur auf jene "Denkmale" Anwendung findet, deren Erhaltung (d.h.: Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland) wegen ihrer geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Aus dem Zusammenhalt dieser beiden Normenkomplexe folgt somit, dass der Begriff des Denkmals einerseits und die Erhaltung des Denkmals andererseits zu trennen sind, sodass z.B. das DMSG auf Gegenstände, die zwar den Denkmalbegriff, nicht aber die Voraussetzungen für ein Erhaltungsinteresse erfüllen, von vornherein nicht anwendbar ist.

Davon ausgehend ist somit stets in einem ersten Schritt zu untersuchen, ob überhaupt ein Denkmal vorliegt; erst dann, wenn diese Frage zu bejahen ist, kann in einem zweiten Schritt dessen Erhaltungsinteresse geprüft werden.

Diese beiden aufeinander aufbauenden Schritte scheinen jedoch im vorliegenden Fall in unzulässiger Weise vermengt worden zu sein, wenn das Bundesdenkmalamt bzw. die belangte Behörde die Denkmaleigenschaft des vorliegenden Hauses aus der Anordnung des § 6 Abs. 1 DMSG zu begründen versuchen.

Wenn nämlich § 2 Abs. 1 Z. 1 DMSG (Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung) festlegt, dass bei Denkmalen, die sich im alleinigen oder überwiegenden Eigentum des Bundes, eines Landes oder von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Fonds sowie von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften einschließlich ihrer Einrichtungen befinden, sowie bei Denkmalen, auf die die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 zweiter und dritter Satz zur Anwendung kommen, das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung so lange als gegeben gilt bzw. diese solange unter Denkmalschutz stehen, als das Bundesdenkmalamt nicht eine bescheidmäßige Entscheidung über das tatsächliche Vorliegen des öffentlichen Interesses getroffen hat, so setzt diese Bestimmung – wie § 1 Abs. 1 zweiter Halbsatz DMSG – bereits das Bestehen der Denkmaleigenschaft voraus. Gleiches gilt – wie dies auch durch die Verwendung des Terminus "Denkmal" jeweils explizit zum Ausdruck kommt – auch bezüglich § 6 Abs. 1 DMSG, der anordnet, dass die freiwillige Veräußerung von Denkmalen, die lediglich kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stehen (§ 2 Abs. 1 Z. 1 DMSG), der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes  bedarf, bzw. dass dann, wenn derartige Denkmale ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes freiwillig veräußert werden, diese dennoch nach wie vor den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 DMSG samt den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen unterliegen.

Insgesamt ergibt sich daher, dass die gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 1 Z. 1 DMSG und damit die Frage der Maßgeblichkeit des DMSG überhaupt nur dann zum Tragen kommen kann, wenn das x-haus i.S.d. § 1 Abs. 1 erster Halbsatz DMSG ein Gegenstand von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung ist.

Gerade dies wurde aber vom Rechtsmittelwerber von Anfang an bestritten; auch eine dementsprechende rechtskräftige bescheidmäßige Feststellung o.Ä. fehlt bislang.

3.3. Nach § 1 Abs. 4 DMSG wird "das öffentliche Interesse an der Erhaltung im Sinne des Abs. 1 (Unterschutzstellung) ..... wirksam kraft gesetzlicher Vermutung (§ 2) oder durch Verordnung des Bundesdenkmalamtes (§ 2a) oder durch Bescheid des Bundesdenkmalamtes (§ 3) oder durch Verordnung des Österreichischen Staatsarchivs (§ 25a). Bei Ensembles und Sammlungen kann das öffentliche Interesse an der Erhaltung als Einheit nur durch Bescheid des Bundesdenkmalamtes wirksam werden."

In seiner Anzeige vom 15. September 2009, Zl. 2698/2/09, hat das Bundesdenkmalamt selbst insbesondere festgestellt, dass "das sog. x-haus ..... aufgrund seiner Lage innerhalb des Ensembles Xs ..... ein Denkmal von großer Bedeutung" darstellt, worauf hin mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 17. Dezember 2009, Zl. 2698/15/09, ausgesprochen wurde, dass an der Erhaltung dieses Gebäudes ein öffentliches Interesse tatsächlich gegeben ist.

Den hinsichtlich Ensembles bestehenden expliziten gesetzlichen Anforderungen des § 1 Abs. 4 DMSG nach Erlassung eines vorangehenden Feststellungsbescheides war sohin erst nach dem 17. Dezember 2009 entsprochen.

Daraus folgt aber umgekehrt, dass hinsichtlich des dem Beschwerdeführer mit dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Tatzeitraumes – 4. November 2009 bis 14. Dezember 2009 – eine Maßgeblichkeit des Denkmalschutzgesetzes i.S.d. § 1 Abs. 1 DMSG nicht gegeben war.

3.4. Der gegenständlichen Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.

Eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahren war hingegen im Hinblick auf die in § 37 Abs. 7 DMSG speziell geregelte Verjährungsfrist nicht zu verfügen. Ob und gegebenenfalls in welcher Weise die belangte Behörde das Verfahren weiterführt, insbesondere ob bis zur endgültigen Klärung der Denkmaleigenschaft des x-hauses eine Aussetzung des Strafverfahrens vorgenommen wird, hat diese vielmehr aus eigenem zu beurteilen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f


Rechtssatz:

 

VwSen-390299/2/Gf/Mu vom 30. September 2010

 

§ 1 DMSG; § 2 DMSG; § 6 DMSG

* § 1 Abs. 1 DMSG definiert zunächst in seinem ersten Halbsatz, dass als "Denkmale" alle von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung anzusehen sind. Von diesem Denkmalbegriff ausgehend wird in § 1 Abs. 1 zweiter Halbsatz DMSG festgelegt, dass das DMSG nur auf jene "Denkmale" Anwendung findet, deren Erhaltung (d.h.: Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland) wegen ihrer geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung im öffentlichen Interesse gelegen ist. Aus dem Zusammenhalt dieser beiden Normenkomplexe folgt somit, dass der Begriff des Denkmals einerseits und die Erhaltung des Denkmals andererseits zu trennen sind, sodass z.B. das DMSG auf Gegenstände, die zwar den Denkmalbegriff, nicht aber die Voraussetzungen für ein Erhaltungsinteresse erfüllen, von vornherein nicht anwendbar ist. Davon ausgehend ist somit stets in einem ersten Schritt zu untersuchen, ob überhaupt ein Denkmal vorliegt; erst dann, wenn diese Frage zu bejahen ist, kann in einem zweiten Schritt dessen Erhaltungsinteresse geprüft werden.

* Diese beiden aufeinander aufbauenden Schritte werden jedoch in unzulässiger Weise vermengt, wenn versucht wird, die Denkmaleigenschaft des vorliegenden Hauses aus der Anordnung des § 6 Abs. 1 DMSG zu begründen. Wenn nämlich § 2 Abs. 1 Z. 1 DMSG (Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung) festlegt, dass bei Denkmalen, die sich im alleinigen oder überwiegenden Eigentum des Bundes, eines Landes oder von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Fonds sowie von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften einschließlich ihrer Einrichtungen befinden, sowie bei Denkmalen, auf die die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 zweiter und dritter Satz zur Anwendung kommen, das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung so lange als gegeben gilt bzw. diese solange unter Denkmalschutz stehen, als das Bundesdenkmalamt nicht eine bescheidmäßige Entscheidung über das tatsächliche Vorliegen des öffentlichen Interesses getroffen hat, so setzt diese Bestimmung – wie § 1 Abs. 1 zweiter Halbsatz DMSG – bereits das Bestehen der Denkmaleigenschaft voraus. Gleiches gilt – wie dies auch durch die Verwendung des Terminus "Denkmal" jeweils explizit zum Ausdruck kommt – auch bezüglich § 6 Abs. 1 DMSG, der anordnet, dass die freiwillige Veräußerung von Denkmalen, die lediglich kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stehen (§ 2 Abs. 1 Z. 1 DMSG), der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes  bedarf, bzw. dass dann, wenn derartige Denkmale ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes freiwillig veräußert werden, diese dennoch nach wie vor den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 DMSG samt den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen unterliegen.

* Insgesamt ergibt sich daher, dass die gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 1 Z. 1 DMSG und damit die Frage der Maßgeblichkeit des DMSG überhaupt nur dann zum Tragen kommen kann, wenn der Gegenstand i.S.d. § 1 Abs. 1 erster Halbsatz DMSG ein solcher von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung ist.

* Hinsichtlich Ensembles verlangt § 1 Abs. 4 DMSG explizit die Erlassung eines Feststellungsbescheides des Bundesdenkmalamtes.

 

 

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