Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165274/4/Fra/Gr

Linz, 05.10.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 20. Juli 2010, VerkR96-1501-2010-BS, betreffend Übertretung des § 44 Abs.4 KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung aufgehoben wird.

 

Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 44 Abs.4 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil er es als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges Kennzeichen: X, X, bis zum 21. März 2010 unterlassen hat, trotz rechtskräftigen Bescheides der Bundespolizeidirektion Linz vom 3. August 2009, VA-5623/L-347CR/Standbesch, rechtskräftig seit
21. August 2009, die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein für das angeführte Fahrzeug unverzüglich der bescheiderlassenden Behörde zurückzustellen.

Tatzeit: 21. August 2009 bis 21. März 2010

Tatort: Bundespolizeidirektion Linz, 4020 Linz, Nietzschestraße 33.

 

2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch das nach Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c Erster Satz VStG) erwogen:

 

Gemäß § 27 Abs.1 VStG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

 

Gemäß § 29a VStG kann die zuständige Behörde, wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, das Strafverfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat.

 

Als Tatort bezeichnet die belangte Behörde die Bundespolizeidirektion Linz, 4020 Linz, Nietzschestraße 33.

Der Bw hat seinen Hauptwohnsitz im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung. Da eine Abtretung gemäß § 29a VStG seitens der Bundespolizeidirektion Linz nicht erfolgt ist, war die belangte Behörde in örtlicher Hinsicht nicht zuständig, das angefochtene Straferkenntnis zu erlassen, woraus die spruchgemäße Entscheidung resultiert.

 

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

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