Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-110968/2/Kl/Pe

Linz, 29.09.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn x, vertreten durch x Rechtsanwalts-Partnerschaft, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 6.7.2010, VerkGe96-51-2010, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG), zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis samt Verfallsausspruch aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 6.7.2010, VerkGe96-51-2010, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe von 100 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.2 und § 9 Abs.2 GütbefG 1995 verhängt, weil er am 5.2.2010 gegen 9.00 Uhr, auf der Innkreis-Autobahn A8, Amtsplatz der Zollstelle Suben, Gemeindegebiet Suben, als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem türkischen Kennzeichen x und dem Sattelanhänger mit dem türkischen Kennzeichen x, deren Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg überstiegen hat, Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges: x Transport, x, x Transport x, bei einer gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern (4.099 kg Sammelgut) von Italien mit Zielorten in Österreich und Deutschland keinen Nachweis über die in § 7 Abs.1 GütbefG angeführten Berechtigungen vollständig ausgefüllt im Kraftfahrzeug mitgeführt hat.

Gemäß § 37 Abs.5 VStG wurde die eingehobene vorläufige Sicherheit im Betrag von 100 Euro für verfallen erklärt.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass eine CEMT-Genehmigung nicht erforderlich sei, weil der Zollfreihafen von Triest einem eigenen Statut unterliege und der betroffene Sattelauflieger in der Zollfreizone Triest abgeholt worden sei. Selbst wenn man also davon ausgehen würde, dass der Vorgang des Aufsattelns des Aufliegers mit dem Begriff „beladen“ gleichzusetzen sei, was ausdrücklich bestritten werde, liege eine solche Beladung im Zollgebiet von Italien und daher der Europäischen Gemeinschaft nicht vor, weil der Zollfreihafen von Triest außerhalb von Italien bzw. der Europäischen Gemeinschaft liege. Es sei daher der Transport von einem Territorium von außerhalb der CEMT-Mitgliedstaaten in einen CEMT-Mitgliedsstaat (Österreich) durchgeführt worden. Ein solcher Transport falle daher nicht unter das CEMT-Regime und sei daher auch keine CEMT-Genehmigung einzuholen gewesen. Die Zollfreizone Triest sei im Wesentlichen im Pariser Friedensvertrag vom 19.2.1947 und in der Folge im Londoner Memorandum von 1954 insbesondere im Annex VIII geregelt. Der Vertrag von Osimo 1975 und vor allem dessen Art.1 bestätige explizit die Gültigkeit und Effektivität des Status des Zollfreihafens von Triest. Die Gültigkeit dieser Regelungen sei insbesondere auch durch den damaligen Art.234 EWG-Vertrag (ersetzt durch Art.307 EG-Vertrag; mittlerweile wiederum ersetzt durch Art.351 des AEUV) bestätigt. Ähnlich sei dies auch in Art.555 Abs.1 lit.c in Verbindung mit Art.558 Abs.1 lit.c ZK-DVO geregelt, wonach „Binnenverkehr“ erfordere, dass Be- und Entladung der Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft erfolgen müsse. Es war daher auch keine EU-Kabotage vorliegend. Es werde im Übrigen auf eine gültige Transitgenehmigung mit der Nr. x, ausgestellt durch das italienische Ministerium für Infrastruktur und Transport, verwiesen, welches bei der Ausreise aus Triest vorgewiesen werden müsse und ausschließlich zum Transit durch Italien berechtige, wobei in Italien keinerlei Ladung auf- oder abgeladen werden dürfe. Dies sei für den Freihafen Triest der Fall.

Es sei für den gegenständlichen Transport die ausreichende Güterbeförderungs­genehmigung/Belohnungsgenehmigung Green Lorry Nr. x mitgeführt worden. Diese stelle eine ausreichende Bewilligung nach dem österreichisch-türkischen Abkommen, BGBL. 1970/274, dar. Selbst wenn das Abkommen grundsätzlich auf den Straßengüterverkehr abstelle, sei es nach dem Wortlaut dieses Abkommens nicht erforderlich, dass der Sattelzug gemeinsam mit dem Sattelauflieger in der Türkei starte und gemeinsam in Österreich ankomme. Art.6 des Abkommens bestimme lediglich, dass die Genehmigung eines Staates zur Beförderung mit Kraftfahrzeugen einschließlich Anhänger nach und aus dem anderen Staat und zum Transit durch diesen Staat berechtige. Wo die Sattelzugmaschine den Sattelauflieger aufnehmen müsse, sei in dem Abkommen nicht geregelt. Entscheidend sei nur, dass die Waren aus der Türkei kommen. Aus diesem Grund sei der Firma x die Belohnungsgenehmigung Green Lorry Nr. x vom türkischen Verkehrsministerium, das im Freihafen von Triest ein Büro und einen Beauftragten habe, vor Ort in Triest ausgehändigt worden. Das türkische Verkehrsministerium selbst gehe also davon aus, dass es ausreiche, wenn diese Genehmigung ab Triest mitgeführt werde und zwar auch dann, wenn der Sattelanhänger erst in Triest auf die Sattelzugmaschine aufgesattelt werde. Diese Vorgehensweise stelle im Übrigen eine gängige Praxis dar, die auch dem Sonderstatus des Zollfreihafens Triest Rechnung trage. Im Übrigen sei die Ware bereits in der Türkei auf den Anhänger, der ein Teil des Beförderungsmittels gemäß Art.6 des Abkommen sei, aufgeladen worden, sodass der Transport sehr wohl von der Türkei nach Österreich führe und nicht erst in Triest begonnen habe. Der Vorwurf eines unzulässigen Drittlandverkehrs sei daher unrichtig, sondern handle es sich um eine erlaubte Beförderung von aus der Türkei stammender Ware, für die auch die in diesem Abkommen vorgesehene Bewilligung vorgelegen sei. Im Übrigen liege aber auch kein Verschulden des Bw vor, weil die mitgeführte Güterbeförderungsge­nehmigung/Belohnungsgenehmigung ausdrücklich den Verkehr zwischen der Türkei und Österreich sowie weiters auch den Transit durch Österreich erlaube, und daher der Bw zu Recht davon ausgehen konnte, dass im vorliegenden Fall eine Beförderung zwischen Österreich und der Türkei vorliege und daher unter dieser Genehmigung erlaubt sei. Dabei sei die Genehmigung für den Transport der Waren von der Türkei nach Österreich und retour sowie im Transit durch Österreich im konkreten Fall vom österreichischen Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, das ohne Zweifel über diese Art von seit geraumer Zeit durchgeführten Transporten Bescheid wusste, ausgestellt worden, sodass dieser Umstand das Vertrauen auf die Zulässigkeit des Transportes rechtfertige. Es könne daher dem Bw kein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verschulden zur Last gelegt werden, zumal er seiner unternehmerischen Sorgfaltspflicht zur Gänze nachgekommen sei. Sowohl von Seiten des österreichisch- türkischen Handelsverbandes, des türkischen Fachverbandes für Güterverkehr als auch von Seiten des türkischen Ministeriums sei ihm bestätigt worden, dass die Genehmigung gemäß dem österreichisch-türkischen Abkommen ausreichend sei. Auch hätte er gewusst, dass diese Art von Transport durch türkische Frächter seit langer Zeit von sämtlichen betroffenen (österreichischen, türkischen und italienischen) Behörden als rechtmäßig angesehen werde. Überdies sei er informiert, dass in den Jahren 2000/2001 der gegenständliche Transportmodus seitens der österreichischen Gerichtsbarkeit bestätigt worden sei.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Weil bereits aus der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt die öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG 1995, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr.153/2006, ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

1.           Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr.881/92,

2.           Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14.6.1973,

3.           Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,

4.           aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

 

Gemäß § 9 Abs.2 GütbefG 1995 hat der Lenker die Nachweise über die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen (§ 21) auf Verlangen auszuhändigen.

 

Gemäß § 23 Abs.2 Z2 GütbefG 1995 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker § 9 Abs.2 zuwiderhandelt.

 

Gemäß dem Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich und dem Außenminister der Türkischen Republik über den internationalen Straßentransport, BGBl. Nr. 247/1970 (im Folgenden kurz: Abkommen), II. Gütertransport, Art.4, ist ein Ausweis erforderlich für Kraftfahrzeuge einschließlich Anhängern, die in einem der beiden Staaten zugelassen sind und für Güterbeförderungen zwischen diesen Staaten oder im Transitverkehr durch die beiden Staaten verwendet werden.

 

Gemäß Art.6 Z1 und 3 des Abkommens werden die Ausweise den Beförderungsunternehmern ausgestellt. Sie berechtigen zur Beförderung mit Kraftfahrzeugen einschließlich Anhängern. Ausweise eines Staates berechtigen zur Ausübung von Beförderungen nach und aus dem anderen Staat sowie zum Transit durch diesen Staat. Sie müssen im Fahrzeug während der Dauer der Fahrt durch das Gebiet des Staates, für den der Ausweis gilt, mitgeführt werden und sind auf Verlangen den zuständigen Überwachungsorganen des Staates vorzuweisen.

 

Gemäß Art.9 des Abkommens dürfen türkische Unternehmer auf der Rückfahrt nur solche Güter in Österreich laden, die für die Türkei bestimmt sind. Sie dürfen aber keine Güterbeförderung von Österreich in ein drittes Land oder aus einem dritten Land nach einem Bestimmungsort in Österreich durchführen, es sei denn, dass im Zuge der Beförderungen türkisches Gebiet transitiert wird.

 

5.2. Aufgrund der vorliegenden Dokumente steht fest, dass der Bw Lenker der x Transport mit dem Sitz in x ist und für diese Gesellschaft am 5.2.2010 einen gewerbsmäßigen Gütertransport mit einem Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger, welche jeweils in der Türkei zugelassen sind, und deren Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg übersteigt, durchgeführt hat. Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges ist ebenfalls die Gesellschaft. Der Lenker ist mit dem Flugzeug von der Türkei nach Slowenien (Laibach) geflogen und hat dort die Sattelzugmaschine mit einem Auflieger übernommen. Den Auflieger überstellte er nach Triest in den Hafen und übernahm dort den gegenständlichen Auflieger mit dem Sammelgut. Dieses ist nach den Frachtdokumenten auf den Auflieger in der Türkei aufgeladen worden und für Zielorte in Österreich und in Deutschland bestimmt. Eine weitere Beladung bis zum Zielort erfolgte nicht. Der Lenker ist mit einer Transitgenehmigung mit der Nr. x, ausgestellt durch das italienische Ministerium für Infrastruktur und Transport, von Triest nach Arnoldstein gefahren, hat dort – auf Weisung seines Chefs – die Grenze nach Österreich überschritten und die Belohnungsgenehmigung Green Lorry Nr. x des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, entwertet. Diese Genehmigung berechtigt zum internationalen Straßengüterverkehr zwischen Österreich und der Türkei sowie im Transit durch Österreich mit einem einzelnen Kraftfahrzeug oder mehreren aneinander gekoppelten Fahrzeugen und gilt bis 31.3.2010. Sie ist eingeschränkt für eine Hin- und Rückfahrt und gilt nur für Lastkraftwagen, die der CEMT-Resolution Nr. 91/2 entsprechen (Vorlage eines „Green Lorry“-Zertifikates). Bei der Kontrolle wurde diese Belohnungsge­nehmigung vorgelegt. Eine CEMT-Genehmgiung oder sonstige Bewilligung wurde nicht mitgeführt und vorgewiesen.

Es ist aus den Frachtpapieren eindeutig ersichtlich, dass sämtliche Güter in der Türkei abgesendet und aufgeladen wurden und die Güter teilweise für einen Empfänger in Österreich bestimmt waren, dort auch bereits vor der Kontrolle abgeladen wurden und teilweise für Empfänger in Deutschland bestimmt waren. Eine Beladung in Italien und Österreich erfolgte nicht.

 

5.3. Im Grunde dieses Sachverhaltes ist daher jedenfalls eine Kabotage im Sinn des § 7 Abs.2 GütbefG 1995 auszuschließen, da zwar der Entladeort aber nicht der Beladeort innerhalb Österreichs gelegen war.

Bei der Fahrt durch Österreich wurde eine gültige Belohnungsgenehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß dem Abkommen BGBl. Nr. 274/1970 mitgeführt und bei der Kontrolle vorgelegt. Diese war auch entwertet. Sie war auch sowohl für eine Hin- und Rückfahrt wie den Transit durch Österreich bestimmt. Nach den allgemeinen Vorschriften dieser Genehmigung, Punkt 1, berechtigt sie „nur zur Güterbeförderung nach oder aus dem sowie durch das Gebiet des Vertragsstaates“. Da Zugfahrzeug und Anhänger in der Türkei zugelassen sind und die Beförderung von der Türkei nach Österreich bzw. nach Deutschland im Transitverkehr durch Österreich durchgeführt werden soll, sind die Voraussetzungen nach Art.4 des Abkommens erfüllt und die Berechtigung des Art.6 des Abkommens gegeben. Auch wurde die Belohnungsgenehmigung während der Fahrt mitgeführt. Wenn auch das Abkommen „über den internationalen Straßentransport“ abgeschlossen wurde, so ist dem Abkommen ausdrücklich nicht zu entnehmen, dass die gesamte Fahrt tatsächlich mit ein und dem selben Zugfahrzeug und Anhänger vom Absendeort in der Türkei bis zum Bestimmungsort durchgehend durchgeführt werden muss, also sämtliche dazwischen liegenden Staaten mit dieser Fahrzeugkombination befahren werden müssen. Da der Absendeort in der Türkei gelegen ist und nicht in Italien, kann daher auch dem Bw nicht angelastet werden, dass er eine Beförderung aus einem dritten Land mit einem Bestimmungsort in Österreich durchführte.

Im Übrigen berechtigt die verwendete Belohnungsgenehmigung Nr. 038323/2009 nach den allgemeinen Vorschriften, Punkt 1, „zur Güterbeförderung nach und aus dem sowie durch das Gebiet des Vertragsstaates,“ und umfasst damit auch eine Drittlandfahrt. Auf Grundlage dieser allgemeinen Vorschrift, die Teil dieser Genehmigung ist, konnte daher der Bw davon ausgehen, dass die durchgeführte Fahrt nach Österreich von der Bewilligung gedeckt war. Es ist ihm die vorgeworfene Tat im Grunde des § 5 Abs.1 VStG auf der Ebene der subjektiven Tatseite nicht anrechenbar. Es kann dem Bw nicht als Verschulden angelastet werden, dass er eine durchgehende Beförderung von der Türkei nach Österreich zu Lande mit einer nachweislich durchgehenden aber kombinierten Beförderung teilweise zur See und teilweise zu Lande gleichsetzt und aber nachweislich für den den Straßenverkehr betreffenden Teil die erforderlichen Genehmigungen aufweist. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.11.2009, Zl. 2008/03/0152-5, folgend, konnte daher der Bw aufgrund des Wortlautes der Bewilligung und der allgemeinen Vorschriften davon ausgehen, dass auch die gegenständliche Fahrt von der Bewilligung gedeckt war und ist ihm daher die vorgeworfene Tat im Gunde des § 5 Abs.1 VStG auf der Ebene der subjektiven Tatseite nicht zurechenbar.

Es hat daher der Bw die Tat nicht begangen und war daher das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

 

Weil eine Strafe aufgehoben wurde und nicht verhängt wurde, entfällt auch der Verfallsausspruch gemäß § 37 Abs.5 VStG.

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte, waren gemäß § 66 Abs.1 VStG keine Verfahrenskostenbeiträge aufzuerlegen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung: Abkommen Österreich-Türkei, Drittlandverkehr, Belohnungsgenehmigung, Verschulden

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum