Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100594/8/Fra/Ka

Linz, 27.07.1992

VwSen - 100594/8/Fra/Ka Linz, am 27. Juli 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des H K, F, F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 14. April 1992, VerkR96/5678/1991-Pi/Sch, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.2 VStG.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Strafkostenbeiträgen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 14.4.1992, VerkR96/5678/1991-Pi/Sch, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.3 lit.a i.V.m. § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt, weil er am 23. Juni 1991 um 16.35 Uhr in F, W, den PKW, mit dem Kennzeichen, im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen" abgestellt hat, obwohl für ihn keine Ausnahme in Betracht kam. Gleichzeitig wurde er zur Leistung eines Kostenbeitrages in Höhe von 10 % der Strafe verpflichtet.

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung wurde seitens der Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines seiner Mitglieder zu entscheiden (§ 51c VStG). Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VstG) I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Das vom unabhängigen Verwaltungssenat durchgeführte ergänzende Ermittlungsverfahren hat ergeben, daß das gegenständliche Halte- und Parkverbot nicht verordnet ist. Dies hat rechtlich zur Folge, daß die kundgemachten Vorschriftszeichen nicht rechtsverbindlich sind. Durch das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten wurde daher mangels Rechtsgrundlage - kein verwaltungsstrafrechtlicher Tatbestand verwirklicht.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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