Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-541263/6/Sr/Mu

Linz, 12.10.2010

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung der x vertreten durch die RAe x, x, gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 12. November 2007, GZ Vet-220726/2-2007-W/Li, wegen der Vorschreibung von Säumniszuschlägen für nicht fristgerecht entrichtete Gebühren für die Schlachttier- und Fleischunter­suchung, beschlossen:

Die Berufung wird als gegenstandslos erklärt

und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlagen:

§ 4 Abs. 2 OöFlUGG i.V.m. § 256 Abs. 3 BAO.

 

 

Begründung:

 

1.1. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 12. November 2007, GZ Vet-220726/2-2007-W/Li, wurden der Beschwerdeführerin Säumniszuschläge für nicht fristgerecht entrichtete Fleischuntersuchungsgebühren in Höhe von insgesamt 25.848,70 Euro nach dem § 8 Abs. 2 Oö. Fleischuntersuchungs­gebührengesetz, LGBl. Nr. 79/1996 (im Folgenden: .FlUGG), i.V.m. § 164 Abs. 1 und § 166 der Oö. Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 107/1996 (im Folgenden: Oö.LAO), vorgeschrieben.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass sich noch ein offener Betrag für die durchgeführte Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die Durchführung der Trichinenschau, die Kontrolluntersuchungen und die sich aus dem FlUGG, i.d.g.F., bis 20. Jänner 2006 und ab 20. Jänner 2006 aus dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. I Nr. 13/2006 i.d.g.F. (im Folgenden: LMSVG), ergebenden sonstigen Untersuchungen und Überprüfungen vorgeschriebenen und von der Berufungsinstanz im Betrag reduzierten Fleischuntersuchungsgebühren bis einschließlich  Untersuchungszeit­raum Mai  2007 insgesamt in Höhe von 1.002.696,63 Euro ergeben habe. Daher seien für diesen noch ausstehenden Betrag wegen der Zahlungszielüber­schreitung Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 25.848,70 Euro errechnet worden.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 12. Dezember 2007 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

 

Darin bringt die Beschwerdeführerin nur vor, dass sie zur Gänze den angefochtenen Bescheid beanstandet.

 

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides bzw. dessen Abänderung dahin, dass ihr keine Säumniszuschläge vorgeschrieben werden, beantragt. Zudem wurde ein Antrag auf Aussetzung des vorgeschriebenen  festgesetzten Betrages gestellt.

 

2. Die belangte Behörde hat mit Vorlageschreiben vom 21. Juli 2010 die Berufung der Beschwerdeführerin dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich unter Anschluss des von ihr geführten Aktes mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 250 Abs. 1 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010 (im Folgenden: BAO), muss die Berufung enthalten:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d) eine Begründung.

 

Nach § 85 Abs. 1 BAO sind  Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3  schriftlich einzubringen (Eingaben).

 

Gemäß § 85 Abs. 2 BAO ist die Abgabenbehörde bei Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) nicht zur Zurückweisung berechtigt. Inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Die Abgabenbehörde hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Nach § 256 Abs. 3 BAO hat die Abgabenbehörde die Berufung mit Bescheid als gegenstandslos zu erklären, wenn eine Berufung zurückgenommen wurde.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall enthält die Berufung keine Begründung, obwohl auf dieses Erfordernis bereits in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides darauf hingewiesen wurde.

 

Daher wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 22. September 2010, GZ VwSen-541263/4/Sr/Mu, gemäß § 85 Abs. 2 i.V.m. § 250 Abs. 1 lit. d BAO aufgefordert, binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schriftstückes ihre Berufung zu begründen.

 

Die Beschwerdeführerin hat jedoch weder innerhalb der gesetzten Frist noch bis dato ihre Berufung verbessert.

 

Da dieser Mangel in der gesetzten Frist nicht behoben wurde, gilt die Berufung gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.

 

4. Aus diesem Grund war die gegenständliche Berufung gemäß § 4 Abs. 2 OöFlUGG i.V.m. § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1.   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2.   Im gegenständlichen Verfahren sind Eingabengebühren nicht angefallen (§ 14 TP 6 Abs. 5 Z. 4 GebG, BGBl. Nr. 267/1957 i.d.F. BGBl. Nr. I 54/2010).

Mag. Stierschneider

 

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