Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-350089/16/Wim/Bu

Linz, 30.09.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwältin X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19.03.2010, Zl. UR96-724-2009-Ni/Pi wegen Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 20. September 2010, zu Recht erkannt:

 

 

I:     Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II:     Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor den Unabhängige Verwaltungssenat in der Höhe von 32 Euro (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24 und  51 Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

 zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber gemäß § 30 Abs. 1 Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L) iVm. § 4 Abs. 1 LGBl 110/2008 eine Geldstrafe von 160 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden sowie ein 10%-iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 


Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges die gemäß § 4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich im Sanierungsgebiet auf der A 1 Westautobahn erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 39 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Tatort: Gemeinde Enns, Autobahn Freiland, Nr. 1 bei km 156.778 in Fahrtrichtung Salzburg.

Tatzeit: 19.04.2009, 17:19 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 30 Abs. 1 IG-L, i.V.m. § 4 Abs. 1 LGBl. 101/2008

 

Fahrzeug: Kennzeichen X, PKW, VW Passat, schwarz

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass zunächst auf die bisherigen Ausführung insbesondere im Schriftsatz vom 10.9.2009 verwiesen werde. Darin wurde ausgeführt, dass der Berufungswerber nicht zu schnell gewesen sei. Die Tatsache die Geschwindigkeitsüberschreitung sei von der Behörde zu beweisen. Hiezu sei das Vorlegen eines Tagebuchauszuges nicht ausreichend. Insbesondere sei die Behörde verpflichtet zu beweisen, dass der Messaufbau fehlerfrei sei.

 

Weiters wurde in der Berufung ausgeführt, dass neben dem Berufungswerber ein durch eine Mitfahrzentrale vermittelter Fahrgast im Fahrzeug gewesen sei. Nachdem im Fahrzeug ein Navigationsgerät im Betrieb gewesen sei, habe diese Zeugin die jeweilige Geschwindigkeit des Fahrzeuges beobachten können. Das Gerät sei so eingestellt, dass bei jeder noch so geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitung eine Wahrung ertöne. Die beiden Beamten würden sich gegenseitig bestätigen, dass sie geschult und mit dem Gerät vertraut seien. Dies sei kein Beweis für die Richtigkeit der Messung. Gleichzeitig ergebe sich aus dem überreichten Eichschein eine mögliche Messunsicherheit kleiner als 30%, dass heiße eine mögliche Fehlerquelle von 29%.

 

Es wurde beantragt, dass Straferkenntnis aufzuheben und die Erstbehörde zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verpflichten.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. September 2010. Zu dieser Verhandlung waren sowohl der Berufungswerber über seine Anwältin sowie die von ihm namhaft gemachte Zeugin aus Ungarn und die beiden bei der Kontrolle beteiligten Polizeibeamten geladen.

 

Per Telefax eingelangt am Freitag, den 17. September 2010 um 17.06 Uhr wurde von der Rechtsvertretung des Berufungswerbers ein Vertagungsantrag für die am darauf folgenden Montag stattfindende öffentliche mündliche Verhandlung eingebracht mit der Begründung, dass der Berufungswerber zur Tatzeit verhindert sei. Er sei in der Zeit von 16.8. bis 17.9. 2010 nach einer Operation erwerbsunfähig krank geschrieben gewesen. Erst ab dem 20.9. sei er wieder arbeitsfähig. Er sei bei einem kleinen Busunternehmer als Busfahrer beschäftigt und nach dem er für 5 Wochen ausgefallen gewesen sei, sei die Firma dringend auf seine Arbeitskraft angewiesen. Obwohl der Berufungswerber seinen Arbeitgeber gebeten hätte, ihn für die Verhandlung am 20.9. freizustellen, sei dies von seiner Firma abgelehnt worden.

 

Diesem Vertagungsantrag wurde keine Folge gegeben und dies auch noch telefonisch am Vormittag des 20.9.2010 der Rechtsvertreterin des Berufungswerbers mitgeteilt. Die öffentliche mündliche Verhandlung wurde in Abwesenheit des Berufungswerbers und seiner Rechtsvertreterin durchgeführt.

Die geladene ungarische Zeugin ist trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Verhandlung nicht erschienen.

 

3.2. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat steht der im erstinstanzlichen Spruch angeführte Sachverhalt fest.

 

Dies ergibt sich aus dem Inhalt des erstinstanzlichen Aktes insbesondere der Anzeige sowie den Aussagen der einvernommenen Polizeibeamten sowohl in der Erstinstanz als auch im Berufungsverfahren. So wurde von den einvernommenen Polizeibeamten sowohl im Erstverfahren als auch im Berufungsverfahren ausdrücklich bestätigt, dass der die Messung durchführende Beamte Bez. Insp. X sowohl mit den Messvorschriften, der Bedienungsanleitung und dem Gerät an und für sich vertraut ist. Überdies ist er schon 6 Jahre bei der Autobahnpolizeiinspektion Haid mit derartigen Lasermessungen betraut.

 

Vom Abt. Insp. X wurde bestätigt, dass der in der Anzeige unter der Zeile Hinweis zur Person: "Er habe die Beschränkung übersehen" eingetragene Vermerk der Aussage des damals angehaltenen Berufungswerbers entspricht.

 

Aus den im erstinstanzlichen Akt vorhandene Unterlagen insbesondere dem Schaltplan der Verkehrsbeeinflussungsanlage, dem Eichschein sowie dem Tagebucheintrag über die Messung ergibt sich iVm. den genannten Aussagen war, dass die Messung korrekt durchgeführt wurde und auch ein richtiges Ergebnis gebracht hat. Auch die erste Rechtfertigung des Berufungswerbers direkt bei der Anhaltung, spricht für die Übertretung und kommt dieser nach allgemeiner Erfahrung in der Regel ein größerer Wahrheitsgehalt zu als nachfolgende Rechtfertigungen.

 

Die nunmehr vorgebrachte Behauptung einer mitfahrenden Zeugin, die genau gesehen haben soll, dass es zu keiner Geschwindigkeitsüberschreitung gekommen sein soll, wird daher als reine Schutzbehauptung angesehen. Da die Geschwindigkeitsbeschränkung nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft von einer Verkehrsbeeinflussungsanlage variabel bei Erreichen der Grenzwerte geschaltet wird, erscheint es auch nicht glaubwürdig, dass ein Navigationsgerät, dass in der Regel vorprogrammierte Allgemeingeschwindigkeitsbegrenzungen anzeigt bzw. bei Überschreitungen davon warnt eine solche variable geschaltete Anzeige erkennen und noch dazu davor warnen kann.

Es war daher schon aufgrund des bisherigen Beweisergebnissen für den Unabhängigen Verwaltungssenat eindeutig die bestehende Übertretung als erwiesen anzusehen.

 

Die geladene ungarische Zeugin ist trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Eine zwangsweise Vorführung ist im Verwaltungsstrafverfahren bei ausländischen Zeugen rechtlich nicht möglich ist.

 

Zum Einwand der Messungenauigkeit aufgrund der Angaben des Eichscheines ist anzuführen, dass dieser vom Berufungswerber und seiner Rechtsvertretung offensichtlich falsch verstanden wurde. Der Eintrag dazu lautet: "Die erweiterte Messunsicherheit U ist kleiner als 30% der Eichfehlergrenzen." Laut Bedienungsanleitung betragen die Verkehrsfehlergrenzen bei Messwerten über 100 km/h +/- 3% der Messwertes. Diese Messtoleranz wurde zugunsten des Berufungswerbers bereits abgezogen, da die Messung mit 144 km/h erfolgte.

 

Aufgrund der bestehenden Beweisergebnisse war deren Einvernahme nicht mehr erforderlich.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 51 f Abs. 2 VStG hindert, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, dies weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Grundsätzlich war die persönliche Anwesenheit des Beschuldigten nicht gefordert und verlangt zumal dieser durch eine Rechtsanwältin vertreten war. Die im Vertagungsantrag angeführten Gründe rechtfertigen überdies nicht, dass auch die Vertreterin des Berufungswerbers nicht erschienen ist. Wenn praktisch erst am Freitag außerhalb der Amtsstunden der Vertagungsantrag eingebracht wird, für eine Verhandlung, die am Montag um 14.00 Uhr stattfindet, kann auch nicht erwarten werden, dass eine solche nicht stattfinden wird. Dem Vertagungsantrag war daher keine Folge zu geben.

 

4.2. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird zunächst auf die Erwägungen der Erstbehörde verwiesen.

 

Gemäß § 30 Abs. 1 Z4 IG-L begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2180 Euro zu bestrafen, wer unter anderem einer gemäß § 14 entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß §10 zuwiderhandelt. Mit Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, LGBl Nr. 101/2008 wurde eine solche Anordnung (Geschwindigkeitsbeschränkung) erlassen. Die Kundmachung dieser Anordnung erfolgte durch entsprechende Vorschriftszeichen in Form der vorhandenen Verkehrsbeeinflussungsanlage.

 

Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ist unzweifelhaft davon auszugehen, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand des bekämpften Bescheides verwirklicht hat.

 

4.3. Das IG-L sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt. Es genügt daher für die Strafbarkeit jedenfalls schon fahrlässiges Verhalten.

 

Der Berufungswerber bringt im vorliegenden Fall keinerlei Umstände vor, die an einem schuldhaften Verhalten seinerseits Zweifel zulassen. Aufgrund des ordnungsgemäß kundgemachten Vorschriftszeichens musste ihm die konkrete Geschwindigkeitsbeschränkung durchaus bekannt sein und ist zumindest von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Die Strafbarkeit des Berufungswerbers ist daher gegeben.

 

4.4. Die belangte Behörde hat die objektiven und subjektiven Strafbemessungsgründe nach § 19 Abs. 1 u. 2 VStG herangezogen. Sie ist von den unwidersprochen geschätzten persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers ausgegangen und hat strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit gewertet. Straferschwerend wurde die gravierende Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit angesehen. Dabei handelt es sich zwar um keinen klassischen Straferschwerungsgrund im Sinne des Gesetzes jedoch ist aufgrund der Regelung des § 19 Abs. 1 VStG als Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen heranzuziehen deren Schutz die Strafdrohung dient. Die verhängte Geldstrafe ist daher durchaus tat- und schuldangemessen und ist mit 7,3% der Höchststrafe keinesfalls als überhöht anzusehen. Sie ist sowohl aus general- wie spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt.

 

 Von der Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 und 21 VStG (außerordentliche Strafmilderung bzw. Absehen von der Strafe) war abzusehen, die die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen fehlen.

 

5. Der vorgeschriebene zusätzliche Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren ergibt sich aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

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