Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100595/3/Sch/<< Rd>> Linz, am 9. Dezember 1993 VwSen 100595/3/Sch/<< Rd>>

Linz, 09.12.1993

VwSen 100595/3/Sch/<< Rd>> Linz, am 9. Dezember 1993
VwSen - 100595/3/Sch/<< Rd>> Linz, am 9. Dezember 1993 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch die 2. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Kurt Wegschaider und den Berichter Dr. Gustav Schön sowie den Beisitzer Dr. Alfred Grof als Stimmführer über den Antrag des H S vom 19. März 1992 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 16. Mai 1991, VwSen-100006/1/Fra/Ka, abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens zu Recht:

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 69 Abs.2 AVG i.V.m. § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat mit Erkenntnis vom 16. Mai 1991, VwSen-100006/1/Fra/Ka, über die Berufung des H S, damals vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27. Februar 1991, VerkR-96/9901/1990-Hä, entschieden und das Verwaltungsstrafverfahren hiemit abgeschlossen.

2. Mit Schreiben vom 19. März 1992 brachte Herr H Sch, L, L, bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land einen Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verwaltungsstrafverfahrens ein, welcher zuständigkeitshalber an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich weitergeleitet wurde. Von einer Wiedergabe der Begründung dieses Antrages wird Abstand genommen, da diese, wie unten auszuführen sein wird, nicht von rechtlicher Relevanz ist. Für die Entscheidung über diesen Antrag ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch eine Kammer zuständig, da dieser in dem zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren in letzter Instanz ebenfalls durch eine Kammer entschieden hat. Auf die Bestimmung des § 69 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG wird hingewiesen.

Gemäß § 69 Abs.2 AVG i.V.m. § 24 VStG ist der Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt zu stellen, in dem der Antragsteller nachweislich vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Antrag auf Wiederaufnahme eine Angabe darüber zu enthalten, wann der Antragsteller von dem von ihm geltend gemachten Beweismittel Kenntnis erlangt hat. Ein Fehlen dieser Angaben über die Rechtzeitigkeit der Antragstellung kann nicht nach § 13 Abs.3 AVG als Formgebrechen behandelt werden (VwGH 14.1.1971, Slg. 7944 A u.a.). Ein solcher Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 3.3.1989, 88/11/0143).

Der Antrag vom 19. März 1992 enthält keinerlei Angaben darüber, wann der Antragsteller von den behaupteten Wiederaufnahmegründen Kenntnis erlangt hat. Er führt lediglich aus, beim Studium der ihm von seinem früheren Anwalt zur Verfügung gestellten Aktenstücke seien ihm verschiedene Umstände aufgefallen, die ihn in der Folge offensichtlich zur Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens verlaßt haben. Der Antrag erfüllt also nicht die vom Gesetz bzw. der entsprechenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gestellten Anforderungen und war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Lediglich zur Information des Antragstellers wird noch bemerkt, daß die geltend gemachten Wiederaufnahmegründe nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich dem Antrag auch bei formaler Vollständigkeit desselben zu keinem Erfolg verhelfen könnten, da eine behauptete Mangelhaftigkeit einer Rechtsvertretung keinen Wiederaufnahmegrund darzustellen vermag.

4. Zur Entscheidung über den weiteren im Schreiben vom 19. März 1992 gestellten Antrag ist zuständigkeitshalber die Erstbehörde berufen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.


Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n


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