Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165414/2/Kof/Jo

Linz, 05.10.2010

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 08.09.2010, VerkR96-6131-2010, wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO, zu Recht erkannt:

 

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 1.800 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Tage herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.  Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-         Geldstrafe ..................................................................... 1.800 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ................................ 180 Euro

                                                                                                 1.980 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ................................................ 16 Tage.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,00 mg/l.

 

Tatort: Gemeindegebiet Braunau am Inn, Bushaltestelle gegenüber dem Objekt  

           Salzburger Straße 106, in Fahrtrichtung stadteinwärts.

 

Tatzeit: 05.08.2010, 22.25 Uhr

 

Fahrzeug: Kennzeichen BR-...., PKW, Marke, Farbe, zugelassen auf M. D.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 5 Abs.1 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von:  2000 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von:  18 Tagen

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des VStG zu zahlen: 200 Euro

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher: 2.200 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist folgende Berufung erhoben:

"Ich berufe hiemit, dass der Betrag zu hoch ist. Denn mein Lohn ist nicht so hoch. Ich bitte, dass der Betrag runtergeht."

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Die Berufung richtet sich nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen das Strafausmaß bzw. die Strafhöhe.  Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0026; vom 17.12.2007, 2003/03/0248;

vom 25.04.2002, 2000/15/0084; vom 18.10.1999, 98/17/0364; vom 17.04.1996, 94/03/0003;  vom 26.04.1979, Zlen 2261, 2262/77 – verstärkter Senat.

 

 

§ 99 Abs.1 lit.a StVO lautet auszugsweise:

Wer ein Fahrzeug lenkt, obwohl der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro – im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von
zwei bis sechs Wochen – zu bestrafen.

 

In der Verwaltungsstrafevidenz ist beim Bw eine einschlägige Vorstrafe wegen
der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 StVO vorgemerkt –

dies ist als erschwerender Umstand zu werten.

 

Weiters sind vier Übertretungen nach dem KFG sowie eine Vielzahl nicht das Verkehrsrecht  betreffende Verwaltungsübertretungen vorgemerkt –

mildernde Umstände liegen daher nicht vor.

 

Die belangte Behörde hat das Einkommen des Bw mit netto 1.500 Euro/Monat angenommen.

Gemäß der vom Bw vorgelegten Gehaltsabrechnung (April 2010) beträgt sein Nettogehalt ca. 960 Euro/Monat.

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 1.800 Euro und
die Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Tage herabzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.  Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem
Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

  

 

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