Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281254/19/Kl/Pe

Linz, 30.09.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 25.6.2010, Ge96-12-1-2010-Kg, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 29.9.2010, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z1 und Z3 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 25.6.2010, Ge96-12-1-2010-Kg, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden Bw) eine Geldstrafe von 500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 60 Abs.1 ASchG iVm § 11 Abs.3 Arbeitsstättenverordnung – AStV sowie § 72 Abs.1 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung und iVm § 130 Abs.1 Z5 ASchG verhängt, weil er als Arbeitgeber bzw. handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der x Gesellschaft m.b.H. (FN x) mit Firmensitz und Standort in x, x, die nachstehend angeführte vom Arbeitsinspektorat x anlässlich einer Unfallerhebung festgestellte Verwaltungsübertretung wegen Nichteinhaltung von Arbeitnehmerschutz­bestimmungen zu verantworten hat, dass am 15.3.2010 in der Arbeitsstätte in x, x, die Arbeitnehmer x und x eine Arbeitsplatte im Reifenlager in ca. 2,20 m Höhe anbringen wollten und dabei offensichtlich weder durch technische Maßnahmen wie z.B. sicherer Standplatz, welcher durch geeignete Wehren abgesichert ist, noch durch sicheres Anseilen gegen Absturz gesichert waren. Dadurch wurde § 60 Abs.1 ASchG übertreten, wonach Arbeitgeber dafür zu sorgen haben, dass Arbeitsvorgänge so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, dass ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird, in Verbindung mit § 11 Abs.3 AStV, wonach erhöhte Bereiche von denen Arbeitnehmer/innen abstürzen könnten, wie insbesondere erhöhte Standplätze, zu sicher sind. Bei einer Absturzhöhe von mehr als einem Meter ist dies durch mindestens 1 m hohe geeignete Vorrichtungen wie standfeste Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen und bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m zusätzlich durch Fußleisten zu sichern. Ist bei Arbeiten an absturzgefährlichen Stellen ein ausreichender Schutz nicht möglich, so sind im Sinne des § 72 Abs.1 der AAV den Arbeitnehmer/innen geeignete Sicherheitsgeschirre einschließlich der dazugehörigen Ausrüstung zur Verfügung zu stellen.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der Strafhöhe beantragt. Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, dass die erhöhten Bereiche der Aufsetzplatten nach allen Seiten, an welchen Absturzgefahr besteht, durch Geländer mit Mittelstangen bzw. eingeschweißten Stäben und Ketten abgesichert sind. Dies gilt jedoch nicht für jene Paletten, welche von je einer weiteren Palette abgegrenzt werden und somit  mittig situiert sind. Letzteres gilt auch hinsichtlich der Anbringung von Fußleisten. Vielmehr ist an dieser Stelle anzumerken, dass eine an der gegenständliche Palette angebrachte Fußleiste ein Stolperrisiko mit sich gebracht hätte. Der Mitarbeiter x ist von eben einer solchen mittig gelegenen Palette auf den Boden gestürzt, da er beim Einhängen der Palette das Gleichgewicht verloren hat. Die durch ihn ausgeführte Tätigkeit der „Reparatur“ der Palette ist nicht Teil des normalen Arbeitsablaufes und kann aus diesem Grund festgehalten werden, dass sich eben der konkrete Arbeitsunfall nicht im Zuge der üblichen Lagerarbeiten ereignete. Vielmehr handelte es sich um eine Verkettung unglücklicher Umstände und ist der Absturz auf eine eigens durch den Mitarbeiter zu vertretende Unachtsamkeit zurückzuführen. Herr x und Herr x sind weder vom Bw noch vom im Lager zuständigen Lagerleiter, Herrn x, dazu aufgefordert worden, die Reparatur der Palette durchzuführen. Dass sich eine Palette im inneren Bereich löst und sich in der Mitte der Paletten keine solchen Vorrichtungen befinden, da die normalen Lagerarbeiten dadurch behindert und vielmehr eine weitere Gefahr des Stolperns dadurch geschaffen würde, kann durch niemanden vertreten werden. Der gegenständliche Arbeitsunfall  hätte sich im Zuge alltäglicher Lagerarbeiten somit nicht ereignet. Im Übrigen sei von der Strafe abzusehen, weil die Voraussetzungen nach § 21 Abs.1 VStG gegeben seien, nämlich Geringfügigkeit des Verschuldens und auch nur unbedeutende Folgen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentliche mündlichen Verhandlung am 29.9.2010, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden. Der Bw und das zuständige Arbeitsinspektorat haben an der Verhandlung teilgenommen. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Weiters wurde der Zeuge AI x geladen und einvernommen. Die ebenfalls geladenen Zeugen x und x sind nicht erschienen.

 

4.1. Es steht als erwiesen fest, dass am 15.3.2010 in der Arbeitsstätte in x, x, der x Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in x, x, zwei namentlich genannte Arbeitnehmer, x und x, eine Arbeitsplatte im Reifenlager in ca. 2,20 m Höhe anbringen wollten und dabei offensichtlich weder durch technische Maßnahmen wie z.B. sicherer Standplatz, welcher durch geeignete Wehren abgesichert ist, noch durch sicheres Anseilen gegen Absturz gesichert waren. Die Arbeitnehmer wollten eine Aufsetzplatte zu Lagerzwecken anbringen. Die genannte Palette, eine Mittelpalette, war ausgehängt und wollten die beiden Arbeitnehmer diese Instand setzten, das heißt wieder einhängen. Dies gehört nicht zu den üblichen Lagerarbeiten. Es bestand auch keine Aufforderung oder Anweisung, diese Instandsetzungsarbeiten durchzuführen. Die beiden Arbeitnehmer haben diese Maßnahmen aus eigenem Antrieb ohne Anweisung durchgeführt. Vielmehr sollten sie bei solchen Vorkommnissen den zuständigen Lagerleiter Herrn x verständigen, damit dieser die erforderlichen Maßnahmen durchführt. Eine Arbeitsplatzevaluierung und allgemeine Anordnungen und Anweisungen gibt es für den normalen Lagerbetrieb und den üblichen Aufbau von Paletten im Lager. Für die Situation des Verrutschens einer Mittelpalette wäre der Lagerleiter vom Arbeitnehmer zu verständigen gewesen. Entsprechende Anweisungen für Schadensfälle bzw. besondere Vorfälle, also auch für die genannten Instandsetzungsarbeiten, wurden nicht getroffen. Dabei handelt es sich um Anweisungen hinsichtlich Vorbereitungsarbeiten zur Durchführung der Reparaturarbeiten, also z.B. dass mit einem Stapler und Arbeitskorb dorthin gefahren wird oder auch andere Maßnahmen getroffen werden müssen.

 

Diese Feststellungen gründen sich insbesondere auf die Anzeige, die beigeschlossenen Fotos und den Polizeibericht sowie auf die Äußerungen des einvernommenen Zeugen und das Vorbringen des Bw.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 60 Abs.1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. II Nr. 13/2007, haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Arbeitsvorgänge so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird.

 

Gemäß § 130 Abs.1 Z19 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 Euro bis 14.530 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Gestaltung von Arbeitsvorgängen oder die Gestaltung oder Einrichtung von Arbeitsplätzen verletzt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14.12.2007, Zl. 2007/02/0273, ausgeführt:

„Der im Beschwerdefall wesentliche erste Halbsatz des § 130 Abs.1 Z19 ASchG normiert daher als Verwaltungsübertretung (die zu bestrafen ist) nur die Verletzung der Verpflichtungen betreffend die ‚Gestaltung’ von Arbeitsvorgängen. Eine Sanktion wegen der Verletzung von solchen Verpflichtungen in Hinsicht auf die ‚Durchführung’ von Arbeitsvorgängen – wie dem Beschwerdeführer vorgeworfen – findet sich sohin in § 130 Abs.1 Z19 ASchG (im Übrigen ebenso wie in Hinsicht auf die ‚Vorbereitung’) nicht. Dass unter ‚Gestaltung’ insoweit nicht etwa auch die ‚Durchführung’ von Arbeitsvorgängen gemeint sein kann, ergibt sich schon daraus, dass dem Gesetzgeber überflüssige bzw. inhaltsleere Aussagen – wie hier die Verwendung der Worte ‚vorbereitet’ und ‚durchgeführt’ neben dem Wort ‚gestaltet’ in § 60 Abs.1 ASchG – im Zweifel nicht zu unterstellen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. November 2001, Zl. 98/02/0292). Wie der Verwaltungsgerichtshof im Übrigen in ständiger Rechtsprechung ausführt, verlangt das Bestimmtheitsgebot des Art.18 Abs.1 B-VG für Strafbestimmungen – aus dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses – eine besonders genaue gesetzliche Determinierung des unter Strafe gestellten Verhaltens. Ferner ist für Strafbestimmungen auf dem Boden des Art.7 EMRK im Zusammenhang mit § 1 Abs.1 VStG der Grundsatz zu beachten, dass eine Tat nur bestraft werden darf, wenn sie gesetzlich vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war, und strafgesetzliche Vorschriften das strafbare Verhalten unmissverständlich und klar erkennen lassen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2005, Zlen. 2004/02/0284, 0285). Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat der Verletzung der Verpflichtung betreffend die Art der ‚Durchführung’ eines Arbeitsvorganges bildet daher nach der von der belangten Behörde herangezogenen Vorschriften des § 130 Abs.1 Z19 ASchG keine Verwaltungsübertretung.“

 

5.2. Mit dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, welcher wortgleich mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15.4.2010 als erster Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ist, wird dem Bw die Übertretung des § 60 Abs.1 ASchG vorgeworfen, nämlich dass zwei Arbeitnehmer am 15.3.2010 mit dem Anbringen einer Arbeitsplatte im Reifenlager in ca. 2,20 m Höhe beschäftigt waren, ohne dass sie dabei offensichtlich durch technische Maßnahmen wie z.B. sicherer Standplatz, welcher durch geeignete Wehren abgesichert ist, noch durch sicheres Anseilen gegen Absturz gesichert waren.

Weiters wurde nach dem Spruch des Straferkenntnisses auch § 11 Abs.3 AStV sowie § 72 Abs.1 AAV verletzt.

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

2) die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was den vorstehenden Punkt 1) anlangt, sind entsprechende, das heißt, in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den vorstehenden Punkt 2) anlangt (unverwechselbares Festhalten der Identität der Tat) muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass  er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Gemäß  § 31 Abs.1 und 2 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von sechs Monaten von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung.

 

Es muss  daher die Tat unter Anführung aller wesentlicher Tatbestandsmerkmale dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen werden. Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Bescheidbegründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes nicht aus (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Seite 937 ff).

 

Diesen Anforderungen entspricht der zitierte Tatvorwurf nicht. Insbesondere ist – ausgenommen der wörtlichen Zitierung der Gesetzesbestimmung des § 60 Abs.1 ASchG – dem Tatvorwurf nicht zu entnehmen, welche Tathandlung genau dem Arbeitgeber vorgeworfen wird. Es ist dem Tatvorwurf nicht zu entnehmen, ob hinsichtlich der Vorbereitung, der Gestaltung oder der Durchführung von Arbeitsvorgängen keine Vorsorge durch den Arbeitgeber getroffen wurde. Mangels einer Konkretisierung, war daher die Zuordnung unter ein bestimmtes in § 60 Abs.1 ASchG geregeltes Verhalten nicht möglich.

 

Es war daher schon aus diesem Grund, weil ein ausreichend konkretisierter Tatvorwurf innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht ergangen ist, das Straferkenntnis wegen eingetretener Verfolgungsverjährung aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen.

 

5.3. Im Hinblick auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 Abs.1 ASchG ist aber auch anzumerken, dass dieser sehr deutlich auch auf die Bestimmung des Art.7 EMRK im Zusammenhalt mit § 1 Abs.1 VStG hinweist, wonach strafgesetzliche Vorschriften das strafbare Verhalten unmissverständlich und klar erkennen lassen müssen, damit eine Tat bestraft werden darf. Es unterscheidet aber § 60 Abs.1 ASchG in Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen und wird gemäß § 130 Abs.1 Z19 ASchG nur die Gestaltung von Arbeitsvorgängen bzw. die Verletzung der diesbezüglichen Verpflichtungen unter Strafe gestellt.

 

Im Blickfeld dieser Judikatur und unter Beachtung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird aber im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dem Bw die Beschäftigung mit Reparaturarbeiten vorgeworfen, also nicht die Gestaltung oder Durchführung von normalen Arbeitsvorgängen, sondern wohl Vorbereitungsarbeiten, die die weitere Durchführung der alltäglichen Lagerarbeiten ermöglichen sollen. Gerade aber die Vorbereitung von Arbeitsvorgängen ist unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht unter Sanktion gemäß § 130 Abs.1 Z19 ASchG gestellt. Gerade aber durch entsprechende Anweisungen für die Reparaturarbeiten bzw. für die Vorbereitung dieser Reparaturarbeiten hätten die Sorgfaltspflichten erfüllt werden können. Es ist daher auch der gegenständliche Tatvorwurf im Blickwinkel der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet ein strafbares Verhalten darzustellen und wäre daher das Strafverfahren auch im Hinblick darauf, dass das vorgeworfene Verhalten keine Verwaltungsübertretung bildet, gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

 

5.4. Darüber hinaus wird aber auch noch die Verletzung gemäß § 11 Abs.3 AStV sowie gemäß § 72 Abs.1 der AAV vorgeworfen. Diese Vorwürfe stellen gesonderte, von § 60 Abs.1 ASchG unabhängige Übertretungen dar, welche gemäß § 130 Abs.1 Z15 ASchG (hinsichtlich AStV) bzw. § 130 Abs.5 Z1 ASchG (hinsichtlich AAV) unter Strafe gestellt. Entsprechende diesbezügliche Tatvorwürfe sind jedenfalls dem angefochtenen Straferkenntnis nicht zu entnehmen bzw. ist dem Spruch des Straferkenntnisses nicht eindeutig zu entnehmen, ob diesbezügliche Verletzungen oder die Verletzung nach § 60 Abs.1 ASchG damit vorgeworfen wird.

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte, waren gemäß § 66 Abs.1 VStG keine Verfahrenskostenbeiträge aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

Beschlagwortung: Tatkonkretisierung

 

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