Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-240764/2/BP/Gr

Linz, 06.10.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, gegen den Bescheid des Bezirks­hauptmanns des Bezirks Urfahr-Umgebung vom 25. August 2010, GZ.: SanLA96-21-2010, mit dem ein Einspruch des Berufungswerbers gegen eine Strafverfügung hinsichtlich einer Verwaltungsübertretung nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungs­verfahrens­gesetz 1991 – AVG;

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Urfahr-Umgebung vom
25. August 2010, GZ.: SanLA96-21-2010, wurde eine als Einspruch gewertete "Rechtfertigung" des Berufungswerbers (im Folgenden: Bw) vom 6. August 2010 gegen eine Strafverfügung zur selben Zahl vom 13. Juli 2010, die mit Abholfrist 21. Juli 2010 hinterlegt wurde, und mit der über den Bw eine Geldstrafe von 365,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 9 Stunden) wegen einer Übertretung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes verhängt worden war, wegen verspäteter Einbringung gemäß § 49 Abs. 1 VStG zurückgewiesen.

 

1.2. Mit Schreiben vom 9. September 2010 erhob der Bw sinngemäß Berufung gegen den oa. Bescheid.

 

Darin führt er u.a. aus, dass der "Einspruch" gegen die oa. Strafverfügung noch innerhalb der Hinterlegungsfrist, die bis 9. August 2010 angegeben gewesen sei, nämlich am 6. August 2010 – und somit rechtzeitig - von ihm zur Post gegeben worden sei. Er führt auch eine Erklärung an, weshalb die Übermittlung an die belangte Behörde bis 13. August 2010 gedauert habe, bringt aber keinerlei Umstände vor, wonach er im Zeitraum zwischen dem 21. Juli 2010 bis zum
4. September 2010 ortsabwesend gewesen sei.

 

Abschließend ersucht der Bw sinngemäß der Berufung stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

2.1. Die belangte Behörde übermittelte die "Berufung" samt dem bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 9. September 2010.  

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

 

Nachdem im Verfahren der Sachverhalt völlig unwidersprochen ist, nur die Klärung einer Rechtsfrage vorzunehmen war und kein diesbezüglicher Parteienantrag gestellt wurde, konnte gemäß § 51e Abs. 3 die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen.

 

2.3. Bei seiner Entscheidung geht der Oö. Verwaltungssenat von dem unter Punkt 1.1. dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus.

 

2.4. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 49 Abs. 1 erster Satz VStG kann ein Beschuldigter gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist gemäß § 49 Abs. 2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft.

 

Gemäß § 49 Abs. 3 VStG wird eine Strafverfügung vollstreckbar, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG, der aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbar ist, enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages, der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl nach dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

 

Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Werktag der letzte Tag der Frist.

 

3.2. Im vorliegenden Fall ist unwidersprochen und auch durch die Aktenlage bestätigt, dass die fragliche Strafverfügung vom 13. Juli 2010 mit Beginn der Abholfrist  am 21. Juli 2010 hinterlegt wurde. Weiters ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass der Bw die Sendung am 4. August 2010 beim Postamt behob und den "Einspruch" am 6. August 2010 zur Post gab. Zur Frage der Zustellung durch Hinterlegung ist auf § 17 Zustellgesetz Bedacht zu nehmen.

 

3.3. Kann gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

 

Von der Hinterlegung ist gemäß Abs. 2 leg. cit. der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

 

Das hinterlegte Dokument ist gemäß Abs. 3 leg. cit. mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

3.4. Aus der Bestimmung des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz wird deutlich, dass eine Zustellung im Fall der Hinterlegung grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des Beginns der Abholfrist bewirkt wird. Im Gegensatz zur Rechtsansicht des Bw kommt es somit grundsätzlich nicht auf die Dauer der Hinterlegung (im vorliegenden Fall bis 9. August 2010) an, sondern die 2-wöchige Berufungsfrist beginnt mit dem ersten Tag, an dem die Sendung bei der Post behoben werden könnte. Auch wie lange der Postweg nach Absendung des "Einspruchs am 6. August 2010 gedauert hat, ist, nachdem es auf den Zeitpunkt der Aufgabe ankommt, nicht von Relevanz. Der Bw hat im bisherigen Verfahren keinerlei Gründe gemäß § 17 Abs. 3 ZustG vorgebracht, wonach er in der Zeit vor der Behebung der Sendung vor dem 4. August 2010 dauernd ortsabwesend gewesen wäre. Somit begann der Lauf der Einspruchsfrist mit 21. Juli und endete mit Ablauf des 4. August 2010. Der "Einspruch" war also tatsächlich am 6. August 2010 verspätet  eingebracht worden.

 

3.5. Nach § 49 VStG erwuchs die in Rede stehende Strafverfügung vom 13. Juli 2010 mit Ablauf des 4. August 2010 in Rechtskraft. Der belangten Behörde war es also verwehrt, diesen Einspruch – wie in der Berufung gefordert – zu berücksichtigen.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 


Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Bernhard Pree

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum