Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522586/4/Fra/Bb/Gr

Linz, 04.10.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung von Herrn X, vom 20. Mai 2010, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 30. April 2010, GZ VerkR21-216-2010-Lai, wegen Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B und sonstiger weiterer Anordnungen, zu Recht erkannt:

 

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm

§§ 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1, 7 Abs.4, 24 Abs.1, 24 Abs.3, 26 Abs.2 Z4, 30 Abs.1 und 32 Abs.1 Z1 FSG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Der Bezirkshauptmann von Gmunden hat in Bestätigung des vorangegangenen Mandatsbescheides vom 9. April 2010, GZ VerkR21-216-2010-Lai, Herrn X (dem Berufungswerber) mit Bescheid vom 30. April 2010, GZ VerkR21-216-2010-Lai, die für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs.1 Z1 iVm § 26 Abs.2 Z4 FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7 FSG) für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab 19. April 2010 (= Zustellung des Mandatsbescheides) bis einschließlich
19. Oktober 2010 entzogen und gleichzeitig festgestellt, dass für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG auch das Lenken von Motorfahrrädern und Invalidenkraftfahrzeugen und gemäß § 24 Abs.1 FSG das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen untersagt ist.
Des Weiteren wurde dem Berufungswerber gemäß § 30 Abs.1 FSG das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung (nur Nicht-EWR-Staat) während der Entziehungsdauer in Österreich Gebrauch zu machen und er gemäß § 24 Abs.3 FSG verpflichtet, sich einer Nachschulung zu unterziehen und gemäß 32 Abs.2 FSG aufgefordert, seinen Mopedausweis bei der Behörde abzuliefern. Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid, dem Berufungswerber nachweislich zugestellt am
7. Mai 2010, richtet sich die vorliegende Berufung, die am 20. Mai 2010 – und somit rechtzeitig – mittels Telefax vom Berufungswerber bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden erhoben wurde.

 

Der Berufungswerber bekämpft darin den Bescheid seinem gesamten Umfang nach. Als Berufungsgrund wird Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht.

 

Zur näheren Begründung führt der Berufungswerber im Wesentlichen aus, dass er einen Nachtrunk getätigt habe und daher die vorgenommene Rückrechnung nicht gerechtfertigt sei. Zum Beweis des Nachtrunkes habe er die Vernehmung von zwei Zeugen beantragt, diesem Antrag sei jedoch ohne jegliche Begründung nicht nachgekommen worden.

 

Des Weiteren vertritt er die Auffassung, dass die von der Erstinstanz zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen nicht herangezogen werden könnten, da diesen lediglich Behauptungen eines Nachtrunkes – ohne Zeugenbeweis -  zu Grunde liegen würden, er hingegen habe jedoch zwei glaubhafte Zeugen namhaft gemacht. Der einzige und wahre Grund für das Verneinen bzw. Verschweigen des Nachtrunkes anlässlich der Erstvernehmung sei der Umstand gewesen, dass ihm noch von der Fahrschule bekannt gewesen sei, dass ein Nachtrunk nach einem Verkehrsunfall, ob verschuldet oder nicht, strafbar sei.

 

Er beantragte deshalb im Entziehungsverfahren neuerlich die Durchführung der beantragten Zeugenbeweise, seiner Berufung stattzugeben und das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung einzustellen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Gmunden hat die Berufung und den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 35 Abs.1 FSG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, die Berufung und das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 10. August 2010, Zl. UVS-3/19487/6-2010, wegen Lenkens eines Pkws in alkoholbeeinträchtigtem Zustand (Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO) am 28. März 2010 um 06.00 Uhr in X, auf der X ( X).

 

Da der gegenwärtig maßgebliche Sachverhalt – insbesondere auf Grund der zitierten Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg, der am 26. Juli 2010 in der Verwaltungsstrafsache wegen § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und dabei die beantragten Zeugen (X) zeugenschaftlich befragt und überdies eine Rückrechnung des Blutalkoholgehaltes auf den Lenk- und Unfallzeitpunkt durch einen medizinischen Amtssachverständigen veranlasst hat - vollständig geklärt vorliegt, erwies sich im Entziehungsverfahren – trotz entsprechenden Antrages des Berufungswerbers - die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht mehr als erforderlich.

 

4.1. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ergibt sich folgender Sachverhalt, der seiner Entscheidung zugrunde liegt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 28. März 2010 um 06.00 Uhr den Pkw, X, mit dem Kennzeichen X, in der Gemeinde X, auf der X Bundesstraße (X), in Fahrtrichtung X. Auf Höhe Kreuzung X, bei Straßenkilometer 32,0 verursachte er - mit dem von ihm gelenkten Pkw - einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, bei welchem Verkehrsleiteinrichtungen (drei Begrenzungspflöcke) beschädigt wurden. In weiterer Folge unterließ er es die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter von den Beschädigungen unter Bekanntgabe seiner Identität ohne unnötigen Aufschub zu verständen.

 

Der Berufungswerber befand sich bei der gegenständlichen Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand. Um 16.40 Uhr am 28. März 2010 wurde er von BI X der Polizeiinspektion X als Unfallslenker ausgeforscht. Auf Grund von deutlichen Alkoholisierungssymptomen wurde er vom einschreitenden Exekutivbeamten zur Ablegung eines Alkotests aufgefordert. Der vorgenommene Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt um 17.01 Uhr und 17.02 Uhr mittels geeichtem Alkomat der Marke Dräger Alcomat X MKIII A, Geräte-Nummer X, ergab beim Berufungswerber einen Alkoholgehalt seiner Atemluft von 0,09 mg/l                 (= 0,18 Promille). 

 

Die Rückrechnung des im Zuge des Alkotests ermittelten Atemluftalkoholgehaltes auf den Lenk- und Unfallzeitpunkt 06.00 Uhr durch einen medizinischen Amtssachverständigen im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg ergab unter Zugrun­de­legung eines Zeitintervalls von 11 Stunden und 1 Minute bis zum Alkotest, einer stündli­chen Abbaurate von 0,15 Promille und unter Berücksichtigung des Konsums eines Nachtrunkes von 750 ml Bier einen Blutalkoholgehalt des Berufungswerbers zum Tatzeitpunkt von 1,23 Promille.

 

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 10. August 2010, Zl. UVS-3/19487/6-2010, wurde der Berufungswerber einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 und § 99 Abs.1a StVO schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 1.400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 288 Stunden) verhängt und zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages von insgesamt 420 Euro verpflichtet.

 

Bisher war der Berufungswerber gänzlich unbescholten. Es handelt sich gegenständlich um sein erstes Alkoholdelikt im Straßenverkehr und um die erstmalige Entziehung seiner Lenkberechtigung.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

  1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs.3 achter Satz oder
  2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

 

Für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind gemäß § 7 Abs.4 FSG deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 24 Abs.3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen:

1.     wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2.     wegen einer zweiten in § 7 Abs.3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3.     wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO.

 

Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1a StVO begangen, so ist gemäß § 26 Abs.2 Z4 FSG die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

5.2. Der Berufungswerber lenkte am 28. März 2010 um 06.00 Uhr früh in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand einen Pkw auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, wobei der Alkoholgehalt seines Blutes im Lenkzeitpunkt 1,23 Promille betragen hat. Dieser Umstand ist auf Grund der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 10. August 2008, Zl. UVS-3/19487/6-2010, als erwiesen festgestellt. Durch diese UVS-Entscheidung steht für die mit der Entziehung der Lenkberechtigung befassten Behörden bindend fest, dass der Berufungswerber in alkoholisiertem Zustand mit einem Blutalkoholgehalt von 1,23 Promille am Straßenverkehr teilgenommen, indem er einen Pkw gelenkt und somit – bezogen auf den vorliegenden Fall – eine Übertretung gemäß § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO begangen hat.

 

Die bereits im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens rechtskräftig geklärten Fragen sind nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung nicht nochmals neu zu beurteilen. Insoweit sich der Berufungswerber im Entziehungsverfahren somit gegen die Begehung der Tat, im besonderen gegen die vorgenommene Rückrechnung wendet und einen Nachtrunk zu behaupten versucht, sind seine Ausführungen damit verfehlt.

 

Die vom Berufungswerber begangene Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO stellt eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG dar. Gemäß § 7 Abs.4 FSG ist diese bestimmte Tatsache einer Wertung zu unterziehen.

 

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss zählt zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit und ist als besonders verwerflich und gefährlich anzusehen. Gemäß § 26 Abs.2 Z4 FSG beträgt die Entziehungsdauer bei erstmaliger Begehung eines Alkohldeliktes gemäß § 99 Abs.1a StVO mindestens vier Monate.

 

Der Berufungswerber hat zwar erstmalig eine Alkofahrt unternommen, es ist jedoch weiters zu berücksichtigen, dass er bei der gegenständlichen Fahrt einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und Verkehrsleiteinrichtungen beschädigt hat. Daraus ergibt sich deutlich die Verwerflichkeit und Gefährlichkeit seiner Fahrt. Auch sein Verhalten unmittelbar nach dem Unfall wirkt sich für den Berufungswerber nachteilig aus. Offenbar war er zum damaligen Zeitpunkt nicht bereit, die Konsequenzen seines Fehlverhaltens zu tragen und sich mit dem geschädigten Straßenerhalter in Verbindung zu setzen oder die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub vom Verkehrsunfall zu verständigen. Er hat damit auch in Kauf genommen, dass der Geschädigte möglicherweise seine Ersatzansprüche nicht geltend machen kann. Ein solches Verhalten ist jedenfalls als besonders verwerflich anzusehen.

 

Ungeachtet dessen, ist positiv zu werten, dass der Berufungswerber weder vor noch nach der Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nachteilig in Erscheinung getreten ist und es sich konkret um die erstmalige Entziehung seiner Lenkberechtigung handelt. Seinem Wohlverhalten nach der Tat kann jedoch im Hinblick auf die gegen ihn in diesem Zeitraum anhängigen Straf- und Entziehungsverfahren – wenn überhaupt – nur minderes Gewicht beigemessen werden.

 

Unter Bedachtnahme auf die aufgezeigten Umstände vermag auch der Unabhängige Verwaltungssenat - als Ergebnis der vorgenommenen Wertung gemäß § 7 Abs.4 FSG – keine günstigere Zukunftsprognose für den Berufungswerber hinsichtlich der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit abzugeben als die Bezirkshauptmannschaft Gmunden im verfahrensgegenständlichen Bescheid. Es bedarf der verfügten Entziehungsdauer im Ausmaß von sechs Monaten, damit der Berufungswerber seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt. Diese Dauer steht zudem in Einklang mit der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine kürzere Entzugsdauer würde nicht ausreichen, um dem Berufungswerber die Verwerflichkeit und Gefährlichkeit des von ihm begangen Alkoholdeliktes und des verschuldeten Verkehrsunfalles mit Sachschaden, klar vor Augen zu führen und sicher zu stellen, dass er sich nach Ablauf dieser Zeit so verhält, wie dies von einem verantwortungsvollen Kraftfahrer verlangt werden muss. Dem Berufungsbegehren auf gänzliche Aufhebung des Bescheides konnte damit in diesem Sinne kein Erfolg beschieden werden.

 

Berufliche, wirtschaftliche, persönliche oder familiäre Schwierigkeiten und Nachteile, welche möglicherweise mit der Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, rechtfertigen nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung keine andere Beurteilung. Im Interesse der Verkehrssicherheit und damit des Schutzes der Allgemeinheit im Straßenverkehr vor verkehrsunzuverlässigen Personen ist bei der Festsetzung der Entziehungsdauer auf derartige Gründe nicht Bedacht zu nehmen. Dass die Entziehung als sogenannte "Nebenwirkung" mittelbar die Erwerbstätigkeit des Berufungswerbers erschweren könnte, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ebenso nicht relevant.

 

Das Lenkverbot für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge ist eine gesetzliche Folge der Entziehung der Lenkberechtigung und steht daher nicht zur behördlichen Disposition (vgl. § 24 Abs.1 letzter Satz FSG).

 

Die im verfahrensgegenständlichen Bescheid überdies verfügte Maßnahme der Anordnung der Nachschulung ist bei dem vorgelegenen Alkoholisierungsgrad gesetzlich zwingend in § 24 Abs.3 Z3 FSG vorgeschrieben.

 

Das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern und Invalidenkraftfahrzeugen ist in § 32 Abs.1 Z1 FSG begründet und ist ebenso zu Recht erfolgt. Die Aberkennung des Rechts von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen stützt sich auf die Gesetzesbestimmung des § 30 Abs.1 FSG und das Ablieferungsgebot des Mopedausweises ergibt sich aus § 32 Abs.2 FSG. Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine zwingende gesetzliche Anordnung.

 

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung ergibt sich aus § 64 Abs.2 AVG und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe 13,20 Euro  angefallen.

 

 

 

Dr. Johann  F r a g n e r

 

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