Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281270/2/Kl/Pe

Linz, 29.09.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn x, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16.8.2010, Ge96-84-2009/Fa, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z1 und Z3 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16.8.2010, Ge96-84-2009/Fa, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden Bw) eine Geldstrafe von 2.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs.1 Z19 iVm § 60 Abs.1 ASchG verhängt, weil er als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.1 VStG der Arbeitgeberin x GmbH, Sitz in x, Geschäftsanschrift: x, x, folgende Übertretung des ASchG zu verantworten hat:

Ein Organ des Arbeitsinspektorates x hat bei einer am 14.4.2009 durchgeführten Unfallerhebung festgestellt, dass am 14.4.2009 in der Arbeitsstätte der Arbeitgeberin x GmbH, x, x; in der Werkshalle Aggregatebau im Bereich vor der Lackierkabine die Arbeitnehmer Herr x, geb. x, und Herr x, geb. x, mit Vorbereitungsarbeiten für den Lackiervorgang beschäftigt waren. Die beiden Arbeitnehmer der x GmbH transportierten mittels des Laufkrans zwei Motorgrundrahmen – einen nach dem anderen – in den Bereich vor der Lackierkabine, um diese dann jeweils auf ein schienengeführtes Transportplateau auf Kanthölzern abzustellen.

Nachdem der erste Grundrahmen auf dem Transportplateau auf Kanthölzern abgestellt wurde, waren die Arbeitnehmer mit dem Aufstellen und Einrichten auf den Kanthölzern des zweiten Grundrahmens beschäftigt. Im Zuge dieser Arbeiten kippte der bereits abgestellte Rahmen auf Grund der Instabilität infolge der Schwerpunktslage in Bezug auf die untergelegten Kanthölzer um und verletzte dabei die beiden Arbeitnehmer schwer.

Dadurch wurde § 60 Abs.1 ASchG übertreten, wonach Arbeitgeber dafür zu sorgen haben, dass Arbeitsvorgänge so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis zur Gänze angefochten. Es wurde die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht, nämlich dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.12.2007, 2007/02/0273) nur die Verletzung der Verpflichtungen hinsichtlich der Gestaltung von Arbeitsvorgängen eine Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs.1 Z19 ASchG bildet. Ausgenommen sei somit eine Bestrafung der Arbeitgeber, wenn diese verabsäumen, dafür Sorge zu tragen, dass Arbeitsvorgänge so vorbereitet und durchgeführt werden, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird. Werde allerdings die Gestaltung von Arbeitsvorgängen bzw. Verletzung von Verpflichtungen hinsichtlich der Gestaltung von Arbeitsvorgängen vorgeworfen, so bestehe keine Verpflichtung des Arbeitgebers zum Vorhandensein eines wirksamen Kontrollsystems zur Verhinderung von Arbeitsunfällen hinsichtlich der Gestaltung von Arbeitsvorgängen, sondern wenn überhaupt, dann bezüglich der Durchführung von Arbeitsvorgängen. Ein Kontrollsystem zur Verhinderung von Arbeitsunfällen habe nichts mit der von § 60 Abs.1 ASchG geforderten Gestaltung von Arbeitsvorgängen zu tun, sondern kann nur dem Bereich der Durchführung von Arbeitsvorgängen zugeordnet werden. „Gestaltung von Arbeitsvorgängen“ bedeute, dass festgelegt wird, wie bestimmte Arbeitsschritte durchzuführen sind. „Durchführung von Arbeitsvorgängen“ heiße, die Ausführung von Arbeitsvorgängen. Der Begriff Gestaltung beinhalte ein planerisches, auf die Zukunft gerichtetes Element, während die Durchführung von Arbeitsvorgängen auf die tatsächliche Ausführung gerichtet sei. Die Durchführung darf hinsichtlich § 60 Abs.1 ASchG dabei nicht als Teil der Gestaltung gesehen werden, da sonst dem Gesetzgeber überflüssige oder inhaltsleere Aussagen unterstellt werden (VwGH vom 14.12.2007, 2007/02/0273, sowie VwGH 23.11.2001, 98/02/0292). Es habe aber der Bw eine sicherer Gestaltung der Arbeitsvorgänge in vorbildlicher Weise durchgeführt und sich persönlich darum gekümmert, dass in den jeweiligen Arbeitsbereichen nur einschlägig vorgebildete bzw. geschulte Mitarbeiter zum Einsatz gebracht werden. Der Arbeitsvorgang des Lackierens von Metallkonstruktionen sei durch Anweisungen derart organisiert, dass ein erfahrener Lackierer immer anwesend zu sein hat und die Kontrolle von kritischen Arbeitsschritten ausübt. Ergänzend werde auf das von der Staatsanwaltschaft Linz eingeholte Gutachten des allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten Sachverständigen x hingewiesen, das eine geradezu vorbildhafte Organisation des Arbeitnehmerschutzes im Unternehmen des Bw erweist.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Der dem Straferkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt erscheint ausreichend geklärt. Im Übrigen steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist und entfällt daher die öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG.

 

4.1. Aus dem Akteninhalt – wie im Spruch des Straferkenntnisses vorgeworfen – steht als erwiesen fest, dass am 14.4.2009 in der Arbeitsstätte der x GmbH in x in der Werkshalle Aggregatebau im Bereich vor der Lackierkabine zwei Arbeitnehmer, Herr x und Herr x, mit Vorbereitungsarbeiten für den Lackiervorgang beschäftigt waren, indem Motorgrundrahmen auf ein schienengeführtes Transportplateau auf Kanthölzern abgestellt wurden. Die Arbeitnehmer waren mit dem Aufstellen und dem Einrichten auf den Kanthölzern beschäftigt. Im Zuge dieser Arbeiten kippte der bereits abgestellt Grundrahmen aufgrund der Instabilität infolge der Schwerpunktslage in Bezug auf die untergelegten Kanthölzer um und verletzte er dabei die beiden Arbeitnehmer schwer. Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der x GmbH mit Sitz in x.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 60 Abs.1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. II Nr. 13/2007, haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Arbeitsvorgänge so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird.

 

Gemäß § 130 Abs.1 Z19 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 Euro bis 14.530 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen die Verpflichtungen betreffend die Gestaltung von Arbeitsvorgängen oder die Gestaltung oder Einrichtung von Arbeitsplätzen verletzt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14.12.2007, Zl. 2007/02/0273, ausgeführt:

„Der im Beschwerdefall wesentliche erste Halbsatz des § 130 Abs.1 Z19 ASchG normiert daher als Verwaltungsübertretung (die zu bestrafen ist) nur die Verletzung der Verpflichtungen betreffend die ‚Gestaltung’ von Arbeitsvorgängen. Eine Sanktion wegen der Verletzung von solchen Verpflichtungen in Hinsicht auf die ‚Durchführung’ von Arbeitsvorgängen – wie dem Beschwerdeführer vorgeworfen – findet sich sohin in § 130 Abs.1 Z19 ASchG (im Übrigen ebenso wie in Hinsicht auf die ‚Vorbereitung’) nicht. Dass unter ‚Gestaltung’ insoweit nicht etwa auch die ‚Durchführung’ von Arbeitsvorgängen gemeint sein kann, ergibt sich schon daraus, dass dem Gesetzgeber überflüssige bzw. inhaltsleere Aussagen – wie hier die Verwendung der Worte ‚vorbereitet’ und ‚durchgeführt’ neben dem Wort ‚gestaltet’ in § 60 Abs.1 ASchG – im Zweifel nicht zu unterstellen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. November 2001, Zl. 98/02/0292). Wie der Verwaltungsgerichtshof im Übrigen in ständiger Rechtsprechung ausführt, verlangt das Bestimmtheitsgebot des Art.18 Abs.1 B-VG für Strafbestimmungen – aus dem Gesichtspunkt des Rechtschutzbedürfnisses – eine besonders genaue gesetzliche Determinierung des unter Strafe gestellten Verhaltens. Ferner ist für Strafbestimmungen auf dem Boden des Art.7 EMRK im Zusammenhang mit § 1 Abs.1 VStG der Grundsatz zu beachten, dass eine Tat nur bestraft werden darf, wenn sie gesetzlich vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war, und strafgesetzliche Vorschriften das strafbare Verhalten unmissverständlich und klar erkennen lassen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2005, Zlen. 2004/02/0284, 0285). Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat der Verletzung der Verpflichtung betreffend die Art der ‚Durchführung’ eines Arbeitsvorganges bildet daher nach der von der belangten Behörde herangezogenen Vorschriften des § 130 Abs.1 Z19 ASchG keine Verwaltungsübertretung.“

 

5.2. Mit dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, welcher im Übrigen wortgleich mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.5.2009 als erste und einzige Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ist, wird dem Bw die Beschäftigung der Arbeitnehmer x und x mit Vorbereitungsarbeiten für den Lackiervorgang vorgeworfen und sodann diese Vorbereitungsarbeiten umschrieben. Es wurde damit eine Übertretung nach § 60 Abs.1 ASchG vorgeworfen und § 60 Abs.1 ASchG dem Wortlaut nach zitiert.

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

2) die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was den vorstehenden Punkt 1) anlangt, sind entsprechende, das heißt, in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den vorstehenden Punkt 2) anlangt (unverwechselbares Festhalten der Identität der Tat) muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass  er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Gemäß  § 31 Abs.1 und 2 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von sechs Monaten von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung.

 

Es muss  daher die Tat unter Anführung aller wesentlicher Tatbestandsmerkmale dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen werden. Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Bescheidbegründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes nicht aus (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Seite 937 ff).

 

Diesen Anforderungen entspricht der zitierte Tatvorwurf nicht. Insbesondere ist – ausgenommen der wörtlichen Zitierung der Gesetzesbestimmung des § 60 Abs.1 ASchG – dem Tatvorwurf nicht zu entnehmen, welche Tathandlung genau dem Arbeitgeber vorgeworfen wird. So ist konkret dem Tatvorwurf nicht zu entnehmen, dass der Bw nicht Sorge getragen hätte. Auch ist nicht zu entnehmen, ob die mangelnde Sorge sich auf die Vorbereitung, die Gestaltung oder die Durchführung der Arbeitsvorgänge richtet.

 

Dass dann die weitere Begründung des Straferkenntnisses in kurzen Worten darlegt, dass eine Verletzung von Verpflichtungen hinsichtlich der Gestaltung des Vorganges vorgeworfen wird, wird nicht näher ausgeführt und kann daher einen eindeutigen Spruch nicht ersetzen.

 

Es war daher schon aus diesem Grunde, weil ein ausreichend konkretisierter Tatvorwurf innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht ergangen ist, das Straferkenntnis wegen eingetretener Verfolgungsverjährung aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen.

 

5.3. Im Hinblick auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 Abs.1 ASchG ist aber auch anzumerken, dass dieser sehr deutlich auch auf die Bestimmung des Art.7 EMRK im Zusammenhalt mit § 1 Abs.1 VStG hinweist, wonach strafgesetzliche Vorschriften das strafbare Verhalten unmissverständlich und klar erkennen lassen müssen, damit eine Tat bestraft werden darf. Es unterscheidet aber § 60 Abs.1 ASchG in Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen und wird gemäß § 130 Abs.1 Z19 ASchG nur die Gestaltung von Arbeitsvorgängen bzw. die Verletzung der diesbezüglichen Verpflichtungen unter Strafe gestellt.

 

Im Blickfeld dieser Judikatur wird aber im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dem Bw die Beschäftigung mit Vorbereitungsarbeiten vorgeworfen und liegt daher ein Tatbestand der „Vorbereitung von Arbeitsvorgängen“ auf der Hand. Gerade aber die Vorbereitung von Arbeitsvorgängen ist unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht unter Sanktion gemäß § 130 Abs.1 Z19 ASchG gestellt. Es ist daher auch der gegenständliche Tatvorwurf im Blickwinkel der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet ein strafbares Verhalten darzustellen und wäre daher das Strafverfahren auch im Hinblick darauf, dass das vorgeworfene Verhalten keine Verwaltungsübertretung bildet, gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte, waren gemäß § 66 Abs.1 VStG keine Verfahrenskostenbeiträge aufzuerlegen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung: Tatkonkretisierung, nur Gestaltung der Arbeitsvorgänge unter Sanktion gestellt

 

 

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