Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164967/15/Bi/Kr

Linz, 28.09.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn RA X, X, X, vom 16. Februar 2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Vöcklabruck vom 26. Jänner 2010, VerkR96-12138-2008-Hai, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 24. September 2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­entschei­dung) zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 15 Abs.2 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 80 Euro (48 Stunden EFS) verhängt, weil er am 22. März 2008 gegen 11.30 Uhr den Pkw X in Redlham auf der Ein­wartinger Gemeindestraße, Höhe Haus Tuffeltsham X, in Fahrtrichtung Attnang-Puchheim gelenkt habe, wobei er ein Fahrzeug, dessen Lenkerin die Absicht angezeigt habe, nach links in die Hauszufahrt zum Haus Tuffeltsham Nr. X einzubiegen, links anstatt rechts überholt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 8 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am
24.  September 2010 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Zeuginnen X (P) und RI X (RI W) und des kfz-technischen Amtssachverständigen X (SV) durch­geführt. Die Parteien sind nicht erschienen. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet. 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, der Vorwurf sei nicht gerechtfertigt, zumal nicht festgestellt worden sei, welche Wegstrecke die Zeugin P auf der Einwartinger Straße tatsächlich zurückgelegt, welche Geschwindigkeit sie gehabt und wie lange sie den Blinker betätigt habe. Dieser Umstand sei aber von Bedeutung, weil nur so festgestellt werden könne, ob der Blinker von ihm recht­zeitig vor Einleitung des Überhol­manövers erkannt werden konnte. Zur Position der Fahrzeuge, als die Zeugin P den Blinker gesetzt habe, seien bislang keine Feststellungen getroffen worden. Bedenke man, dass nach den Ausführungen der Erstinstanz P nur ca 20 m auf der Einwartinger Straße zurückgelegt habe, hätte er in diesem Zeitraum einen Linksversatz und einen Fahrstreifenwechsel durch­geführt haben müssen, um später bei der Hauszufahrt mit dem Pkw P während des Abbiegevorgangs zu kollidieren. So wie die Zeugin P dies geschildert und die Erstinstanz festgestellt habe, könne es sich nicht abgespielt haben.

P habe sich nicht zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet. Warum ein Einordnen auf einer 5m breiten Straße mit 2 Fahrstreifen zu 2.50m den Gegenverkehr behin­dern solle, wie die Erstinstanz das Nichteinordnen rechtfertige, sei nicht nach­voll­ziehbar. Das sei eine normale Fahrstreifenbreite, sodass sogar eine gesetzliche Verpflichtung zum Einordnen bestanden habe. Da sich die Zeugin P nicht einge­ordnet habe, sei auch glaubhaft, dass sie erst im letzten Moment, dh unmittelbar vor dem Abbiegen den Blinker betätigt habe. Die Aussage der Zeugin X (Zeugin K) sei auch in diesem Sinne zu verstehen. Auch sei die Ansicht der Erstinstanz unrichtig, dass beim Linkseinbiegen in eine Haus­zufahrt kein weiterer Blick in den Rückspiegel erforderlich sei, weil gerade in einer solchen Situation sich der Lenker noch einmal von der Gefahrlosigkeit seines Linkseinbiegens zu überzeugen habe, noch dazu wenn ein Einordnen zur Fahrbahnmitte unterlassen worden sei. Daher sei einerseits der Sachverhalt nicht ausreichend für die ggst Tatanlastung, andererseits habe die Erstinstanz Rechts­fragen unrichtig beurteilt. Beantragt wird Verfahrenseinstellung.


 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, insbesondere die vorliegenden Fotos von der Unfallendstellung der beiden Unfallfahrzeuge, die Fotogrammetrie und die Zeugenaussagen K vom 3. April 2008 vor der Polizei und vom 28. April 2009 im erstinstanzlichen Verfahren. In der Berufungsverhandlung wurden die bisherigen Ausführungen der beiden Verfahrensparteien berücksichtigt, die angeführten  Unter­­lagen erörtert, die oben genannten Zeuginnen unter Hinweis auf die Wahr­heits­pflicht des § 289 StGB einvernommen und auf dieser Grundlage ein Gut­achten durch den kfztechnischen SV erstellt. 

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Die Zeugin P lenkte am 22. März 2008 um ca 11.30 Uhr den Pkw X, einen Opel Corsa, in Redlham von der Pühreter Straße kommend nach rechts in die Einwartinger Straße, um dort gleich wieder nach links zum Haus Ihrer Tochter, X (nunmehr X), einzubiegen. Die Pühreter Straße liegt annähernd schräg gegenüber der Hauszufahrt X. Die Zeugin P hatte nach eigenen Angaben ein zerlegtes Trampolin im Fahrzeug, verpackt in zwei Schachteln, die unterhalb der Fensterlinie unverrutschbar auf dem Beifahrersitz und der umgelegten Rücksitzbank bis zum Kofferraum so verstaut waren, dass dadurch weder eine Sichteinschränkung noch die Möglichkeit einer Ablenkung der Zeugin bestanden hat. 

Die Zeugin P schilderte in der Verhandlung den Vorfall so, dass sie bei der Kreuzung gewohnheitsmäßig – dort befindet sich ein "Vorrang geben"-Zeichen – stehen­geblieben und, da sie kein Fahrzeug im Querverkehr erblickt habe, aus dem Stillstand angefahren sei, wobei sie nach rechts geblinkt habe. Sie sei nur ein kurzes Stück auf der Einwartinger Straße gefahren und habe gleich von Rechtsblinken auf Linksblinken umgeschaltet – daran könne sie sich 100%ig erinnern – um den Links­einbiegevorgang einzuleiten; sie habe nicht besonders beschleunigt, sondern Schritttempo eingehalten. Einen weiteren Pkw habe sie auf der Einwartinger Straße nicht gesehen, weder im Querverkehr noch nach dem Einbiegen. Als sie mit dem Linksblinken begonnen habe, sei es zum seitlichen Zusammenstoß mit dem Pkw des Bw gekommen. Sie könne nicht mehr sagen, wann sie den Pkw erstmals gesehen habe, da habe es auch schon "getuscht". 

Die Zeugin P erlitt beim Unfall eine Verletzung am Hinterkopf und eine Gehirn­erschütterung, nach eigenen Angaben habe sie sich den Kopf am Tür­holmen an­ge­schlagen; sie könne sich nicht erinnern, wie sie aus dem Fahrzeug ge­kommen sei, bis zum Krankenhaus bestehe eine Erinnerungslücke.

Den Schaden am Opel Corsa beschrieb die Zeugin so, dass dieser von der linken A-Säule nach vorne bis zum linken Vorderrad bestanden hat und die Fahrertür sei nicht aufgegangen.   

 

Die Zeugin RI W konnte sich in der Verhandlung erinnern, dass sich die Zeugin P bei ihrem Eintreffen am Unfallort im Pkw befunden habe und von der Rettung durch die Beifahrertür versorgt worden sei. Der Bw sei sehr nervös gewesen und die Zeugin K, Beifahrerin des Bw, habe zu ihr gesagt, sie habe den Eindruck gehabt, dass die Zeugin P noch geblinkt habe, aber das habe sie nur mehr aus dem Augenwinkel gesehen. Es sei sehr knapp gewesen und der Bw habe darauf praktisch nicht mehr reagieren können.

Bei der Erörterung der Fotos gab die Zeugin RI W an, von der Pühreter Straße aus bestehe durch die zurückversetzte Hecke – davor sei nur Wiese – sehr wohl Sicht auf den von links ankommenden Verkehr. Dort sei zwar eine 50 km/h-Beschränkung, erfahrungsgemäß werde dort aber schneller bzw zu schnell ge­fahren.

 

Die Zeugin K hat bereits vor der Polizei ausgesagt, sie habe zwar zur Zeugin RI W an der Unfallstelle gesagt, sie habe gerade noch den kurz eingeschalteten Blinker beim Pkw P gesehen, aber sie glaube, dass diese gar nicht geblinkt habe. Ein Jahr später hat sie ausgeführt, sie habe den Blinker noch kurz gesehen, aber die Zeugin P habe so spät geblinkt, dass der Bw darauf nicht mehr reagieren habe können.

 

Der Bw bestätigte vor der Polizei am Unfalltag, er sei mit ca 50 km/h auf der Einwartinger Straße gefahren und im Ortsgebiet Tuffeltsham sei ein anderer Pkw vor ihm gefahren; er könne aber nicht sagen, von wo weg. Er vermute, dass der Pkw von der Pühreter Straße gekommen sei. Er habe den Pkw überholen wollen und deshalb geblinkt und etwas beschleunigt. Beim Fahrzeug vor ihm sei kein Blink­zeichen erfolgt und es habe auch kein Bremslicht aufgeleuchtet; daher habe er zu überholen begonnen. Während des Überholvorgangs sei die Lenkerin jedoch plötzlich und völlig überraschend für ihn nach links gefahren und wollte offenbar in eine Hauszufahrt einbiegen. Er sei zwar ausgewichen, habe aber eine Kollision nicht mehr verhindern können, obwohl er auf den Gehsteig gefahren sei. Die Lenkerin sei verletzt worden und er habe sofort Polizei und Rettung verständigt. Es könne sein, dass die Sicht der Lenkerin durch die im Fahrgast­raum transportierten Möbelpakete eingeschränkt war.

 

Laut Fotogrammetrie hat die Einwartinger Straße eine Fahrbahnbreite von 5 m. Die Bremsspuren des Pkw des Bw, eines VW Jetta, befinden sich ausschließlich auf der linken Fahrbahnseite. Die Schäden am Pkw des Bw sind aus den Fotos, die beide Pkw in Unfallendlage zeigen, ersichtlich. Die Schäden am mit drei Rädern auf dem Gehsteig stehenden Pkw des Bw befinden sich ausschließlich im Bereich rechts vorne zwischen dem rechten Vorderrad und der Stoßstangenecke; die übrigen Schäden sind eher dem massiven Anstoß an der Gartenmauer zuzu­ordnen. Der SV hat die Anstoßstellen anhand des Schadensbildes nachvoll­zogen.

 

Der SV führt in seinem Gutachten aus, dass die Zeugin P beim Anhalten vor der Kreuzung mit der Einwartinger Straße laut Orthophoto den von links ankommen­den Verkehr wahrnehmen konnte, wobei aufgrund des geraden und übersicht­lichen Straßenverlaufs der Pkw des Bw für sie sichtbar gewesen sein musste, wenn dieser, nach der Bremsspur und dem Schadensbild zu schließen, mit "etwa 60 km/h oder etwas darüber" unterwegs war. Wenn die Zeugin P, wie sie selbst sagt, nach dem Rechtseinbiegen gleich wieder nach links in die Hauszufahrt einbiegen wollte und nur wenig auf etwa Schrittgeschwindigkeit beschleunigt hat, brauchte sie für die ca 25 bis 30 m lange Fahrstrecke aus dem Stillstand mit ca 1,5 m/sek² Beschleunigung bis zur Kollision 4 bis 5 Sekunden. Daraus errechnet der SV, dass der Pkw des Bw beim Einbiegen der Zeugin P ca 70 bis 80 m entfernt gewesen sein konnte. Er müsste daher für die Zeugin P beim zum Unfall­zeitpunkt herrschenden Tageslicht und der Ladung unter der Fensterlinie, wie sie selbst gesagt hat, zu sehen gewesen sein. Nachvollziehbar ist aber nach den Ausführungen des SV der Unfallshergang inso­fern, als die Zeugin P offenbar, wie sie selbst sagt, den Blinker von Rechtsblinken gleich wieder auf Linksblinken umgestellt hat und fast zeitgleich den Einbiege­vorgange nach links begonnen hat – die Hauseinfahrt liegt fast schräg gegenüber der Kreuzung mit der Pühreter Straße. Da vom Pkw P in der Fotogrammetrie keine Bremsspuren ersichtlich sind und sich in der Unfallsendlage der Pkw P zur Gänze auf der linken Fahrbahnseite befindet, ist nicht auszuschließen, dass sich der Pkw P weitgehend bereits an der gedachten Mittellinie der Einwartinger Straße befand, dh zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet war. Der Pkw des Bw befand sich aber bereits zur Gänze auf der linken Fahrbahnseite, dh er hatte bereits zum Über­holen angesetzt und die Spur gewechselt. Nach den aus der Sicht des UVS schlüssigen Ausführungen des SV ist nachvollziehbar, dass, wie auch die Zeugin K bestätigt hat, die Zeugin P den Blinker zwar noch von rechts auf links umge­schaltet hat, aber der Überhol­vorgang bereits vom Bw eingeleitet war, sodass die Zeugin P nur noch kurz links blinkte, was der Zeugin K im Augenwinkel noch im letzten Augenblick auffiel, jedoch war der Bw nicht mehr in der Lage, eine seitliche Kollision mit dem linkseinbiegenden Pkw P zu verhindern, zumal auch nicht auszu­schließen ist, dass die Zeugin P etwa zeitgleich mit dem Blinken mit dem Einbiegen begonnen hat. Der Bw bremste zwar sofort und fuhr auf den Gehsteig, konnte aber dem Pkw P nicht ausweichen, sodass es zur Kollision kam. Allerdings ist aus der Sicht des UVS zu sagen, dass, wenn die Zeugin P, wie sie selbst in der Verhandlung bestätigt hat, noch vor dem wesentlich schnelleren Pkw des Bw von der Pühreter Straße in die Einwartinger Straße rechts einbog und dann aus dem Stillstand höchstens auf Schrittge­schwin­dig­keit beschleunigte, wobei auch in örtlicher Hinsicht keine Festlegung erfolgen kann, wo genau sich die Bw befand, als sie von Rechts- auf Linksblinken umschaltete, für den Bw tatsächlich der Eindruck entstehen konnte, der langsame Pkw werde seine Fahrt in gerader Richtung fortsetzen.

 

In rechtlicher Hinsicht ist aus all diesen Überlegungen dem Bw, der sein Überholmanöver aufgrund der geringen Geschwindigkeit des Pkw P mit etwa 60 km/h begonnen hat, wohl kein Vorwurf zu machen, wenn er links zu überholen versucht hat. Wenn nämlich der Zeugin K gerade noch im Augenwinkel ein Linksblinken beim Pkw P auffiel, war es für den Bw bei seinem Entschluss und auch bei Beginn des Links-Überholmanövers nicht mit der für ein Verwaltungs­straf­verfahren erforderlichen Sicherheit vorhersehbar, dass die Zeugin nach links einbiegen würde, auch wenn sich ihre Fahrlinie durchaus nahe an der (gedach­ten) Fahrbahnmitte befunden haben könnte. Da der Bw den Pkw P kurz nach der Kreuzung mit der Pühreter Straße antraf, konnte er auch annehmen, dass der Pkw sich in einer Beschleunigungsphase befand. Ein – wenn überhaupt, möglich­er­­weise auch nur einmaliges – Linksblinken musste dem Bw aus seiner Sitz­position definitiv nicht auffallen bzw konnte er aufgrund der Position der Fahr­zeuge zueinander nicht mehr ausreichend darauf reagieren. Auf dieser Grundlage war im Zweifel zugunsten des Bw spruchgemäß zu entscheiden, wobei natur­gemäß Verfahrenskosten nicht anfallen.     

 

Zu bemerken ist aber am Rande, dass auffällig ist, dass nach den Aussagen beider Unfallbeteiligter sich die beiden Lenker beim Einbiegen der Zeugin P nicht gesehen haben. Unter Bedachtnahme auf die Aussage der Zeugin RI W, dass die Fahrzeuge dort erfahrungsgemäß oft mit einer höheren Geschwindigkeit als den erlaubten 50 km/h fahren, ist auch vorstellbar, dass der Bw für die Zeugin P beim Einbiegen selbst noch nicht zu sehen war – betrachtet man das Orthophoto, so macht die Einwartinger Straße aus der Sicht der Zeugin P beim Einbiegen ab dem Haus (nunmehr) X, das sind etwa 100 m von der Kreuzung mit der Pühreter Straße, einen kleinen Knick und erst ab diesem Haus besteht unein­geschränkte Sicht. Wenn daher der Bw vorher, dh in einer Entfernung von 100 m oder mehr vor der Kreuzung, eine höhere Geschwindigkeit eingehalten hat – die Berechnungen des SV von "60 km/h oder etwas darüber" gründen sich auf die Bremsspur und das Schadensbild, schließen aber eine vorher höhere Geschwindigkeit nicht aus – konnten sich die beiden Lenker beim Rechtsein­biegen der Zeugin P tatsächlich nicht sehen. 

Unter dieser Voraussetzung wäre nach Ansicht des UVS auch nachvollziehbar, warum die Zeugin P den Einbiegevorgang nach rechts bei ihrem Vorhaben, nämlich langsam weiterzufahren und gleich wieder nach links ein­zu­biegen, noch vor dem Pkw des Bw, dessen Geschwindig­keit sie dann auch nicht ein­schätzen konnte, überhaupt begonnen hat. Allerdings hätte die Zeugin P, wenn sie vor dem Linkseinbiegevorgang gemäß der Bestimmung des § 11 Abs.1 StVO in den linken Rückspiegel bzw Innenspiegel gesehen hätte, den Pkw des Bw sehen müssen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

 

Linkseinbiegemanöver war für überholenden Bw nicht voraussehbar – Linksüberholen nicht vorwerfbar, im Zweifel -> Einstellung

 

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