Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-522657/6/Kof/Jo

Linz, 04.10.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, vertreten durch X gegen
den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 27.07.2010, VerkR21-239-2010, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch
zu machen, Lenkverbot, Anordnung einer Nachschulung, Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung,
nach der am 27. September 2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung,
zu Recht erkannt:

 

I. Betreffend die/das

·               Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten,
vom 17. Mai 2010 bis einschließlich 17. November 2010

·               Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein
in Österreich Gebrauch zu machen

·               Verbot des Lenkens von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen

·               Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker

·               Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme

·               Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens  und

·               Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung

wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 26 Abs.2 Z1, 30 Abs.1, 24 Abs.1 und 24 Abs.3 FSG,

     BGBl I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 93/2009

§ 64 Abs.2 AVG

 

 

II. Betreffend das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern und Invalidenkraftfahrzeugen wird der Berufung stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 32 Abs.1 Z1 iVm § 24 Abs.1 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit

-         die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, B+E, C1, C1+E, C, C+E, F
und G wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von
sechs Monaten – vom 17. Mai 2010 bis einschließlich 17. November 2010 – entzogen

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraft-fahrzeugen verboten  und

-         verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

o        eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren

o        eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen und

o        ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten betreffend die gesund-heitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen.

 

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 13. August 2010 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der Bw lenkte am 24. April 2010 um ca. 14.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf näher bezeichneten Straßen mit öffentlichem Verkehr in der Gemeinde S.

 

Anlässlich einer Amtshandlung hat der Bw – trotz Aufforderung durch einen dafür geschulten und ermächtigten Polizeibeamten – am selben Tag um 15.35 Uhr die Vornahme des Alkotests verweigert.

 

Am 27. September 2010 wurde beim UVS betreffend

o        das Verwaltungsstrafverfahren nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO sowie

o        das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung ua.

eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreter sowie der Zeuge und Meldungsleger, Herr GI GÖ, PI S, teilgenommen haben.

 

Der UVS hat mit Erkenntnis vom 28.09.2010, VwSen-165325/6, über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

 

Dieses Erkenntnis

o        wurde mit der am 30.09.2010 erfolgten Zustellung an die Erstbehörde –
als eine Partei des Verfahrens – erlassen;

          VwGH v. 30.04.2007, 2006/02/0086; v. 29.01.2004, 2003/11/0239  und

o        ist – da es sich um einen letztinstanzlichen Bescheid handelt – mit Zustellung an die Erstbehörde in Rechtskraft erwachsen; siehe die in Walter – Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E32ff (insbes. E33 und E36) zu
§ 68 AVG (Seite 1409ff) zitierte höchstgerichtliche Judikatur;

     Hengstschläger – Leeb, AVG-Kommentar, § 68 Rz 8 iVm § 67a Rz 21;

          VwGH vom 06.09.1995, 95/12/0217.

 

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der
Lenkberechtigung ist an diese rechtskräftige Entscheidung gebunden;   

VwGH v. 8.8.2002, 2001/11/0210; v. 26.11.2002, 2002/11/0083; v. 25.11.2003, 2003/11/0200; v. 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur  uva.

 

Diese Bindungswirkung besteht auch dann, wenn gegen den Strafbescheid Beschwerde an den VwGH erhoben wurde oder noch erhoben werden könnte;

VwGH v. 18.01.2000, 99/11/0333; v. 20.9.2001, 2001/11/0237; v. 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur;

siehe dazu grundsätzlich VwGH vom 06.09.1995, 95/12/0217.

 

Der Bw hat mehrfach ausdrücklich bestätigt, dass er den PKW gelenkt hat;

siehe zB die Vorstellung vom 20.05.2010 und die Berufung vom 13.08.2010.

 

 

Lenkt jemand ein Kraftfahrzeug und begeht dabei eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO (Alkotestverweigerung) dann ist dem/der Betreffende(n) gemäß §§ 26 Abs.2 Z1, 30 Abs.1, 24 Abs.1 und 24 Abs.3 FSG

-         die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten zu entziehen

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht abzuerkennen, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen  (VwGH vom 17.03.2005, 2005/11/0057)

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen zu verbieten

-         zu verpflichten, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

o        eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren

o        eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen

o        ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten betreffend die gesund-heitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen.

VwGH  vom 6.7.2004, 2004/11/0046;  vom 23.3.2004, 2004/11/0008;

             vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 13.8.2003, 2003/11/0145;

             vom 24.6.2003, 2003/11/0142; vom 13.8.2003, 2003/11/0134;

             vom 13.8.2003, 2003/11/0133; vom 23.5.2003, 2003/11/0130;

               vom 20.10.2001, 2000/11/0157. 

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; 

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG                     (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen uva.

 

Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht dem/den Bw

-         die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten entzogen

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einem allfällig bestehenden ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen verboten

-         verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

o        eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren

o        eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen

o        ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten hinsichtlich der gesund-heitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen  und

-    einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

 

Betreffend das Lenken von Motorfahrrädern und Invaliden-KFZ ist auszuführen:

Wird die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen, dann ist gemäß § 24 Abs.1 FSG ex lege das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen – nicht jedoch das Lenken von Motorfahrrädern und Invalidenkraftfahrzeugen – verboten.

 

Der Gesetzgeber hat somit betreffend

o        vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (nunmehr § 24 Abs.1 FSG) einerseits  sowie  

o        Motorfahrrädern und Invaliden-KFZ (§ 32 Abs.1 Z1 FSG) andererseits

ausdrücklich differenziert.

 

Der Bw hat – siehe Führerscheinregister – innerhalb der letzten 10 Jahre erstmals eine Übertretung nach § 5 StVO begangen.

 

Betreffend das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern und Invaliden-KFZ
ist es somit gerechtfertigt und vertretbar, der Berufung stattzugeben und den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben.

 

Die in § 67g AVG vorgesehene Verkündung der Berufungsentscheidung wurde nicht durchgeführt, da der – durch einen Rechtsanwalt vertretene – Bw in der mVh auf eine Verkündung ausdrücklich verzichtet hat;  VwGH vom 26.01.2010, 2009/02/0220; vom 25.03.2009, 2008/03/0090; vom 20.04.2004, 2003/02/0270

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum