Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164726/16/Kei/Eg

Linz, 08.10.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17. Dezember 2009, Zl. VerkR96-24687-2008, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.             Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG;

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung geleistet, da Sie als Verfügungsberechtigter des KFZ dieses dem x zum Lenken überlassen haben, obwohl dieser keine von der Behörde erteilte Lenkberechtigung besitzt. Das genannte Fahrzeug wurde von der genannten Person am angeführten Ort zum angeführten Zeitpunkt gelenkt.

Tatort: Gemeinde Vöcklabruck, Johannes-Kepler-Straße 5

Tatzeit: 01.08.2008, 23:35 Uhr

Fahrzeug: Kennzeichen x, PKW, Mercedes Benz C280, grün

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 7 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) i.V.m. § 1 Abs.3 Führerscheingesetz (FSG)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von      Falls diese uneinbringlich ist,      gemäß

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

182,00                 120 Stunden                           § 37 Abs.3 FSG i.V. mit

                                                                           § 20 Verwaltungsstrafgesetz                                                                      (VStG)

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

18,20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 200,20 Euro".

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18. Jänner 2010, Zl. VerkR96-24687-2008-RM, in den Akt des Oö. Verwaltungssenates Zl. VwSen-164741 und in das Schreiben des Berufungswerbers (Bw) vom 30. September 2010, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19. November 2009, Zl. VerkR96-24748-2008, wurde x wegen dem Lenken, das auch im gegenständlichen Straferkenntnis angeführt ist, bestraft. Der Oö. Verwaltungssenat hat mit Erkenntnis vom 9. März 2010, Zl. VwSen-164741/12/Bi/Th, der gegen dieses angeführte Straferkenntnis erhobenen Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Vor dem Hintergrund der Ausführungen im angeführten Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates – auf diese Ausführungen wird ausdrücklich hingewiesen – ist das Vorliegen der dem Bw im gegenständlichen Verfahren vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen und es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:

 

 

 

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