Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260421/2/Wim/Ba

Linz, 30.09.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn Mag. X, vertreten  X Rechts­anwälte, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 4.11.2009, Wa96-3-4-2009, wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrens­kosten­beiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 45, 51 und 66 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 137 Abs.1 Z 7 iVm § 133 Abs.5 Wasser­rechtsgesetz 1959 (WRG 1959) eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfrei­heitsstrafe von 18 Stunden, sowie ein 10 %iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Sie haben als Miteigentümer der Liegenschaft X, X, sowie als ab­tretender Wasserbenutzungsberechtigter am 26. Februar 2009 in der Zeit von 9:30 bis 11:30 Uhr zwei Organe der Gewässeraufsicht an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert, indem Sie in einem anhängigen wasserrechtlichen Löschungsverfahren im Sinn des § 27 Abs. 1 lit c (iVm. § 29 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG) es den Organen der Gewässeraufsicht (Bezirkshauptmann­schaft Rohrbach als Wasserrechtsbehörde, vertreten durch Herrn X) sowie dem bei­gezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen (Herrn Ing. X vom Amt der Oö. Landesregierung, Abt. Oberflächengewässerwirtschaft) trotz schriftlicher Ankündigung (Kund­machung vom 5.2.2009) untersagt haben, die Liegenschaft X, X, KG. und Marktgemeinde X, zum Zweck der zur Vollziehung des Wasserrechtsge­setzes 1959 bzw. zur Durchführung eines notwendigen Lokalaugenscheines zu betreten.

 

Zur Feststellung und Erhebung, ob die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 16.12.1971, Wa-63/7-1971, der Firma X, X, X, be­willigte Dreikammer-Faulanlage für die Einleitung häuslicher Abwässer aus dem Wohnobjekt auf Parzelle Nr. X, KG X (X), nach erfolgter Reinigung über einen Ablei­tungskanal in die Große Mühl noch besteht bzw. ob diese Anlage nach erfolgter Stilllegung ord­nungsgemäß geräumt und gereinigt und ein ordnungsgemäßer Anschluss des hauseigenen Rein­wasserkanals an die Regenwasserkanalisation der Marktgemeinde X hergestellt wurde, war das Betreten des Grundstückes unbedingt notwendig (Zweck der Überprüfung und der allfällig vorzuschreibenden letztmaligen Vorkehrungen: Sicherstellung, dass keine Abwässer mehr im Ablei­tungskanal in die Große Mühl abgeleitet werden können).

 

Die Hinderung behördlicher Organe stellte sich wie folgt dar: Der von Ihnen mit Ihrer Rechtsvertre­tung beauftragte Rechtsanwalt Mag. X von der X Rechts­anwälte OG, X, X, untersagte dem Behördenorgan (X) so­wie dem Amtssachverständigen (Ing. X) am 26. Februar 2009 ausdrücklich das Be­treten der Liegenschaft X.

Gemäß § 133 Abs. 5 WRG 1959 sind die mit der Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes 1959 betrauten Organe der Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie die von Ihnen herangezo­genen Sachverständigen befugt, Grundstücke und Anlagen zum Zweck der Vornahme der not­wendigen Messungen und Untersuchungen und zur Entnahme von Wasserproben zu betreten, soweit dies zur Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes 1959 erforderlich ist. Das Betreten Ihres Grundstückes war auf Grund der oben angeführten notwendigen Erhebungen erforderlich."

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig eine begründete Berufung erhoben und die Verwaltungsübertretung in Abrede gestellt. Es wurde beantragt, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Strafverfahrensakt. Da bereits aus dem Akteninhalt ersichtlich war, dass der Berufung Folge zu geben war, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen. Sie wurde überdies auch nicht beantragt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht grundsätzlich von dem im erstinstanz­lichen Spruch dargestellten Sachverhalt aus. Ergänzend ist dazu noch festzu­stellen, dass von der Erstbehörde kein zusätzlicher Bescheid, in welchem die Duldungsverpflichtung konkretisiert worden ist, erlassen wurde.

 

Dies ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrens­akt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Hinsichtlich der Rechtsgrundlagen kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Erstinstanz verwiesen werden.

Gemäß § 133 Abs.1 WRG 1959 sind von Besichtigungen und Erhebungen, bei der fremde Anlagen oder Liegenschaften betreten werden, die davon unmittelbar Betroffenen – dringende Fälle ausgenommen – vorher zu verständigen. Nach Abs.3 dieser Bestimmung finden auf die Gewässeraufsicht einschließlich der notwendigen Messungen und Untersu­chungen sowie der Entnahme von Wasserproben die Bestimmungen des § 72 sinngemäß Anwendung. Nach Abs.5 dieser Bestimmung sind – soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist – die damit betrauten Organe der Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Grundstücke und Anlagen zum Zweck der Vornahme der notwendigen Messungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme von Wasserproben zu betreten. Die Organe der Behörde sind in dringenden Fällen befugt, sich unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel den Zutritt zu Grundstücken zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird.

 

Zur Durchsetzung der nach § 72 bestehenden Pflichten im Rahmen der Gewässer­aufsicht ist erforderlichenfalls ein Bescheid zu erlassen (siehe die Rechtsprechung zu § 72). Wird Organen der Gewässeraufsicht der Zutritt zu Grundstücken und Anlagen verwehrt, hat die Behörde (§ 131) den über das Grundstück oder die Anlage Vertretungsverfügungsberechtigten zu verpflichten, das Betreten zu dulden und diesen Bescheid gegebenenfalls zu vollstrecken. Für dringende Fälle räumt Abs.5 die Möglichkeit der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ein (siehe Bumberger/ Hinterwirth, Kommentar zum WRG, K2 bis 3 zu § 133).

 

In einem derartigen Duldungsbescheid ist die Inanspruchnahme der Grundstücke und auch der Umfang der Betretung näher zu konkretisieren. Ein derartiger Duldungsbescheid wurde aber im gegenständlichen Verfahren nicht erlassen.

Aus dem gesamten Akteninhalt ergibt sich auch kein Hinweis darauf, dass die Betretung wegen Gefahr in Verzug unverzüglich notwendig gewesen wäre. Da somit die rechtlichen Voraussetzungen für eine zwangsweise Durchsetzung dieser Duldungsverpflichtung noch nicht geschaffen wurden, besteht auch keine Strafbarkeit, zumal eine nähere Konkretisierung dieser gesetzlichen Duldungspflicht noch nicht erfolgt ist.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

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