Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522653/9/Br/Th

Linz, 23.09.2010

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Herrn X, vertreten durch Herrn Dr. X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, 21.07.2010, Zl. VerkR21-298-2010, nach der am 17.9.2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009, § 13 FSG BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Behörde erster Instanz hat mit dem oben angeführten Bescheid dem Berufungswerber dessen Antrag vom 18.6.2010, „auf Wiederausfolgung seines Führerscheins und Streichung des Stempelaufdrucks 01.05.2002“ abgewiesen (gemeint wohl der Befristung bis 11.5.2002). Gestützt wurde der Bescheid auf  §§ 8 Abs.2, § 10 Abs.4 u. § 27 Abs.1 Z2 Führerscheingesetz 1997 (FSG), sowie § 64 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG).

 

 

2. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

In Ihrer Eingabe vom 18.06.2010 beantragen Sie die Wiederausfolgung Ihres Führerscheines nach Streichung des Befristungsdatums.

 

Sie wissen erst seit der Verkehrskontrolle am 07.05.2010, nicht im Besitz einer gültigen Lenkbe­rechtigung zu sein. Sie haben den Polizeibeamten gegenüber auch erwähnt, dies nicht zu wissen. Überdies sind in der Anzeige der PI Altheim vom 19.05.2010 Ihre Führerscheindaten inkl. des Hinweises "Probeführerschein" angeführt. Der Polizeibeamte vor Ort konnte ebenfalls nicht klären, ob Sie in Besitz einer gültigen Lenkberechtigung sind. Nach einem Anruf bei der Bezirkshaupt­mannschaft Braunau am Inn wurde Ihnen der Führerschein abgenommen. Es könne Ihrer Ansicht nicht sein, dass Ihre Lenkberechtigung tatsächlich bis 11.05.2002 befristet gewesen ist, da in das Dokument eine Verlängerung der Probezeit bis 11.05.2004 eingetragen wurde.“

 

Aufgrund einer Anzeige des Gendarmeriepostens Altheim von Dezember 2002, wurden Sie zu einer amtsärztlichen Untersuchung aufgefordert. Dieser kamen Sie nicht nach. Daher wurde Ihnen mit Bescheid vom 28.04.2003 das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten. In diesem Bescheid findet sich kein Hinweis, keine Lenk­berechtigung mehr zu besitzen bzw. keinen PKW mehr lenken zu dürfen.

 

Fest steht lt. Ihren Aussagen, die Ihnen im Mai 2001 erteilte Lenkberechtigung wurde nie entzo­gen. Sie wurden auch von der Behörde nicht darauf aufmerksam gemacht, dass Ihre Lenkberech­tigung befristet bzw. die Befristung abgelaufen sei. Aus diesem Grund nahmen Sie an, Sie sind im Besitz einer Lenkberechtigung der Klasse B.

Im Zuge der Erteilung Ihrer Lenkberechtigung am 11.05.2001 wurde Ihnen der Führerschein in Form eines mündlich verkündeten Bescheides übergeben. In diesem war nicht die Rede davon, dass Ihnen die Lenkberechtigung befristet erteilt wurde. Das amtsärztliche Gutachten wurde Ihnen niemals zur Kenntnis gebracht.

 

Überdies seien Sie nach dem 11.05.2002 nie von der Behörde aufgefordert worden, Ihren Führer­schein abzugeben. Deshalb sind Sie noch immer im Besitz Ihrer Lenkberechtigung.

 

Abschließend stellen sie den Antrag, es möge Ihnen Ihr Führerschein wiederausgefolgt werden.

 

Hierüber hat die Behörde wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 8 Abs.2 FSG ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen, wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsycho­logisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungs­stelle erforderlich ist. Der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungs­fahrt anzuordnen.

 

Gemäß § 10 Abs.4 FSG hat die Behörde bei Personen, deren Lenkberechtigung durch Fristab­lauf oder Verzicht erloschen ist, von der Einholung eines Gutachtens über die fachliche Befähigung abzusehen, wenn der Antrag auf Erteilung einer neuen Lenkberechtigung innerhalb von 18 Mona­ten seit dem Erlöschen der Lenkberechtigung gestellt wird.

Gemäß § 27 Abs.1 Ziffer 2 FSG erlischt eine Lenkberechtigung durch Zeitablauf.

 

Es steht zweifelsfrei fest, dass Sie am 07.05.2010 ein Kraftfahrzeug lenkten, obwohl Sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkberechtigung waren. Aus dem Führerschein­dokument geht eindeutig hervor, dass Ihre Lenkberechtigung bis einschließlich 11.05.2002 befris­tet gewesen ist. Diesen befristeten Führerschein haben Sie als mündlich verkündeten Bescheid am 11.05.2001 eigenhändig übernommen. Es wurde von Ihnen zu keinem Zeitpunkt eine schriftli­che Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides verlangt.

 

Ihr Vorbringen, aufgrund einer nicht absolvierten amtsärztlichen Untersuchung sei Ihnen "lediglich" das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten worden, beruht auf der Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits die Befristung Ihrer Lenkberechtigung abgelaufen war. Sie waren somit nicht mehr im Besitz einer Lenkberechtigung. Eine Entziehung der Lenkberechtigung wäre in diesem Zusammenhang rechtswidrig gewesen, da nur einem Besitzer einer Lenkberechtung diese entzogen werden kann.

 

Widersprüchlich zu den von Ihnen getätigten Aussagen, Sie wussten nicht, keine gültige Lenkbe­rechtigung zu besitzen, ist auch, dass Sie wegen des Vorfalles vom 21.07.2007, mit Straferkennt­nis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 21.08.2007, VerkR96-5871-2007-Wid, u. a. gem. § 1 Abs.3 FSG, rechtskräftig bestraft wurden. Hätten Sie zu diesem Zeitpunkt über eine gül­tige Lenkberechtigung verfügt, wäre Ihnen eine Übertretung gem. § 1 Abs.3 FSG nicht zur Last gelegt worden.

 

Zur Frage, die damals festgesetzte Befristung Ihrer Lenkberechtigung sei ohnehin rechtswidrig gewesen, wird ausgeführt, dass dies nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Wären Sie mit dieser Entscheidung nicht einverstanden gewesen, hätten Sie allenfalls das Rechtsmittel der Berufung einbringen können.

Es steht somit fest, dass Ihre Lenkberechtigung mit Ablauf des 11.05.2002 erloschen ist. Innerhalb der Frist von 18 Monaten wurde kein Antrag auf Erteilung einer neuen Lenkberechtigung gestellt.

 

Vor (Neu)Erteilung Ihrer Lenkberechtigung haben Sie ein amtsärztliches Gutachten vorzulegen, demzufolge Sie wieder geeignet sind, Kraftfahrzeuge zu lenken. Überdies ist auch ein Nachweis über die fachliche Befähigung erforderlich.

 

Eine Wiederausfolgung nach Streichung der Befristung kann daher nicht erfolgen, es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

2.1. Der Berufungswerber wendet sich dagegen mit seiner durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Berufung:

Im Straferkenntnis vom 21.07.2010 verhängt die Bezirkshauptmannschaft Braunau als zuständige Verwaltungsstrafbehörde über mich Geldstrafen von € 600,-- und € 70,--mit dem Vorwurf der Übertretung des § 1 Abs.3 FSG und § 102 Abs.1 iVm § 7 Abs.1 KFG iVm § 4 Abs. 4 KDV mit der Begründung, dass ich damals am angeführten Ort den bezeichneten Pkw gelenkt habe, obwohl ich nicht im Besitz einer gültigen Lenk­berechtigung war und die beiden Vorderreifen nicht die erforderliche Profiltiefe von 1,6 mm aufgewiesen haben.

 

Im weiteren Bescheid von diesem Tag wird mein Antrag von 18.06. auf Wiederausfolgung meines Führerscheines nach Streichung des Eintrages „01.05.2002“ abgewiesen.

 

Gegen Spruchpunkt 1. des Strafbescheides sowie gegen den im Administrativverfahren ergangenen Bescheid je vom 21.07.2010 erhebe ich

 

BERUFUNG

 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

 

In der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 01.06. hat mir die Bezirkshauptmannschaft Braunau diese beiden Verwaltungsdelikte zur Last gelegt, wozu ich am 18. Juni eine umfassende Rechtfertigung erstattet habe, auf welche ich mir zur Vermeidung von Wiederholungen ebenso zu verweisen erlaube wie auf den Inhalt meines Antrages vom 18. Juni; den Inhalt dieser Schriftsätze erhebe ich zum Inhalt dieser Berufung, die Bestrafung wegen der abgefahrenen Vorderreifen wird nicht angefochten.

 

Da die Berufung aber begründet werden muss, führe ich diese wie folgt aus:

 

Die im Abweisungsbescheid von der Behörde genannten Normen des FSG vermögen zur Lösung des gegenständlichen Falles nichts beizutragen, in welchem es darum geht, ob mein Führerschein tatsächlich, nämlich rechtswirksam, bis 11. Mai 2002 befristet und ich bei der außer Streit stehenden Pkw-Fahrt am 07, Mai 2010 nicht im Besitz der Lenkberechtigung der Klasse B war und damit eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.3 iVm § 37 FSG begangen habe, was auch für die Entscheidung meinen Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheins nach Streichung des Eintrages „01.05.2002" entscheidend ist.

 

Die beiden vorliegenden Bescheide vom 21.07. werden mit der Befristung meiner Lenkberechtigung bis 11.05-2002 begründet, welche - wie bereits dargelegt - klar rechtswidrig wäre, hätte diese - wie von der Bezirkshauptmannschaft angenommen -rechtswirksamen Charakter, zumal die gesetzlichen Voraussetzungen für die Befris­tung nicht vorliegen und auch im Jahr 2001 nicht vorlagen und in Widerspruch zur von mir zitierten und schon damals ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtsho­fes und der UVS steht.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau stützt sich in diesen beiden mit Berufung be­kämpften Bescheiden somit auf eine rechtswidrige Befristung, weswegen diese in Wi­derspruch zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren stehen und auch von den einfachgesetzlichen Normen nicht gedeckt sind.

 

Die Bezirkshauptmannschaft zitiert zwar in den vorliegenden Entscheidungen meine Argumente in der umfassenden Rechtfertigung sowie im Antrag vom 18.06. zum Teil, geht aber inhaltlich darauf aber nur sporadisch ein, weswegen diese beiden Bescheide nicht in einem mangelfreien Verfahren ergangen sind.

 

Nicht geteilt wird die Rechtsansicht der Behörde, wonach die Frage, ob die damals festgesetzte Befristung der Lenkberechtigung rechtwidrig war, nicht Gegenstand die­ses Verfahrens bildet.

Unter „Entscheidung“ versteht die Bezirkshauptmannschaft in diesem Zusammenhang offenkundig den Eintrag „11,05.2002“ im Führerschein, dieser stellt aber keinen Be­scheid dar, welcher einer Anfechtung mittels Berufung (oder Vorstellung) zugänglich wäre. Dazu kommt, dass diesbezüglich keine Rechtsbelehrung erteilt wurde, dies we­der zur Rechtsmittelmöglichkeit, noch betreffend das Recht, eine schriftliche Ausferti­gung dieses „Bescheides“ zu verlangen samt Möglichkeit, dagegen ein Rechtsmittel, (Vorstellung oder Berufung), erheben zu können.

Dem einfachen Staatsbürger kann nicht zugemutet werden, zu wissen, dass eine Ein­tragung in den Führerschein ein „Bescheid" ist, dies wissen nur Personen, welche mit der Materie gut vertraut sind.

Die von der Behörde angenommene Befristung meiner Lenkberechtigung ist somit nicht nur inhaltlich rechtswidrig sondern ist auch in einem Verfahren ergangen, wel­ches die bezeichneten Verfahrensmängel aufweist, auch deshalb — wie in der Rechtfer­tigung ausgeführt - weil mir das amtsärztliche Gutachten, auf welches sich die Befris­tung stützt, entgegen den anzuwendenden Normen nicht zur Kenntnis gebracht wurde, dieses Gutachten kenne ich erst seit Erhalt des Schreibens meines Rechtsvertreters vom 11.06.2010, welcher die Führerscheinakte bei der Behörde kurz vorher kopiert hat.

 

Die Bezirkshauptmannschaft geht auch nicht auf meine Ausführungen in der Rechtfer­tigung ein, wonach ein Eintrag in den Führerschein überdies nur dann einen Bescheid darstellen könnte, wenn es im Zusammenhang mit der Erteilung der Lenkberechtigung keine sonstige Entscheidung gibt, welche gegenständlich aber vorliegt, nämlich der aktenkundige mündlich verkündete Bescheid über die Erteilung der Lenkberechtigung samt Bestätigung der Übernahme des Führerscheines vom 11.05.2001.

 

Dieser stellt die Entscheidung über meinen Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse B dar, worin sich keinerlei Hinweis auf eine Einschränkung der Lenkbe­rechtigung ergibt, welche nur eine teilweise Stattgabe meines Erteilungsantrages dar­stellen würde und somit iSd § 58 Abs.2 AVG einer entsprechenden Begründung be­dürfte.

Diesen mündlich verkündeten Bescheid samt Führerschein-Übernahmebestätigung habe ich mit meiner eigenhändigen Unterschrift am 11.05.2001 bestätigt und zur Kenntnis genommen, daraus durfte ich mit Recht ableiten, dass meinem Antrag voll­inhaltlich stattgegeben und mir die Lenkberechtigung der Klasse B uneingeschränkt erteilt wurde.

 

Aus diesem Grund trifft mich iSd § 5 Abs.1 VStG kein Verschulden an der mir zur Last gelegten Übertretung des § 1 Abs.3 FSG, zumal es im Zeitpunkt der Erteilung der Lenkberechtigung/Führerscheinausstellung keine Belehrungen dahingehend gab, welche dem mündlich verkündeten Bescheid vom 11.05.2001 entgegenstehen bzw. behördliche Verfügungen, welche diesen Bescheid außer Kraft gesetzt hätten. Bei diesem Hintergrund durfte ich davon ausgehen, dass mir - wie beantragt - die Lenkberechtigung ohne Einschränkung erteilt wurde.

 

Auch in der Folge - mittlerweile schon über einen Zeitraum von 8 Jahren - hat die Bezirkshauptmannschaft keinen Versuch unternommen, den in ihren Augen ungülti­gen Führerschein einzuziehen, obwohl dies - in letzter Konsequenz auch mit den Mit­teln des WG - ihre Pflicht ist. Selbst nach der Amtshandlung vom 21.07.2007 hat die Bezirkshauptmannschaft nichts unternommen, in den Besitz meines Führerscheines zu gelangen, vielmehr wurde sogar die Probezeit bis 11.05.2004 verlängert, was bei ei­nem Führerschein nicht möglich wäre, welcher bis 11.05.2002 befristet ist.

 

Wenn die Behörde auf Seite 4 des Strafbescheides vom 21.07.2010 das Straferkenntnis vom 21.08,2007 anspricht, in welchen rechtskräftig eine Bestrafung nach § 1 Abs.3 FSG verhängt wurde, übergeht sie den Wortlaut der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 31.07.2007, welchen ich in der Rechtfertigung wiedergegeben habe:

 

„Sie lenkten am 21.07.2007 um 20:45 Uhr den Pkw X im Gemeindegebiet von Rossbach auf der Aspacher Straße (L1057) bei StrKm 4,6, obwohl ihnen das Len­ken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 28.04.2003 verboten wurde.“

 

Das Straferkenntnis vom 21.08.2007 enthält lediglich die Wiedergabe der angewende­ten Paragraphen und keinerlei textliche Ausführung des mir zur Last gelegten Verhal­tens, weswegen ich mich am Inhalt des Punktes 1. zur Aufforderung zur Rechtferti­gung vom 31.07.2007 orientieren durfte und ich daraus keineswegs abzuleiten hatte, dass ich nicht im Besitz der Lenkberechtigung der Klasse B bin. Dieser Tatvorwurf unterscheidet sich wesentlich vom nun in Berufung bezogenen Punkt 1. des Straferkenntnisses vom 21.07.2010, woraus sich (erstmalig) ergibt, dass die Behörde davon ausgeht, dass ich nicht im Besitz einer Lenkberechtigung (der Klasse B) sei.

 

Dass ich knapp drei. Monate vorher, beim Lenkvorgang vom 07.05.2010 nicht ge­wusst habe, dass ich diese Lenkberechtigung nicht besitze, ergibt sich ja schon aus der Anzeige der PI Altheim vom 19.05.2010, wonach ich dem Polizeibeamten bei der Amtshandlung gesagt habe, nicht zu wissen, dass ich keine gültige Lenkberechtigung besitze.

 

An diesem Tag war mir auch noch die Anzeige der PI Mauerkirchen vom 23.07,2007 bekannt, welche bei den Führerscheindaten keine Fristen (Befristungen) enthält, son­dern lediglich die Gruppe B.

 

Zusammengefasst hatte ich bei der Verkehrskontrolle am 07.05.2010 keine Ahnung, dass ich nicht im Besitz der Lenkberechtigung der Klasse B sei, dies ist auch aus den dargelegten Gründen nicht der Fall, weswegen höflich der

 

ANTRAG

 

gestellt wird, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge meiner Berufung Folge geben, Punkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmann­schaft Braunau am Inn aufheben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren einstellen; weiters möge der Bescheid vom 21.07.2010, VerkR21-298-2010/BR, da­hingehend abgeändert werden, dass meinem Antrag auf Wiederausfolgung meines Führerscheins nach Streichung des Eintrags „01.05.2002“ stattgegeben wird.

 

 

Mattighofen, am 6.8.2010                                                                              X

 



3. Der Verfahrensakt mit den Vorakten wurde von der Behörde erster Instanz unter gleichzeitiger Vorlage des Verwaltungsstrafaktes dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt. Demnach ist dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG).

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien zur Erörterung des Berufungsvorbringens mit Blick auf § 67d Abs.1 AVG geboten, wobei das Berufungsverfahren gemeinsam mit dem unter VwSen-165312 anhängigen Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen gewesen ist. 

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. hat Beweis erhoben durch Verlesung der vorgelegten Akte, VerkR21-298-2010/Br, VerkR20-4133/2000 (Akt des Erteilungsverfahrens der Lenkberechtigung), VerkR21-16-2003/Br und VerkR21-408-2007/Br (Mopedfahrverbot), sowie durch Erörterung dieser Inhalte im Rahmen der am 17.9.2010 unter Einbeziehung des Verfahrens VwSen-165312 durchgeführten Berufungsverhandlung.

Ein Auszug aus dem Führerschein- u. Verwaltungsvormerkregister wurde im Vorfeld der Berufungsverhandlung beigeschafft.

Am 20.9.2010 erstattete der Berufungswerber eine Schlusserklärung zur Beweislage nach der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Ebenfalls die Behörde erster Instanz erstattete hierzu noch am 22.9.2010 eine schriftliche Stellungnahme.

 

 

3.2. Die Faktenlage aus den Vorakten:

Der Berufungswerber hat an die Behörde erster Instanz am 27.11.2000 den Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Führerscheinklasse B gestellt.

Der Berufungswerber wurde am 27.12.2000 bei der Behörde erster Instanz amtsärztlich untersucht. Am 17.1.2001 erstattete die bei der Behörde erster Instanz tätige Amtsärztin ein Gutachten gemäß § 8 FSG, welches auf Grund der Vorgeschichte zum Ergebnis einer Befristungsempfehlung und eine amtsärztliche  Nachuntersuchung für die Dauer eines Jahres unter Hinweis auf die Vorlage von Laborbefunden (LFP, MCV) zum Inhalt hat. Die Amtsärztin begründet die Befristungsempfehlung als Beobachtungsphase mit Blick auf die Verkehrsbewährung.

Im Beiblatt zum amtsärztlichen Gutachten findet sich der Hinweis auf mehrere Verwaltungsvorstrafen, wie etwa das Fahren mit einem technisch mangelhaft ausgestatteten Moped im Jahr 1999 und unter Alkoholeinfluss im Jahr 1997.

Ein Auszug aus dem Vormerkregister vom 4.12.2000 findet sich dem Akt angeschlossen. Daraus geht zusätzlich eine Übertretung nach § 1 Abs.3 FSG (Lenken eines KFZ ohne Lenkberechtigung) hervor. 

Darauf befindet sich der Vermerk der Sachbearbeiterin, „Amtsarzt erforderlich.“

Der Berufungswerber absolvierte sodann die Fahrausbildung bei der Fahrschule X in Altheim.

Wie es damals der Gepflogenheit entsprochen hat, wurde im Anschluss an die vom Berufungswerber am 11.5.2001 bestandenen praktischen Fahrprüfung vom Fahrprüfer (Herr X) der von der Behörde mit dem Prüfungsdatum versehen, vorgefertigte Führerschein, unter mündlicher Verkündung des Erteilungsbescheides der Lenkberechtigung,  ausgefolgt.

Der Führerschein (das Dokument) und die Übernahme des Führerscheins wurde vom Berufungswerber und die mündliche Verkündung des Bescheides vom Fahrprüfer und vom Berufungswerber mit Unterschrift beurkundet (s. Abbildung des FS-Dokumentes).

Dieses von der Führerscheinbehörde dem Prüfungsakt beigeschlossene und mit dem Namen des Antragstellers (Prüfungskandidaten) versehene Formular mit dem Titel „Führerscheinaushändigung“ weist zwei Rubriken auf. Eine die im Falle der Erweiterung der Lenkberechtigung den Prüfer (als Ausstellungsorgan) die Einziehung des „alten Führerscheins“ vor Aushändigung des neuen Führerscheins (über die erweiterte Lenkberechtigung) fordert.  Die zweite entsprechend zu markierende  Option bezieht sich auf die Ausfolgung der beiliegenden Unterlagen mit einem zu markierenden Kreis. Diese Unterlagen waren aus der eigenen Fahrprüferpraxis des Verhandlungsleiters, u.a. etwa die Bestätigung über die Absolvierung des „Erste Hilfe Kurses.“

Im zweiten Teil des Formulars findet sich die Überschrift „Übernahmebestätigung“ mit dem anschließenden Text: „Ich nehme den mündlich verkündeten Bescheid über die Erteilung (Ausdehnung) der Lenkberechtigung zur Kenntnis.

Ich bestätigte die Übernahme des Führerscheins. Datum und zwei Unterschriftfelder für Kandidat und Fahrprüfer.

Diese finden sich auch hier vom Fahrprüfer (Bauer) und dem Berufungswerber als damaligen Kandidat unterschrieben.

Da sich am Führerschein an der Markierung der erteilten Berechtigung (hier Fahrzeugklasse B) in identer maschineller Schrift mit den sonstigen Parametern gut lesbar angebracht auch der Datumsvermerk „vom 11.5.2001 bis 11.5.2002“ befindet, kann daraus objektiv betrachtet einerseits der Behördenwille klar nachvollzogen, und andererseits kein Zweifel an der dem Berufungswerber zugänglich gewordenen rechtswirksamen Einschränkung der Lenkberechtigung bis zum 11.5.2002 bestehen.

 

3.2.1. Die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr (Eintrag des Codes 110.01) stützt sich auf ein Ereignis vom 22.7.2001 um 04.55 Uhr (Mitteilung der des Gendarmerieposten Ried, GZ P -  3091/2001/Hai), als der Berufungswerber mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,17 mg/l als Lenker eines KFZ angehalten wurde. Diesbezüglich wurde dem Berufungswerber am 12.9.2001, unter der Aktenzahl VerkR20-4133-2000/BR ein Bescheid erlassen. Dieser wurde ihm am 18.10.2001 zu eigenen Handen zugestellt. Der entsprechende Eintrag ist deutlich als nachträglich angebracht zu erkennen, was abermals für den Berufungswerber die eingetragene Befrist in Erinnerung rufen hätte müssen.

Der Berufungswerber meldete sich folglich am 12.11.2001 zur Nachschulung an und absolvierte diese am 26.2.2002 beim Institut 1A-Sicherheit in Amstetten.

Am 7.3.2002 wurde der Berufungswerber zur Behörde mit dem Hinweis auf die Verlängerung der Probezeit vorgeladen.

Der Nachuntersuchung unter Vorlage der aufgetragenen Laborbefunde ist der Berufungswerber nicht nachgenommen. Die bis 11.5.2002 befristet erteilte Lenkberechtigung wurde folglich nicht mehr verlängert.

Das von ihm in weiterer Folge der Führerschein nicht eingezogen wurde vermag jedenfalls den Ablauf der Lenkberechtigung nicht außer Kraft setzen.

Das der Berufungswerber vor diesem Hintergrund nicht gutgläubig vom Besitz der Lenkberechtigung ausgehen steht aus der Sicht der Berufungsbehörde ebenfalls außer Zweifel.

Wenn schließlich der Berufungswerber anlässlich eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden am 21.7.2007 um 22:25 Uhr, wo der den Alkotest verweigerte und sich gegenüber den einschreitenden Beamten, denen gegenüber er ein aggressives Verhalten an den Tag legte, die Herausgabe des Führerscheines verweigerte, stärkt dies auch nicht seine nunmehr behauptete Gutgläubigkeit sich im Besitz einer Lenkberechtigung wähnen zu dürfen.

Wenn in Zusammenhang mit verkehrsrelevanten Verhaltensauffälligkeiten im 8. Jänner 2003 (VerkR21-16-2003/Br und nochmals wegen des letzterwähnten Verkehrsunfalls am 31.7.2007, VerkR21-408-2007/BR, jeweils ein Mopedfahrverbot (nicht jedoch der Entzug einer Lenkberechtigung) ausgesprochen wurde,  lässt auch dies realistisch besehen vielmehr auf die Kenntnis des Berufungswerbers seiner längst abgelaufenen Lenkberechtigung schließen.

 

 

3.3. Als unzutreffend erweist sich demnach, wenn angesichts dieser Faktenlage der Berufungswerber die Auffassung zu vertreten scheint, der Bescheid mit der Befristung seiner Lenkberechtigung wäre ihm nicht zugegangen oder die Befristung betreffend nicht rechtswirksam geworden. Auch mit dem Hinweis ist nichts zu gewinnen, dass die Polizei in deren Anzeigen von der Befristungen keine Feststellungen getroffen habe oder er bei mehreren Verkehrskontrollen in diesem Punkt unbeanstandet blieb. Dies trifft im übrigen für die zu diesem Verfahren führende Anzeige gerade nicht zu, weil doch der Meldungsleger GI X aus diesem Grund mit der Behörde Rücksprache hielt und von dieser folglich die Abnahme des (ungültigen) Führerscheins angeordnet wurde.

Letztlich lässt sich auch aus dem Umstand nichts gewinnen, dass die Behörde den Führerschein – aus welchen Gründen auch immer – nicht schon früher eingezogen hat.

Vielmehr belegt hier die Tatsache, dass der Berufungswerber, den ihm  anlässlich der bestandenen Prüfung mit der Ausfolgung des Führerscheins vom Prüfer als Organ der Behörde verkündeten Entscheidung  er selbst mit seiner Unterschrift auch bestätigte. Wenn der Berufungswerber nun behauptet es sei ihm keine Rechtsbelehrung erteilt worden, ist dies als Zweckbehauptung abzutun.

Wenn der Berufungswerber die Befristung an sich als rechtswidrig zu bezeichnen vermeint, steht dieser jedenfalls die Rechtskraft entgegen, was jedenfalls zu keinem Wiederaufleben der Lenkberechtigung nach nunmehr über acht Jahren führen könnte. Auch mit dem Verharren in der Rechtswidrigkeit vermag, entgegen der zu vermutenden Auffassung des Berufungswerbers,  die Lenkberechtigung gleichsam nicht wieder in den Rechtsbestand erwachsen.

Diese Fakten wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung umfassend erörtert und insbesondere der Akt über das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung dem Beweisverfahren einbezogen.

Der Berufungswerber beantragt in der Folge keine weiteren Beweisaufnahmen und erklärte abschließend die Schlussanträge schriftlich binnen Wochenfrist zu stellen.

 

 

3.3.1. Zuletzt vertritt der Berufungswerber abermals sinngemäß die Auffassung, dass mit der Entgegennahme des Führerscheins anlässlich der Fahrprüfung seinem Antrag auf unbefristete Erteilung der Lenkberechtung stattgegeben worden wäre. Er bemängelt in der Folge, dass ihm die Befristung nicht zur Kenntnis gebracht wurde und ihm keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden sei, wobei er auf die ausschließliche Bedeutung der abgefassten Niederschrift und Begründungspflicht des Bescheides und dazu auf umfangreiche Judikatur verweist.

Dem hält die Behörde erster Instanz abschließend entgegen, dass der Berufungswerber offenbar schlichtweg auf die Befristung seiner Lenkberechtigung vergessen hätte. Auf die im Zuge der Ausfolgung des Führerscheins geleistete Unterschrift des Berufungswerbers wird ebenfalls hingewiesen und die Abweisung des Bescheides beantragt.

Ebenfalls verweist die Behörde erster Instanz § 13 Abs.1 vorletzter Satz FSG auf die Möglichkeit innerhalb von zwei Wochen einen Feststellungsbescheid zu beantragen, den er allenfalls mit einem Rechtsmittel hätte bekämpfen können. Ein solcher sei aber nicht beantragt worden.

 

 

4. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Ein Führerscheinverfahren beginnt mit dem Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung §§ 3, 5, § 7 Abs.8, § 11 Abs.6b FSG).

Gemäß § 13 Abs.1 gilt mit der erfolgreichen Absolvierung der praktischen Fahrprüfung die Lenkberechtigung unbeschadet der Bestimmungen des Abs.7 unter den gemäß § 5 Abs.5 leg.cit. jeweils festgesetzten Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen als erteilt. Wie die Behörde erster Instanz zutreffend aufzeigt, kann gemäß dem letzte Satz dieser Bestimmung, bei Erteilung der Lenkberechtigung unter einer Befristung, Beschränkung oder Auflage, binnen zwei Wochen nach Ablegung der praktischen Fahrprüfung ein Feststellungsbescheid über die Erteilung der Lenkberechtigung beantragt werden. Dieser ist gebührenfrei durch ein Rechtsmittel anfechtbar.

 

Mit der dem Berufungswerber erteilten Lenkberechtigung wurde die materielle Rechtslage insoweit gestaltet, als diese dem Berufungswerber für einen befristeten Zeitraum erteilt war (s. VwGH 11.4.2000, 2000/11/0081).

Es wäre dem Besitzer der Lenkberechtigung (dem Berufungswerber) überlassen gewesen einerseits die Befristung zu bekämpfen und andererseits rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung bzw. Aufhebung der Befristung der Lenkberechtigung zu stellen.

Wenn die Lenkberechtigung nicht mit gesondertem Bescheid erteilt, sondern nur ein Führerschein ausgestellt wurde, kommt diesem Bescheidcharakter zu (vgl. unter vielen VwGH 17.12.2002, 2001/11/0051 mwN).

 

 

4.1. Die Lenkberechtigung wurde hier aus medizinischen Gründen nur auf ein Jahr befristet erteilt. Das Verfahren  wurde im Anschluss an die Fahrprüfung durch den Formalakt der mündlichen Verkündung des Bescheides über die befristete Erteilung der Lenkberechtigung mit der Ausfolgung des mit de Befristungseintrag versehenen Führerscheins abgeschlossen. Dieser Formalakt wurde dem Berufungswerber daher in Form der Ausfolgung des Führerscheins, der den Bescheid verkörpert, aber auch – zusätzlich noch - durch mündliche Verkündung niederschriftlich zur Kenntnis gebracht (VwGH 5.11.1964, 1880/63 und VwGH 9.4.1976, 1900/75, VwSlg 9034 A/1976).

Würde es an der im § 62 Abs.2 AVG vorgesehenen niederschriftlichen Beurkundung fehlen, könnte nicht von der Erlassung eines Bescheides gesprochen werden (s. Hengschläger/Leeb, erste Auflage [Onlineausgabe] zu § 62 AVG); VwSlg 9034 A/1976; Hinweis auf Hellbling 361; Mannlicher/Quell AVG § 62 Anm 4); so hätte wohl eine Unterlassung dieser Beurkundung zur Folge, dass ein Bescheid nicht existent wird (VwGH 29.9.1992, 91/09/0186 mit Hinweis auf VwGH 11.1.1955, 1514/53, VwSlg 3617 A/1955, und VwGH 18.3.1982, 3083/80).

Der Bescheid muss demnach der (anwesenden) Partei als Formalakt – dh mit seinem formellen Charakter zu Bewusstsein kommen (VwGH 30.9.1985, 84/10/0228; 9.10.1990, 89/11/0124; 22.2.1996, 93/15/0192; sowie auch § 58 Abs 1 AVG [ebenfalls Mannlicher/Quell AVG § 62 Anm 4; Rz 21]).

Hier durch den ausgefolgten Führerschein!

Wenn daher entsprechend der damals herrschenden Praxis bei der Erteilung der Lenkberechtigung im Anschluss an die bestandene praktische Fahrprüfung der Fahrprüfer den Bescheid hier offenkundig sowohl im Auftrag der Behörde mündlich verkündete und den  als Bescheid zu qualifizierenden „befristeten Führerschein“ gegen Übernahmebestätigung ausfolgte, kann in Verbindung mit dem Inhalt des gesamten Führerscheinaktes ein mangelhafter Rechtsakt nicht erblickt werden. Der Behördenwille – hier die befristete Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B - gelangt daher, neben der mündlichen Erklärung des Prüfers für die jeweilige Führerscheinbehörde im der entsprechenden Befristungsvermerk, im Führerscheindokument zum Ausdruck.

Der Inhalt des Behördenwillens, wohl abweichend vom Antrag des Berufungswerbers als Führerscheinwerber, wurde hier dem Berufungswerber vom Fahrprüfer mit der Ausfolgung des mit Befristungsvermerk versehenen Führerscheins mündlich zum Ausdruck gebracht, was sowohl vom Prüfer und Kandidaten (Berufungswerber) Zug um Zug mit der Unterschrift zu Kenntnis gebracht und  zur Kenntnis genommen wurde.

Damit wurde der für die Behörde mündlich verkündete Bescheid erlassen (§ 44 Abs.3,  § 18 Abs.2 und § 58 Abs.2 AVG). Dies wurde auf der Übernahmebestätigung,  „ich nehme den mündlich verkündeten Bescheid über die Erteilung der Lenkberechtigung  zur Kenntnis“ beurkundet (vgl VwGH 5. 9. 2002, 99/21/0247; 26.1.2004, 2003/17/0293).

 

Dass der Berufungswerber letztlich keine hinsichtlich der Befristung anfechtbare schriftliche Bescheidausfertigung einforderte bzw. die Befristung letztlich unbekämpft ließ, ändert daher nichts am rechtswirksamen Zustandekommen der Befristung.

Würde man letztlich der Auffassung des Berufungswerbers folgen käme dies zum Ergebnis, dass eine längst erloschene eingeschränkte Berechtigung ohne jegliche Grundlage uneingeschränkt zum Rechtsbestand erhoben würde.

Mit Blick darauf kann den Ausführungen in der ergänzenden Stellungnahme nicht gefolgt werden.

Zutreffend mag sein, dass die damalige Befristung zumindest aus der heutigen Spruchpraxis nicht zu halten gewesen wäre.

Dies kann aber dem Berufungswerber nicht die vor nunmehr acht Jahren abgelaufene Lenkberechtigung gleichsam zum Leben erwecken.

Der Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheins und Streichung des Eintrages der Befristung war daher als unbegründet abzuweisen.

 

Die Berufungsbehörde übersieht jedoch keineswegs die sich nunmehr für den Berufungswerber mit Blick auf § 10 Abs.4 Z1 FSG stellende Problematik.

 

 

Auf die zu entrichtenden Gebühren in der Höhe von 13,20 Euro wird an dieser Stelle noch hingewiesen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.



 

Dr.  B l e i e r

 

 

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