Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165296/7/Ki/Kr

Linz, 28.09.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vom 22. Juli 2010 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 19. Juli 2010, VerkR96-2111-2010-BS, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 28. September 2010 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.              Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z.1 und 51 VStG

zu II.: § 66 Abs.1 VStG

 


 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis vom 19. Juli 2010, VerkR96-2111-2010-BS, hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 15. März 2010, 11.01 Uhr, in der Gemeinde Gallneukirchen, Gemeindestraße Ortsgebiet, Hauptstraße Haus Nr. 14, im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels, das ist der Bereich innerhalb von 15 Meter vor und nach der Haltestellentafel – sofern sich aus Bodenmarkierungen nichts anderes ergibt – während der Betriebszeit gehalten, obwohl die Bodenmarkierungen anderes ergeben haben. Er habe dadurch § 24 Abs.1 lit.e StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

 

1.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 22. Juli 2010 Berufung, unter anderem bringt er dem Inhalt nach vor, dass das Fahrzeug nicht während der Betriebszeit eines Massenbeförderungsmittels abgestellt war.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 4. August 2010 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung – verbunden mit einem Augenschein an Ort und Stelle – am 28. September 2010. An dieser Verhandlung nahm der Berufungswerber teil, die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Als Zeuge wurde der Meldungsleger, Herr X, einvernommen.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich nachstehender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Der Meldungsleger hat den zu beurteilenden Sachverhalt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung mit Anzeige vom 15. März 2010 zur Kenntnis gebracht. Danach habe der Berufungswerber im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels innerhalb von 15 Meter vor und nach der Haltestellentafeln während der Betriebszeiten gehalten.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat zunächst gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung (VerkR96-2111-2010 vom 23. April 2010) erlassen, welche von diesem beeinsprucht wurde. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch Einvernahme des Meldungslegers, hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung letztlich das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung bestritt der Berufungswerber nicht, dass er zur Vorfallszeit sein Fahrzeug im Bereich des vorgeworfenen Tatortes abgestellt hat. Er habe lediglich eine kurze Besorgung in der gegenüberliegenden Notariatskanzlei, welche maximal 3 Minuten in Anspruch nahm, tätigen wollen.

 

Der Meldungsleger bestätigte bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme den in der Anzeige festgestellten Sachverhalt.

 

Aus den im Haltestellenbereich angeschlagenen Fahrplänen ergibt sich, dass bezogen auf die Tatzeit 11.01 Uhr, weder 15 Minuten vorher, noch 15 Minuten nachher, eine fahrplanmäßige Ankunft eines öffentlichen Verkehrsmittels vorgesehen war.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 24 Abs.1 lit.e StVO 1960 ist das Halten und Parken verboten im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels, das ist – sofern sich aus Bodenmarkierungen nichts anderes ergibt – der Bereich innerhalb von 15 Meter vor und nach den Haltestellentafeln, während der Betriebszeiten des Massenbeförderungsmittels.


 

Unbestritten handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels und unbestritten hat der Berufungswerber in dem durch Bodenmarkierungen bezeichneten Haltestellenbereich sein Fahrzeug zur vorgeworfenen Tatzeit abgestellt gehabt.

 

Es ist allerdings weiters zu prüfen, ob er dieses Fahrzeug während der Betriebszeit abgestellt hat, zumal das Halte- und Parkverbot ausdrücklich nur während der Betriebszeiten des Massenbeförderungsmittels gilt. Die StVO 1960 selbst enthält keine Bestimmung, auf welche Weise der Normunterworfene von den für die Erfüllung des Tatbestands erforderlichen Betriebszeiten Kenntnis erlangt. Die Betriebszeiten sind den Fahrplänen zu entnehmen. Werden nur einige wenige Kurse täglich angeführt, dann gilt als Betriebszeit die sich aus dem Fahrplan ergebene Bedienungszeit unter Einbeziehung von kleinen Fahrplandifferenzen (etwa eine Viertelstunde vor und nach der fahrplanmäßigen Ankunft). Außerhalb der Betriebszeiten ist das Halten und Parken allgemein gestattet, das heißt, sowohl den Fahrzeugen des Kraftfahrlinienunternehmens, als auch sonstigen Fahrzeugen (siehe ZVR 2007/163).

 

Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung konnte anhand der aushängenden Fahrpläne festgestellt werden, dass zur konkreten Tatzeit im Sinne der oben dargelegten Betriebszeitendefinition weder eine Viertelstunde vorher, noch eine Viertelstunde nach dem Abstellzeitpunkt des Fahrzeuges eine fahrplanmäßige Ankunft eines Massenverkehrsmittels vorgesehen war. Dies bedeutet, dass das Fahrzeug, nachdem auch keine andern Verbote bestanden, zum Vorfallszeitpunkt nicht unrechtmäßig abgestellt war und daher dem Berufungswerber die gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht zur Last gelegt werden kann.

 

3.2. Gemäß § 45 Abs.1 Z.1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Nachdem, wie bereits dargelegt wurde, dem Berufungswerber konkret keine Verwaltungsübertretung zur Last gelegt werden kann, konnte der Berufung unter gleichzeitiger Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens Folge gegeben werden.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

Beschlagwortung:

§ 24 Abs.1 lit.e StVO 1960 – wenn nur wenige Kurse bedient werden gilt als Betriebszeit eine Viertelstunde vor und eine Viertelstunde nach der planmäßigen Ankunft des Massenverkehrsmittels.

 

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