Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165384/2/Ki/Kr

Linz, 15.09.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vertreten durch Rechtsanwälte X, vom 30. Juli 2010 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 16. Juli 2010, Zahl 2-S-7.747/10/A, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:  



I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.              Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.



 

Rechtsgrundlagen:

 

zu I. §§ 24, 45 Abs.1 Z.1 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

zu II. § 66 Abs.1 VStG


 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1.  Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit Straferkenntnis vom 16. Juli 2010, Zahl 2-S-7.747/10/A, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 23. Jänner 2010 um 08.40 Uhr in Vorchdorf, auf der Westautobahn (A1) Höhe Strkm. 210.4, Fahrtrichtung Salzburg, als Lenker des Kraftfahrzeuges Kennzeichen X, beim Hintereinanderfahren vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten, der ein rechtzeitiges Anhalten ermöglicht hätte, wenn dieses plötzlich abgebremst worden wäre, wodurch andere Straßenbenützer behindert und gefährdet wurden, obwohl dies aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht erforderlich gewesen ist, weil er bei einer Geschwindigkeit von 131 km/h nur einen Abstand von 0,47 Sekunden, das entspricht 17 Meter, von dem vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten hat. Er habe dadurch
§ 18 Abs.1 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

 

1.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 30. Juli 2010 Berufung, er bestreitet, am 23. Jänner 2010 um 08.49 Uhr auf der Westautobahn, Höhe Strkm. 210.4 das angeführte Fahrzeug mit dem Kennzeichen X gelenkt zu haben.

 

2.1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 10. September 2010 wieder vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bundespolizeidirektion Wels eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z.1 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oö. vom 17. Februar 2010 zu Grunde. Die dem Berufungswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung wurde durch Messung mit einem geeichten Messsystem VKS 3.0-VIDAT-A07, welches in einem Dienst-KFZ eingebaut war, festgestellt. Eine Anhaltung hat offenbar nicht stattgefunden.

 

Die zunächst nach dem Tatort zuständige Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat vorerst gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung (VerkR96-2127-2010 vom 11. März 2010) erlassen, welche von diesem jedoch beeinsprucht wurde.

 

In der Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden das Verwaltungsstrafverfahren an die nach dem Wohnsitz des Beschuldigten nach zuständige Bundespolizeidirektion Wels gemäß § 29a VStG abgetreten, welche nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen hat.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z.1 VStG hat die Behörde von der Einleitung bzw. von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Im gegenständlichen Falle wurde zwar durch Messung mit einem Abstandsmessgerät festgestellt, dass der Lenker des tatgegenständlichen Fahrzeuges nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten hat, offensichtlich wurde jedoch keine Anhaltung vorgenommen und es gibt auch keinen weiteren Hinweis, welche Person tatsächlich dieses gemessene Fahrzeug gelenkt haben könnte.

 

Eine Anfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 wurde nicht durchgeführt.

 

Andere Hinweise oder Beweise, dass der Berufungswerber tatsächlich selbst das Fahrzeug gelenkt hat, stehen nicht zur Verfügung und es würde auch im Falle der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wohl kein anderes Beweisergebnis hervorkommen.

 

Somit muss festgestellt werden, dass der dem Berufungswerber zur Last gelegte Sachverhalt nicht mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit als erwiesen angesehen werden kann, weshalb, jedenfalls nach dem Grundsatz "in dubio pro reo", der Berufung Folge gegeben werden muss und unter gleichzeitiger Behebung des Straferkenntnisses das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung. 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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