Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-120038/8/Br

Linz, 13.02.1997

VwSen-120038/8/Br Linz, am 13. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer unter dem Vorsitz von Dr.

Langeder sowie durch den Beisitzer Dr. Guschlbauer und den Berichter Dr. Bleier, über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn J, betreffend das Straferkenntnis des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. November 1996, Zl. VerkR - 890075/6-1996/Pf, zu Recht:

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet z u r ü c k g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5 und § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Der Landeshauptmann von Oberösterreich als Strafbehörde I. Instanz hat nach dem Luftfahrtgesetz, wider den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 10 Abs.2 des Luftfahrtgesetzes - LFG eine Geldstrafe von 15.000 S und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen verhängt, weil er ohne eine Außenabflugbewilligung einen aus technischen Gründen von einem anderen Piloten in unwegsamen Gelände, der S, EZ Nr. 539 am 25. März 1996 um 09.40 Uhr abgestellten Hubschrauber am 26. März 1996 gegen 11.00 Uhr nach G, zum Parkplatz H, geflogen habe.

1.1. Am 17. Dezember 1996 wurde dieses Straferkenntnis von, dem Berufungswerber zu Hd. seines mit einer Postvollmacht ausgestatteten Sohnes, Herrn R übernommen und damit die Zustellung an den Berufungswerber bewirkt.

2. Dagegen verfaßte der Berufungswerber mit Schreiben vom 2.

Jänner 1997 eine an die Erstbehörde gerichtete Berufung, welches zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt per FAX an die Erstbehörde geleitet und dort am 7. Jänner 1997 mit dem Eingangsstempel versehen wurde. Darin führt der Berufungswerber u.a. auch aus, daß ihm dieses Schreiben erst am 21. Dezember 1997 zugekommen sei.

Ob dem objektiven Erklärungsgehalt dieses Schreibens auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuzuerkannt werden könnte, müßte allenfalls von der Erstbehörde beurteilt werden.

Inhaltlich führte er im Ergebnis aus, daß die Strafe zu hoch sei.

3. Die Erstbehörde hat den Verwaltungsakt mit dem Hinweis auf vermutlich verspätete Einbringung der Berufung vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da eine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zu entscheiden. Da sich nach Einräumung des Parteiengehörs bereits aus der Aktenlage ergibt, daß die Berufung zurückzuweisen ist, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme des von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsaktes. Ferner wurde eine Anfrage bei der Post und Telecom Austria Postamt . - im Hinblick auf die Erteilung einer Postvollmacht gerichtet und mit h. Schreiben vom 27. Jänner 1997 die Beantwortung dieser Anfrage dem Berufungswerber die voraussichtlich verspätete Berufungseinbringung im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

4.1. Dazu äußert er sich mit einem Schreiben vom 5. Februar 1997 inhaltlich dahingehend, daß er die verspätete Einbringung der Berufung damit erkläre, daß diese auf Grund der Abwesenheit einer eingearbeiteten Bürokraft sowie seiner Abwesenheit zum Zeitpunkt der Zustellung und schließlich weil dieser Bescheid von seinem Sohn, welcher ihn als Postbevollmächtigter übernahm, unter Zeitungen und Werbematerial abgelegt wurde. Dadurch sei dieser Bescheid verspätet in seine Hände gelangt.

4.2. Mit diesem Vorbringen vermag er aber einen Zustellmangel nicht darzutun. Mit der Übernahme des Straferkenntnisses durch den Postbevollmächtigten, welcher offenkundig auch zur Übernahme von RSa-Sendungen berechtigt war (siehe Mitteilung der Post), setzte der Fristenlauf am 17. Dezember 1996 ein und endete demnach am 31. Dezember 1996. Die Berufung wurde offenkundig aber erst nach diesem Termin per FAX an die Erstbehörde gerichtet, wo sie am 7.

Jänner 1997 kanzleimäßig einlangte. Der Berufungswerber brachte nichts vor, was einer fristgerechten Berufungserhebung objektiv entgegengestanden sein könnte. Derartiges könnte sich allenfalls noch als Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eignen, worüber aber im Rahmen dieses Verfahrens nicht zu befinden ist.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen.

Demnach endete im konkreten Fall die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 1996. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

5.2. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210 u.a.) war dem Berufungswerber vor dieser Entscheidung der Umstand der verspäteten Einbringung der Berufung im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen.

5.3. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gemäß § 66 Abs.4 AVG nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen.

Ein inhaltliches Eingehen in die Sache - ein Abspruch über die Höhe der verhängten Strafe - ist daher nicht mehr möglich.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. L a n g e d e r

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