Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281203/22/Wim/Th/Bu

Linz, 30.09.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. X, X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 12.01.2010, GZ 0022399/2008 wegen einer Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 11. Juni 2010, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 700 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Stunden herabgesetzt werden.

 

II.              Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 70 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm. § 24, 19 und 51        Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.:  §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 12.01.2010, GZ 0022399/2008 wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden, wegen Übertretung der §§ 130 Abs.1 Z19, 60 Abs.1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) und § 2 Abs.1 Elektroschutzverordnung 2003 verhängt.

 

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Der Beschuldigte, Herr X, geboren am X, wohnhaft: X, X, hat folgende Verwaltungsübertretung als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der X mit dem Sitz in X, X, zu vertreten:

Am 21.4.2008 wurden von einem Arbeitnehmer der X, Herrn X, am Abspannportal der 110 kV-Freileitung 146/3 (von Mauthausen nach Friensdorf) beim Umspannwerk Friensdorf in x, x, Vorbereitungsarbeiten zum Seilwechsel im letzten Abspannabschnitt zwischen Mast und Umspannwerk ausgeführt. Dabei hat der Arbeitnehmer, auf dem Portal sitzend, eine Aluleiter in Richtung Umspannwerk geschoben und mit der Leiter die 110 kV Sammelschiene am Portal, die der Freileitung 146/3 gegenüberliegend am gleichen Portal montiert ist und nicht freigeschaltet war, berührt.

Die Leitungsbau GmbH hat als Arbeitgeber nicht dafür gesorgt, dass dieser Arbeitsvorgang (Vorbereitungsarbeiten zum Seilwechsel im letzten Abspannabschnitt zwischen Mast und Umspannwerk) so gestaltet war, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit des Arbeitnehmers erreicht wurde, indem er nicht dafür sorgte, dass diese Arbeiten in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen nur dann durchgeführt werden dürfen, wenn die in der ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) vorgesehenen Schutzmaßnahmen getroffen sind.

Die Arbeit hätte entweder im spannungsfreien Zustand der 110 kV Sammelschiene (6.2 der ÖVE EN 50110-2:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet)) durchgeführt werden müssen oder es hätte der Schutzabstand von 2 m (gem. 6.4.3.106 der ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet)) eingehalten werden müssen. Der Abstand zwischen dem Portal (auf dem der Arbeitnehmer sitzend arbeitet) und dem spannungsführenden Teil der Sammelschiene betrug ca. 1,2 bis 1,5 m."

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig Berufung erhoben und darin zusammengefasst in der Sache im Wesentlichen vorgebracht, dass sich belangte Behörde in keinster Weise damit auseinandergesetzt habe, dass die X mbH (mittlerweile X GmbH) einwandfrei und ordnungsgemäß organisiert gewesen sei. Sämtliche Mitarbeiter seien geschult und unterwiesen gewesen. Die Arbeitsabläufe seien ordnungsgemäß geplant gewesen. Darüber hinaus habe ein wirksames Kontrollsystem bestanden. Der ledigliche Verweis auf den Arbeitsvorgang am 21.4.2008 sei für Feststellungen zur subjektiven Tatseite im Verwaltungsstrafrecht gegen den Arbeitgeber völlig unzureichend.

 

Verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlicher sei wie bereits in der Rechtfertigung im Erstverfahren vorgetragen, Herr X. Dieser sei mit 28.1.2008 zum verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen nach § 23 Abs.1 ArbIG bestellt worden und die Bestellung auch am 28.1. an das Arbeitsinspektorat Linz übermittelt worden. Nur weil diese Bestellung im Arbeitsinspektorat Linz nicht auffindbar gewesen sei, sei sie auf Ersuchen erneut ein weiteres Mal im Mai 2008 an das Arbeitsinspektorat übermittelt worden. Wenn die Bestellung vom Jänner 2008 heute im Arbeitsinspektorat nicht auffindbar sei, so könne dies nicht zum Schaden der Beschuldigten gereicht werden. Wahrscheinlich sei die Bestellung am Arbeitsinspektorat versehentlich verloren gegangen.

 

Herr X sei Prokurist, Betriebsleiter und gewerberechtlicher Geschäftsführer. Er sei von Herrn X und Herrn X und streng kontrolliert worden. Bei den regelmäßigen Kontrollen sei festgestellt worden, dass er all seinen Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen sei. Unterstützt sei Herr X von der langjährigen Sicherheitsfachkraft Herrn X geworden. Dieser habe auch laufend Schulungen und Unterweisungen sämtlicher Dienstnehmer vorgenommen.

 

Herr X selbst habe Herrn X und Herrn X immer wieder in laufenden Abständen kontrolliert. Es läge ein wirksames Kontrollsystem vor. Bei allen Kontrollen sei Herr X, insbesondere auch seinen Verpflichtungen zur Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften nachgekommen. Auch das Freischalten von Stromleitungen sei stets ordnungsgemäß von Herrn X durchgeführt worden. Herr X habe immer wieder in Zusammenarbeit mit der X GmbH Freischaltungen von Arbeitsbereichen vorgenommen. Es sei diesbezüglich auch laufend und immer wieder von Herrn X kontrolliert worden und habe es nie Bemängelungen bei diesen Kontrollen gegeben. Die Abschaltungen hätten immer funktioniert. Eben aus diesem Grunde sei das Strafverfahren gegen Herrn X diversionell ohne Verschuldensausspruch abgeschlossen worden. Dagegen sei Herr X von der X GmbH schuldig gesprochen und zu einer Strafe verurteilt worden. Es sei kein Verschulden gegen Herrn X ausgesprochen worden und kein Organisationsverschulden im Sinne des § 3 Abs.3 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz festgestellt worden, es sei nicht einmal zur Einleitung eines Verfahrens gegen die X Gesellschaft mbH gekommen.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie Beischaffung und Einsichtnahme in den gerichtlichen Strafverfahrensakt. Überdies wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am 11. Juni 2010 durchgeführt, in der als Zeugen der die Anzeige aufnehmende Arbeitsinspektor, der Betriebsleiter, die externe Sicherheits­fachkraft, der tätige Bauleiter sowie der Verunfallte selbst einvernommen wurden.

 

3.2. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers noch bezüglich Herrn X aufgeführt, dass dieser sorgepflichtig sei für einen Sohn und dazu eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe sowie eine Studienbestätigung vorgelegt.

 

In der Sache wurde überdies noch im Rahmen der Schlussausführungen vorgebracht, dass die Frage der Erdung innerhalb des Umspannwerkes nicht im Verantwortungsbereich der Firma X gewesen sei und im diversionellen Beschluss des Gerichtes Herrn X nicht die fehlende Erdung vorgeworfen wurde sondern nur die undeutliche Beschreibung des abzusperrenden Bereiches. Letztlich bedeutet diversionelle Erledigung eine Verfahrenseinstellung ohne Verschuldensausspruch, es wurde daher die Aufhebung der Straferkenntnisse beantragt.

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht grundsätzlich von dem im erstinstanzlichen Spruch festgestellten Sachverhalt aus.

 

Im Bereich der Arbeitsstelle im betroffenen Umspannwerk waren auf dem Portal von beiden Seiten Stromsammelschienen angebracht und gab es sowohl bei der Zuleitung zum Umspannwerk, wo die Seile gewechselt wurden als auch vom Portal ausgehend weiter hinein zum Umspannwerk Leitungen, wobei die ins Umspannwerk weiter hinein einführenden unter Spannung standen. Bei diesen Leitungen waren keine zusätzlichen Erdungen angebracht und waren auch die standardmäßig vorhandenen Erdungseinrichtungen nicht aktiv geschaltet. Eine Spannungsprüfung auf diesen Leitungen hat vor Beginn der Tätigkeit des Herrn X nicht stattgefunden.

 

Herr X besitzt keine elektrotechnische Ausbildung sondern ist nur angelernt und war im Vorberuf Maurer. Der Bauleiter Herr X besitzt auch keine einschlägige elektrotechnische Ausbildung sondern ist ein angelernter Mitarbeiter in Form einer elektrotechnisch unterwiesenen Person. Einen speziellen Ausbildungskurs im Bereich Hochspannungswesen hat es für Herrn X nicht gegeben.

Die letzte Belehrung von Herrn X fand ca. 1 Woche vor dem Arbeitsunfall statt.

 

3.4. Dies ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie dem gerichtlichen Strafverfahren sowie aus den praktisch übereinstimmenden Zeugenaussagen. Im Rahmen der Feststellungen erfolgte auch keine Bestreitung durch den Berufungswerber.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Zu den rechtlichen Grundlagen kann zunächst auf die Ausführungen der Erstbehörde verwiesen werden. Ebenso wird auf sämtliche Ausführungen der Begründung verwiesen.

 

Im Einzelnen ist darüber hinaus noch festzuhalten, dass der objektive Tatbestand zweifellos erfüllt ist und auch im gesamten Berufungsverfahren nicht in Abrede gestellt worden ist.

 

4.2. Hinsichtlich des Verschuldens ist zunächst auszuführen, dass es sich bei der angeführten Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs.1 VStG handelt, bei dem Fahrlässigkeit dann ohne Weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Um ein Verschulden auszuschließen, muss der Berufungswerber ein entsprechend wirksames Kontrollsystem eingerichtet haben. Dazu hat er initiativ von sich aus darzulegen, dass er alle Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Die bloße Erteilung von Weisungen reicht nicht aus, sondern entscheidend ist deren wirksame Kontrolle.

 

Im Unternehmen des Berufungswerbers gibt es durchaus Kontrolleinrichtungen in Form der externen Sicherheitsfachkraft und der Schulungen und Belehrungen. Das System hat aber nicht ausgereicht den konkreten Arbeitsunfall zu verhindern. Eine grundsätzliche Fahrlässigkeit ist schon darin zu ersehen, dass der Bauleiter sich auf die telefonischen Angaben der X GmbH verlassen hat, dass alle Teile der Stromleitungen spannungsfrei geschaltet seien. Es wurde keine Spannungsprüfung, weder durch den Bauleiter noch durch den tätigen Arbeitnehmer vor Inangriffnahme der konkreten Arbeiten mit dem Hinaufsteigen auf das Portal durchgeführt.

Darüber hinaus hat die letzte Belehrung des Verunfallten ca. 1 Woche vor dem Arbeitsunfall stattgefunden. Gerade bei Arbeiten im Hochspannungsbereich ist hinsichtlich der Sicherheitsunterweisungen an die Mitarbeiter ein besonders hoher Maßstab zu setzen vorallem wenn diese elektrotechnisch kein besonderes Wissen aufweisen. Darüber hinaus hätte der Berufungswerber bzw. durch seine Mitarbeiter und ein entsprechendes Kontrollsystem erkennen müssen, dass im bestehenden Umspannwerk eine Sondersituation hinsichtlich des von beiden Seiten mit Leitungen bespannten Portals besteht und hätte vor Inangriffnahme dieser Arbeiten seine Mitarbeiter nochmals gesondert schulen müssen. Da dies nicht erfolgt ist, können auch die bestehenden Kontrolleinrichtungen den Berufungswerber nicht entlasten und hat er sich auch das unzureichende Verhalten seiner Mitarbeiter zurechnen zu lassen.

 

Zum diversionellen Abschluss des gerichtlichen Strafverfahrens gegen den Bauleiter Herrn X, ist auszuführen, dass es im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren um die Verantwortlichkeit des Berufungswerbers hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften geht und daher dieses nicht gegen ihn geführte Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung ihn diesbezüglich nicht entlasten kann.

 

4.3. Zum Einwand eines bestellten verantwortlich Beauftragten ist auszuführen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat davon ausgeht, dass diese Bestellung vor der Übertretung nicht beim Arbeitsinspektorat Linz eingelangt ist und damit keine Wirkung in dem Sinn des Übergangs der Verantwortlichkeit entfaltet hat. So wurde durch den Vertreter des Arbeitsinspektorates dargelegt, dass, sobald derartige Meldungen einlangen, diese geöffnet werden und mit einem Eingangsvermerk bzw. einem Eingangsstempel versehen werden und dann auch sofort in ein EDV-System eingetragen werden, wobei nicht nur der Name des Beauftragten sondern auch die Firma eingetragen wird. Anschließend geht dieses Schreiben an den zuständigen Sachbearbeiter, der dieses dann nochmals abzeichnet und in der Folge wird das Schreiben auch noch in Schriftform abgelegt. Weiters wurde ausgeführt, dass dieses System im Arbeitsinspektorates Linz bereits seit den 1990er Jahren so verwendet wird und sich in der Regel als sehr zuverlässig erwiesen hat.

Auch der Umstand, dass der Berufungswerber keinerlei Absendebestätigung vorlegen kann, macht für den Unabhängigen Verwaltungssenat glaubhaft, dass ein derartiges Schreiben beim Arbeitsinspektorates nicht eingelangt ist.

 

Im Gegensatz dazu hat jedoch die Abbestellung des Herrn X als verantwortlich Beauftragter in Folge seines Aufrückens in die Geschäftsführung sehr wohl die Wirkung, dass diese Bestellung als verantwortlich Beauftragter durch den Wegfall seiner Zustimmung unter Zurücklegung der Funktion beendet wird. Hierfür bedarf es keiner Verständigung des Arbeitsinspektorates und ist davon auszugehen, dass bis zum Einlangen der Mitteilung beim Arbeitsinspektorat für die neue Bestellung kein verantwortlich Beauftragter bestellt war. Kommt es in diesem Zeitraum zu einer Übertretung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, ist hierfür das nach außen vertretungsbefugte Organ des Unternehmens strafrechtlich verantwortlich (VwGH v. 16.12.2004, 2004/11/0066).

 

4.4. Hinsichtlich der Strafbemessung kann ebenfalls zunächst auf die Ausführungen der Erstbehörde verwiesen werden. Grundsätzlich hat diese sämtliche Strafzumessungsgründe richtig angewendet. Dem Berufungswerber kommt jedoch die überlange Verfahrensdauer als zusätzlicher Milderungsgrund sowie die nunmehr hinsichtlich der Sorgepflichten nachgewiesenen Änderungen der persönlichen Verhältnisse zugute, die die angesprochene Strafherabsetzung rechtfertigen. Die verhängte Strafe liegt hinsichtlich der Schwere der Übertretung sowie des generellen Strafrahmens im unteren Bereich und ist sowohl als spezial- wie generalpräventiven Gründen als angemessen anzusehen.

 

5. Durch die Strafherabsetzung reduziert sich der 10-prozentige erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag und entfällt ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren vollständig. Es kann dazu auf die im Spruch zitierten §§ 64 und 65 VStG verwiesen werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

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