Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165322/4/Ki/Kr

Linz, 28.09.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vom 4. August 2010 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 28. Juni 2010, VerkR96-2236-2010, wegen Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm

§§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 28. Juni 2010, VerkR96-2236-2010, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 11. März 2010 um 13.55 Uhr den PKW mit dem amtlichen Probefahrt-Kennzeichen X auf der Landesstraße Ortsgebiet L 1306 von Kirchham kommend in Richtung Gschwandt im Gemeindegebiet von Kirchham bei Strkm. 4.450 gelenkt und er habe dabei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 31 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits abgezogen worden und es wurde über ihn eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zu einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.


 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 20. Juli 2010 durch Hinterlegung bei der Zustellbasis 3353 Seitenstetten, richtet sich die mit 4. August 2010 per E-Mail eingebrachte Berufung.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung mit Schreiben vom 5. August 2010 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfällt gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG, weil sich aus der Aktenlage ergibt, dass die Berufung zurückzuweisen ist.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

3.1. Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde.

 

Diese dargelegten gesetzlichen Bestimmungen nach dem AVG finden aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung.

 

3.2. Der gegenständliche Bescheid (Straferkenntnis) wurde laut Postrückschein am 20. Juli 2010 bei der Zustellbasis 3353 Seitenstetten hinterlegt.

 

Der Berufungswerber hat die Berufung trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am 4. August 2010 per E-Mail bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden eingebracht.

Mit Schreiben vom 23. August 2010 hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich dem Berufungswerber Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme sowie zur Vorlage eine Ortsabwesenheit begründende Unterlagen zum Zeitpunkt der Hinterlegung gegeben. Bis dato wurde vom Rechtsmittelwerber keine Stellungnahme abgegeben.

 

Gemäß § 17 Abs.3 ZustG gilt die Zustellung als bewirkt und es begann die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen. Nachdem kein Zustellmangel festgestellt werden kann, hätte die Berufung daher spätestens am 3. August 2010 eingebracht werden müssen.

 

Die Berufungsfrist ist eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG nicht geändert werden kann.

 

Die Berufung war demnach als verspätet eingebracht zurückzuweisen. Es war der Berufungsinstanz damit auch versagt, auf das Sachvorbringen des Berufungswerbers einzugehen und sich inhaltlich mit der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden auseinander zu setzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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