Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522639/7/Fra/Bb/Gr

Linz, 05.10.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die eigenständig erhobene Berufung von Frau X, vom 30. Juli 2010, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 22. Juli 2010, AZ F10/158334, wegen Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B mangels gesundheitlicher Eignung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird – mangels Berechtigung der Berufungswerberin zu        deren Erhebung infolge Prozessunfähigkeit zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung - als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a iVm § 9 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Der Polizeidirektor von Linz hat mit Bescheid vom 22. Juli 2010,                  AZ F 10/158334, den Antrag von Frau X (der Berufungswerberin) vom
2. November 2009 auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B mangels gesundheitlicher Eignung gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG abgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid, der sowohl der Berufungswerberin, als auch deren Sachwalter, Herrn Rechtsanwalt X, nachweislich zugestellt wurde, richtet sich die von der Berufungswerberin eigenständig verfasste Berufung datiert vom 30. Juli 2010, die am 2. August 2010 – und somit rechtzeitig – persönlich von der Berufungswerbern bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebracht wurde.

 

Die Berufungswerberin wendet sich darin im Wesentlichen gegen die am 22. Mai 2010 durchgeführte verkehrspsychologische Testung bei der Verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle "sicher unterwegs", in X.

 

In einer weiteren schriftlichen Eingabe vom 11. August 2010 nimmt die Berufungswerberin zur amtsärztlichen und psychiatrischen Untersuchung Stellung.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung, den Verwaltungsakt und die Stellungnahme vom 11. August 2010 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 35 Abs.1 FSG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bundespolizeidirektion Linz, die Berufung, die Stellungnahme vom 11. August 2010 und den Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 19. Oktober 2007, 2 P 205/06y – 42 (2.SW).

 

Da auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 19. Oktober 2007 feststeht, dass die Berufung zurückzuweisen ist, erwies sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich (§ 67d Abs.2 Z1 AVG).

 

4.1. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ergibt sich folgender Sachverhalt, der seiner Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Für die Berufungswerberin wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 19. Oktober 2007, 2 P 205/06y - 42 (2.SW) Herr Rechtsanwalt X, zum Sachwalter bestellt. Der Wirkungskreis des Sachwalters betrifft die Vertretung der Berufungswerberin für folgende Angelegenheiten:

  1. Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie
  2. Vertretung vor Ämtern, Gerichten, und Sozialversicherungsträgern.

 

Am 2. November 2009 beantragte die Berufungswerberin mit Zustimmung ihres Sachwalters (siehe dazu das Schreiben des Sachwalters vom 22. September 2009) - infolge einer vorangegangenen Entziehung ihrer Lenkberechtigung - bei der Bundespolizeidirektion Linz die Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B.

 

Dieser Antrag wurde von der Bundespolizeidirektion Linz nach eingehender Prüfung der gesundheitlichen Eignung gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG mangels gesundheitlicher Eignung der Berufungswerber zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B mit dem verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 22. Juli 2010 abgewiesen. Der Bescheid wurde sowohl der Berufungswerberin als auch ihrem Sachwalter - wie durch den erstinstanzlichen Verfahrensakt belegt ist – zugestellt.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin nunmehr eigenständig Berufung erhoben. Die – von ihr selbst verfasste - Berufung, datiert vom 30. Juli 2010, wurde am 2. August 2010 persönlich bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebracht.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht darüber Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

 

5.2. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 29. Oktober 2007, 2 P 205/06y - 42 (2.SW), wurde für die Berufungswerberin ein Sachwalter unter anderem für die Vertretung vor Ämtern, Gerichten und Sozialversicherungsträgern bestellt.

 

Eine Sachwalterbestellung wirkt insofern konstitutiv, als ab ihrer Wirksamkeit die Prozess- und Handlungsfähigkeit im dort umschriebenen Ausmaß keinesfalls mehr gegeben ist (vgl. etwa VwGH 23.  April 1996, 95/11/0365 und 20. Februar 2002, 2001/08/0192 uva.).

 

Davon ausgehend und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für die Berufungswerberin im Zeitpunkt der Erhebung der Berufung eine aufrechte Sachwalterschaft bestand, die Berufung von der Berufungswerberin jedoch selbständig ohne expliziter Genehmigung des Sachwalters bei der Erstinstanz eingebracht wurde, erweist sich diese sohin im Ergebnis mangels Prozessfähigkeit der Rechtsmittelwerberin als unzulässig.

Die gegenständliche Berufung war daher mangels Berechtigung der Berufungswerberin zu deren Erhebung infolge mangelnder Prozessfähigkeit zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung zurückzuweisen, ohne dass auf die sachlichen Argumente des Berufungswerberin eingegangen werden konnte.

 

Bemerkt wird allerdings noch, dass wohl auch im Falle der Zulässigkeit der Berufung dieser – auf Grund der handfesten gutachtlichen Äußerungen - ein Erfolg versagt hätte werden müssen.  

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Johann  F r a g n e r

 

 

 

 

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