Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231061/9/BMa/Th

Linz, 24.09.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Kirchdorf an der Krems vom
9. September 2009, Sich96-166-2009-Sk, wegen Übertretung des Meldegesetzes, zu Recht erkannt:

 

 

 

      I.      Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als der Strafausspruch zu Spruchpunkt a) des bekämpften Bescheides aufgehoben und gemäß § 21 VStG eine Ermahnung erteilt wird. Im Übrigen wird die Berufung hingegen abgewiesen und das bekämpfte Straferkenntnis bestätigt.

 

  II.      Die Kosten für das Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde reduzieren sich auf 20 Euro. Für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: AVG), iVm §§ 24, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: VStG).

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 


 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

 

"Sie haben es als Inhaber (§ 7 Abs.5 MeldeG) des Beherbergungsbetriebes "Gasthaus X" in X unterlassen,

 

a)  dafür zu sorgen, dass für eine 17-köpfige Reisegruppe vom Hotel X, welche in Ihrem Betrieb untergebracht war, Gästeblätter ausgefüllt wurden, obwohl, wer als Gast in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt, ohne Rücksicht auf die Unterkunftsdauer unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden nach seinem Eintreffen, durch Eintragung in ein Gästeblatt anzumelden ist. Diese Reisegruppe ist am 13.07.2009 angereist und wurde dieser Sachverhalt anlässlich einer Tagesprüfung am 16.07.2009 festgestellt.

 

b)  für die ordnungsgemäße und vollständige Ausfüllung der nachstehend angeführten Gästeblätter zu sorgen, obwohl der Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragter hiezu verpflichtet ist.
Folgende Angaben in den angeführten Gästeblättern waren nicht eingetragen:

 

 

Name

Gästeblatt Nr.

 

Art der Beanstandung

Aufenthalt

von - bis

X

133694

Adresse unvollständig

12.-13.7.2009

X

133688

Adresse u. Unterschrift fehlt

5.-10.7.2009

X

133687

Adresse u. Unterschrift fehlt

10.-11.7.2009

X

133686

Adresse u. Unterschrift fehlt

10.-11.7.2009

X

133679

Adresse u. Unterschrift fehlt

6.-7.7.2009

nicht bekannt

133677

Alle Daten fehlen,

nur "2 Erw. + 2 Kinder"

3.-5.7.2009

X

133676

Adresse u. Unterschrift fehlt

1.-2.7.2009

X

133675

Adresse u. Unterschrift fehlt

29.6.-2.7.2009

X

133674

Adresse u. Unterschrift fehlt

28.6.-2.7.2009

X

133661

Adresse u. Unterschrift fehlt

26.6-27.6.2009

X

133660

Adresse u. Unterschrift fehlt

23.-24.6.2009

X

133882

Unterschrift fehlt

26.-27.6.2009

X

133652

Unterschrift fehlt

26.-27.6.2009

 

Dieser Sachverhalt wurde ebenfalls anlässlich einer Tagesprüfung am 16.7.2009 festgestellt.

Diese Tat wird Ihnen als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Franz X GmbH & Co KG als Gewerbeinhaberin für den gastgewerblichen Betrieb "Gasthaus X" in X und somit als für die Einhaltung der melderechtlichen Bestimmungen (§ 7 Abs.5 MeldeG) verantwortlicher Inhaber bzw. als handelsrechtlicher Geschäftsführer der X GmbH als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der X GmbH & Co KG angelastet.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

a)    § 22 Abs.2 Z6 iVm. § 7 Abs.6 und § 5 Abs.1 Meldegesetz 1991

b)    § 22 Abs.1 Z5 iVm. § 7 Abs.5 Meldegesetz 1991

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von               falls diese uneinbringlich ist,    Gemäß

                                     Ersatzfreiheitsstrafe von

zu a)  300 Euro               5 Tage                                   § 22/2/6 MeldeG

zu b)  200 Euro               3 Tage                                   § 22/1/5 MeldeG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

zu a) und b) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je 50,00 je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 14,53 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

550 Euro.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

 

1.2. Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Tourismusverband Pyhrn-Priel habe mit Schreiben vom 19. August 2009 angezeigt, dass anlässlich einer am 16. Juli 2009 vom Kontrollorgan der Interessentenbeitragsstelle durchgeführten Tagesprüfung hinsichtlich der Einhaltung der melderechtlichen Bestimmungen festgestellt worden sei, eine 17-köpfige Reisegruppe, welche am 13. Juli 2009 angereist sei, sei nicht gemeldet gewesen. Weiters sei bei dieser Tagesprüfung festgestellt worden, dass die unter Spruchpunkt b) des bekämpften Bescheides angeführten Personen bzw. Gruppen die Meldezettel, wie in der Rubrik "Art der Beanstandung" angeführt, nicht vollständig oder richtig ausgefüllt hätten. Zur Strafbemessung wurde auf eine einschlägige Verwaltungsvorstrafe vom 18. August 2008 verwiesen, welche als erschwerend gewertet wurde. Neben dieser Verwaltungsstrafe würden noch sechs weitere Vormerkungen aufscheinen, ua. dreimal wegen des Verstoßes nach dem LMSVG und zweimal nach dem Tourismusabgabegesetz. Milderungsgründe hätten keine festgestellt werden können.

 

Im Erkenntnis wurde weiters ein geschätztes monatliches Nettoeinkommen von 2.000 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten zugrunde gelegt.

 

1.3. Gegen diesen dem Berufungswerber am 16. September 2009 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtet sich die am 22. September 2009 per Mail eingebrachte und damit rechtzeitige Berufung.

 

1.4. In diesem Schreiben brachte der Bw zum Ausdruck es zu bedauern, den gesetzten Gesprächstermin versäumt zu haben, und er ersuche um die Anberaumung eines neuen Termins.

Nach behördlicher Aufforderung einen begründeten Berufungsantrag einzubringen, brachte der Bw mit Mail vom 25. September 2009 vor, die 17 Personen, die in seinem Gasthof genächtigt hätten, seien bereits im Hotel "X" gemeldet gewesen. Die Reisegruppe sei so groß gewesen, dass das Hotel "X" allein nicht für die Beherbergung sorgen habe können. In solchen Fällen würden die Beherbergungsbetriebe zusammenarbeiten und sich gegenseitig mit Zimmern aushelfen. Für die jeweilige Anmeldung beim Tourismusbüro sei derjenige verantwortlich, der die Reservierung der Gruppe angenommen habe. Jeder Teilnehmer dieser Gruppe habe die "Pyhrn-Priel-Card" erhalten, die es ohne Anmeldung beim Tourismusbüro nicht gebe. Das Hotel X sei im Gegensatz zum Betrieb des Bw Mitgliedsbetrieb bei der Pyhrn-Priel-Card. Die gesamte Verrechnung sowie die Reservierung dieser Gruppe sei über das Hotel X gelaufen.

 

Zum zweiten Tatvorwurf wurde vom Bw ausgeführt, es könne vorkommen, dass Meldezettel nicht vollständig ausgefüllt würden, was auf Nachlässigkeit des Gastes oder eines Mitarbeiters und in weiterer Folge von ihm als Eigentümer des Beherbergungsbetriebes zurückzuführen sei. Jedoch gebe er zu bedenken, dass es auch Situationen gebe (Travellomat), wo weder er noch einer seiner Mitarbeiter den Gast zu Gesicht bekomme und daher nicht darauf hingewiesen werden könne, das Gästeblatt korrekt auszufüllen. Es könne auch Situationen geben, wo es aufgrund von Zeitmangel (Stress zur Hauptabendzeit) nicht möglich sei, beim Gast stehen zu bleiben, bis alle seine Daten erfasst seien. Abschließend ersuchte der Bw neuerlich um Anberaumung eines neuen Termins, um erklären zu können, weshalb es zu diesen Verfehlungen gekommen sei.

 

Nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung teilte der Bw mit, auf diese verzichten zu wollen, sodass die mündliche Verhandlung wieder abberaumt wurde.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems zu Sich96-166-2009-Sk festgestellt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nach der Aktenlage geklärt erscheint und nur Rechtsfragen zu beantworten sind.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat legt seinem Erkenntnis auch die – unbestritten gebliebenen – Feststellungen der belangten Behörde zugrunde.

 

3.2. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die im Bescheid der belangten Behröde angeführten relevanten Rechtsvorschriften verwiesen.

 

Wie sich aus den unbestritten gebliebenen Feststellungen ergibt, hat der Bw die ihm vorgeworfenen Tatbilder durch Nichtmeldung von Gästen innerhalb von 24 Stunden und durch nicht ordnungsgemäße und vollständige Ausfüllung der Gästeblätter durch bei ihm nächtigende Gäste erfüllt.

 

Bei den Verwaltungsübertretungen handelt es sich jeweils um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG. Bei diesen Delikten besteht nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG die Rechtsvermutung für das Verschulden (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters. Bestreitet er dieses, so hat er nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn die Verstöße ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurden (vgl. das Erkenntnis vom 27. Februar 1995, Zl.90/10/0078 und vom 6. Mai 1996, Zl. 94/10/0116).

 

Zu Spruchpunkt b) des bekämpften Bescheides: Dem Bw war durchaus bewusst, dass es immer wieder zu einer unvollständigen Ausfüllung von Gästeblättern kommt. Er hätte daher verstärktes Augenmerk auf die Ausfüllung der Gästeblätter legen müssen oder seinen Betriebsablauf so organisieren müssen, dass die Gästeblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Er hat damit zumindest fahrlässig gehandelt und die ihm zu Spruchpunkt b) vorgeworfene Rechtsnorm verletzt.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Der Berufungswerber ist den Feststellungen der belangten Behörde zu seinen Einkommens-, Vermögens-, und Familienverhältnissen nicht entgegengetreten. Ebenso hat er sich nicht gegen die von der belangten Behörde aufgezeigten Strafzumessungsgründe gewandt.

Diese können daher auch diesem Erkenntnis zugrunde gelegt werden.

 

Die belangte Behörde hat die Strafe bei einem Strafrahmen im Wiederholungsfall bis 2180 Euro mit nur ca. 9% der möglichen Strafe festgesetzt. Weil der Bw verwaltungsstrafrechtlich auch in anderen Bereichen bereits Übertretungen begangen hat, war die verhängte Strafe insbesonders aus spezialpräventiven Gründen nicht herabzusetzen.

 

Zu Spruchpunkt a) des bekämpften Bescheides:

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde von der Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Nach hM liegt geringes Verschulden des Täters vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. Hauer/Leukauf Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, VStG §21 E6ff). Nach der strafrechtlichen Judikatur zum vergleichbaren § 42 StGB muss die Schuld absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der Deliktsverwirklichung geringfügig sein. Maßgebend sind der das Unrecht bestimmende Handlungsunwert und der Gesinnungsunwert, der das Ausmaß der deliktstypischen Strafzumessungsschuld ebenso entscheidend prägt. Der Erfolgsunwert wurde im Merkmal "unbedeutende Folgen der Übertretung" verselbstständigt.

 

Bedenkt man, dass der Bw der Meinung gewesen ist, die Anmeldung beim Tourismusbüro würde auch die Meldung nach dem Meldegesetz abdecken, so ist ihm ein Rechtsirrtum unterlaufen, der die Schuld im Vergleich zu den typischen Fällen der Deliktsverwirklichung geringfügig erscheinen lässt. Zwar wurde gegen das Meldegesetz verstoßen, die Reisegruppe war aber dennoch im örtlichen System erfasst, wurde jedem Teilnehmer dieser Gruppe doch die "Pyhrn-Priel-Card" ausgestellt. Damit liegt zu Spruchpunkt a) eine bloß unbedeutende Folge der Übertretung vor. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 21 Abs.1 VStG sind daher erfüllt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Bergmayr-Mann


Rechtssatz zu VwSen-231061/9/BMa/Th vom 24. September 2010

 

§ 22 Abs.2 Z6 iVm. § 7 Abs.6 und § 5 Abs.1 Meldegesetz 1991:

Der Bw ist der Meinung gewesen, die Anmeldung beim Tourismusbüro würde auch die Meldung nach dem Meldegesetz abdecken. Damit ist ihm ein Rechtsirrtum unterlaufen, der die Schuld im Vergleich zu den typischen Fällen der Deliktsverwirklichung geringfügig erscheinen lässt. Zwar wurde gegen das Meldegesetz verstoßen, die Reisegruppe war aber dennoch im örtlichen System erfasst, wurde jedem Teilnehmer dieser Gruppe doch die "Pyhrn-Priel-Card" ausgestellt. Damit liegt zu Spruchpunkt eine bloß unbedeutende Folge der Übertretung vor. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 21 Abs.1 VStG sind daher erfüllt.

 

§ 22 Abs.1 Z5 iVm. § 7 Abs.5 Meldegesetz 1991:

Dem Bw war bewusst, dass es immer wieder zur unvollständigen Ausfüllung von Gästeblättern kommt. Er hätte daher verstärktes Augenmerk auf die Ausfüllung der Gästeblätter legen müssen oder seinen Betriebsablauf so organisieren müssen, dass die Gästeblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Er hat damit zumindest fahrlässig gehandelt und die ihm zu Spruchpunkt b) vorgeworfene Rechtsnorm verletzt.

 

 

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