Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-710009/2/WEI/Fu/Sta

Linz, 07.10.2010

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung der X X, geb. X, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 11. September 2009, Zl. VetR 01-19-2009, betreffend Vorschreibung von Änderungen der Haltungsformen der landwirtschaftlich gehaltenen Pferde bzw. Maßnahmen gemäß § 35 Abs 6 Tierschutzgesetz – TSchG (BGBl I Nr. 118/2004, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 80/2010) zu Recht erkannt:

Aus Anlass der Berufung wird der Erfüllungstermin im Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides mit 30. November 2010 neu festgesetzt. Die Vorschreibungen in diesem Bescheid bleiben aufrecht.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG iVm § 35 Abs 6 Tierschutzgesetz – TSchG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem bekämpften Bescheid vom 11. September 2009, Zl. VetR01-19-2009, hat die Bezirkshauptmannschaft Freistadt wie folgt abgesprochen:

 

" S p r u c h:

 

Frau X X, geb. am X, werden als Betriebsinhaberin des landwirtschaftlichen Anwesens in X, X nachstehende Änderungen der Handlungsformen bzw. Maßnahmen vorgeschrieben:

  1. Der auf dem Grundstück Nr. X, KG. X, Marktgemeinde X, befindliche Unterstand (in der beiliegenden DORIS-Online Landkarte vom 11. August 2009 blau schraffiert gekennzeichnet) für die landwirtschaftlich genutzten Pferden ist entweder die östliche oder die westliche Seitenwand zur Gänze und die im Süden anschließende Seitenwand zur Hälfte zu verschließen.
  2. Anschließend ist dafür zu sorgen, dass der Unterstand in diesem geschützten Liegebereich der geschlossenen Seitenwände dauernd trocken und eingestreut ist.
  3. Diese Maßnahmen sind bis spätestens 1. November 2009 ordnungsgemäß und vollständig abzuschließen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 35 Absatz 6 des Tierschutzgesetzes – TSchG, BGBl I Nr. 118, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl I Nr. 35/2008 in Verbindung mit Punkt 2.8. der Anlage 1 (Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und pferdeartigen Equiden) der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. II Nr. 530/2006."

 

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Sachverhalts und der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen aus, dass aufgrund der tierschutzrechtlichen Überprüfungen die angeführten Vorschreibungen aus tierschutzrechtlicher Sicht jedenfalls erforderlich und somit vorzuschreiben waren.

 

Den Rechtfertigungsangaben der Berufungswerberin (im Folgenden Bwin) wurde entgegen gehalten, dass nach Punkt 2.8. der Anlage 1 der 1. Tierhaltungsverordnung (Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden) bei ganzjähriger Haltung im Freien für jedes Tier eine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche mit Windschutz in einem Ausmaß zur Verfügung stehen muss, dass allen Tieren ein gleichzeitiges ungestörtes Liegen ermöglicht wird. Sowohl bei Stallhaltung als auch bei der Haltung im Freien müsse eine trockene und eingestreute Liegefläche das ganze Jahr über gewährleistet sein.

 

Die im Punkt 2.8. der Anlage 1 der 1. Tierhaltungsverordnung vorgeschriebene trockene Liegefläche könne ein Wald den Tieren nicht garantieren bzw. eine Durchnässung des Bodens nicht verhindern. Die Vorschreibung, den Unterstand entweder auf der östlichen oder westlichen Seite zur Gänze und auf der südlichen Seite zur Hälfte zu verschließen, sei erforderlich um den Pferden den entsprechenden Windschutz bieten zu können.

 

2. Gegen diesen, der Bwin am 14. September 2009 zugestellten Bescheid richtet sich die am 25. September 2010 per E-Mail eingebrachte und somit rechtzeitige  Berufung, in der die Bw im Wesentlichen den zur Erfüllung der Vorschreibungen mit 1. November 2009 festgesetzten Termin bekämpft.

 

Begründend führt die Bw aus, dass sie jedes Jahr in ihren Betrieb investiere, um ihren Gästen und auch ihren Pferden möglichst viel bieten zu können. So seien im Frühjahr drei hochmoderne Gästehäuser errichtet worden und im Sommer der alte Heustadl ab- und an anderer Stelle neu aufgebaut worden. Überdies sollen eine neue Sonnenterrasse samt Pavillon und eine Hackschnitzelheizung errichtet werden.

 

Aufgrund des Bescheides Ge20-119-2009 der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 20. August 2009 seien der Bw zahlreiche Auflagen und umfangreiche Umbauten vorgeschrieben worden. Daher müsse sie mehrere Gästezimmer umbauen und unter anderem die Waschküche vom Lebensmittellager trennen sowie einen Verbindungsgang zwischen Küche und Lebensmittellager schaffen. Ferner müsse sie ihre Gaststube nach feuerpolizeilichen Auflagen komplett umbauen. Die bisherigen Projekte hätten das jährliche Betriebsbudget bereits erschöpft und die gewebebehördlichen Umbauarbeiten seien bereits terminlich festgesetzt und werden sich ebenfalls finanziell stark zu Buche schlagen. Hinsichtlich des nunmehr notwendigen Umbaus des Offenstalls werde sie zusätzlich eine Förderung beantragen, um die Durchführung alsbaldig zu ermöglichen.

 

Die Bw plane den gesamten Offenstall unter Berücksichtigung der ihr vorgeschriebenen Auflagen und darüber hinaus umzubauen, da die von der Bezirkshauptmannschaft angeregte simple Verschließung einer Seitenwand samt angrenzender halber Längswand für sie keine akzeptable Lösung sei. Die Tiere der Bw würden artgerecht in natürlicher Herdenhaltung leben und bedürften daher bei der Fütterung genug Platz, um sich ihrer Rangordnung nach immer wieder umstellen zu können. Durch den Verschluss einer Ecke zwecks Witterungsschutz würde die Fläche, wenn auch nur optisch, zu klein um dieses Verhalten friedlich von Statten gehen zu lassen. Keinesfalls möchte die Bw die Lebenssituation für ihre Tiere dahingehend verschlechtern, dass ihnen Leid geschehen könnte. Darüber hinaus ließe eine Liegefläche im momentanen Offenstallbereich die effektive Reinigung, mit dem eigens nach diesen Dimensionen angeschafften Hoftraktor, nicht mehr zu. Im Zuge dieses Projekts soll daher die Fläche vergrößert, und somit ausreichend Platz geschaffen werden, um allen Tieren ein gleichzeitiges Liegen zu ermöglichen. Zur genauen Planung werde sich die Bw mit der Bauernkammer in Verbindung setzen.

 

Des Weiteren bringt die Bw vor, dass abgesehen von den anstehenden Bauarbeiten die bei ihr angebotenen Ausbildungskurse auch viel Ruhe und Konzentration von Mensch und Pferd bedürften. Es sei ihr daher nicht möglich, während des saisonalen Betriebs größere Bauprojekte durchzuführen. Dies gelte besonders für den nun vorgeschriebenen Umbau des Offenstalls. Dieser Bereich werde von den Gästen tagtäglich mehrmals beschritten, um die Pferde aufzuhalftern und zum Sattelplatz zu führen.

 

Folglich bringt die Bw vor, die Errichtung einer witterungsgeschützten, trockenen, eingestreuten Liegefläche durchzuführen, sobald es ihr finanziell und betriebstechnisch möglich ist. Sie versichert ferner, dass bereits an einem Umbaukonzept samt Finanzierungsplan gearbeitet werde. Die tatsächliche Umsetzung sei realistisch frühestens ab November 2010 möglich. Ein leicht herstellbares Provisorium wäre ihrer Überzeugung nach aus den bereits genannten Gründen dem Wohlergehen ihrer Tiere mehr schädlich denn nützlich. Seit Generationen arbeite ihre Familie mit Pferden und sie selbst sei gelernte Pferdemeisterin und mit Pferden aufgewachsen. Noch nie habe sie ihre gesamte Herde versammelt liegen sehen, und sie sei überzeugt, dass sie dies im verbretterten jetzigen Offenstall, der dann eher einem Pferch ähneln würde, auch nicht tun würden.

 

Schließlich stellt die Bw den Antrag auf Verschiebung des Maßnahmenabschlusstermins um mindestens 12 Monate.

3.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat den Verwaltungsakt samt Berufungsschrift, ohne vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Dem Verwaltungsakt wurde folgende Stellungnahme des Amtstierarztes der belangten Behörde zur Berufung beigelegt:

"Frau X erwähnt eingangs, dass sie ihren Gästen und auch ihren Pferden möglichst viel bieten wolle.

Dem ist aber entgegenzuhalten, dass ihre eigenen Pferde bis jetzt keine eingestreute, trockene Liegefläche mit Windschutz hatten.

 

Aus diesem Grunde wurde ihr bei der am 18.03.2009 durchgeführten Überprüfung der Tierhaltung im Rahmen eines Gewerbeverfahrens bereits die Nichterfüllung der Mindestanforderung für die ganzjährige Pferdehaltung im Freien zur Kenntnis gebracht.

In einem Telefonat am 10.07.2009 hat Frau X X zugesagt bis zum 1.11.2009 einen windgeschützten, eingestreuten Liegebereich für die landwirtschaftlich genutzten Pferde zu schaffen.

Dies könnte am Leichtesten dadurch erfolgen, dass der vorhandene Unterstand an der Schmalseite und der halben Längseite winddicht verschlossen wird. Dieser nun windgeschützte Bereich, da die Vorderseite des Unterstandes als Futterbereich bereits windgeschützt ausgeführt ist, sollte auch eingestreut werden. Somit wären alle Forderungen des Tierschutzgesetzes erfüllt.

 

Nun meint Frau X X in ihrer Berufung, dass durch die Begrenzung der Futterbarrenlänge den Tieren Leid entstehen könnte.

Nach den Darstellungen auf dem DORIS-Ausdruck müsste der den Pferden im Unterstand zur Verfügung stehende Futterbarren eine Länge von 31 Meter haben, da dieser an der gesamten Längsseite des Unterstandes ausgeführt ist. Die Breite des Unterstandes beträgt ca. 8 m. Werden die Pferde in Gruppen rationiert oder unter zeitlich begrenzter Futtervorlage gefüttert, muss für jedes Tier bei einem durchschnittlichen Stockmaß von 175 cm ein Fressplatz von 75 cm Breite zur Verfügung stehen. Bei der Haltung von 18 Pferden würde somit grundsätzlich eine Fressplatzbreite von 13,5 m ausreichen.

Bei der Verschließung des Unterstandes an der Schmalseite und halben Längsseite käme es zu keiner Einschränkung der Fressplatzbreite von 31 m. Würde aber dennoch dann der eingestreute Liegebereich nicht für die Fütterung der Tiere verwendet werden, stünden immerhin noch 15,5 m zur Verfügung, also 2 m über der vom Tierschutzgesetz geforderten Norm.

 

Zu den neu zu schaffenden Liegeflächen darf angemerkt werden, dass den 18 eigenen Pferden bei Durchführung der vorgeschriebenen Maßnahmen eine Fläche von ca. 124m2 zur Verfügung gestellt würden. Laut Tierschutzgesetz müsste eine Fläche von 131m2 bei einem durchschnittlichen Stockmaß von 175 cm zur Verfügung stehen. Da aber das durchschnittliche Stockmaß eher zu hoch gegriffen erscheint, wäre mit der vorhandenen Liegefläche wohl das Auslangen zu finden sein.

Wenn nun Frau X in ihrer Berufung meint, dass ein leicht zu errichtendes Provisorium ihren Tieren mehr schade als nütze, so darf ich fragen, wo denn der Schaden wohl liegen könne. Ich kann jedenfalls bei den genannten Vorschreibungen keinen Schaden für die Tiere erblicken.

Vielmehr würde den Tieren schaden, wenn diese weiterhin den Unbilden der Witterung durch nichtvorhandenen Windschutz und nicht eingestreuten und nicht trockenen Liegeflächen ausgesetzt sind., was eine Übertretung des § 5 Tierschutzgesetz darstellen würde. Damit bei Einbruch des Winters eine tierschutzgerechte Haltung der Pferde auf dem Betrieb der X X gewährleistet wird, wurde von mir im Rahmen der Mängelbehebung auch das zeitliche Limit vom 1.11.2009 gewählt."

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Berufung und in den Verfahrensakt. Da der wesentliche Sachverhalt nicht strittig war und im Wesentlichen nur Rechtsfragen beurteilt werden mussten, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.3. Aufgrund der Aktenlage ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender wesentliche S a c h v e r h a l t :

Die Bw ist Betriebsinhaberin eines landwirtschaftlichen Anwesens in X, X. Bei einer tierschutzrechtlichen Überprüfung durch den Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt am 18. März 2009 wurde festgestellt, dass den landwirtschaftlich genutzten und im Freien gehaltenen 18 Pferden (Islandpferden) einerseits ein überdachter Fressplatz mit nur einer geschlossenen Seitenwand und andererseits keine eingestreute Liegefläche zur Verfügung standen. Daneben gibt es 15 Pferdeboxen (Einzelboxen) im Ausmaß von 3 x 3 m für die Unterbringung von Gastpferden. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. August 2009, Zl. Ge20-119-2008, wurde dazu die Bewilligung zur Haltung von Pferden im Rahmen eines Reit- oder Fahrbetriebes unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat nach Einholung von Stellungnahmen gemäß § 35 Abs 6 TSchG der Bwin folgende Änderung der Haltungsformen bzw. Maßnahmen vorgeschrieben:

  1. Der auf dem Grundstück Nr. X, KG. X, Marktgemeinde X, befindliche Unterstand (in der beiliegenden DORIS-Online Landkarte vom 11. August 2009 blau schraffiert gekennzeichnet) für die landwirtschaftlich genutzten Pferden ist entweder die östliche oder die westliche Seitenwand zur Gänze und die im Süden anschließende Seitenwand zur Hälfte zu verschließen.
  2. Anschließend ist dafür zu sorgen, dass der Unterstand in diesem geschützten Liegebereich der geschlossenen Seitenwände dauernd trocken und eingestreut ist.

Ferner wurde die Bw dazu gehalten, diese Maßnahmen bis spätestens 1. November 2009 ordnungsgemäß und vollständig abzuschließen.

Gegen den mit 1. November 2009 festgesetzten Termin zur Erfüllung der Vorschreibungen richtet sich die gegenständliche Berufung.

 

4. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

4.1. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ergibt sich aus der Bestimmung des § 33 Abs 2 TSchG, wonach der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich über Berufungen gegen Bescheide nach diesem Gesetz in zweiter Instanz entscheidet.

 

Gemäß § 35 Abs 6 TSchG sind dem Tierhalter Änderungen der Haltungsform oder der Anlagen, in denen die Tiere gehalten werden, oder sonstige Maßnahmen vorzuschreiben, mit denen innerhalb einer angemessenen Frist eine den Zielen und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende Haltung erreicht werden kann, wenn die Behörde bei einer Überwachungshandlung feststellt, dass Tiere nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den darauf gegründeten Verordnungen oder Bescheiden entsprechend gehalten werden.

 

4.3. Die Bw bekämpft in ihrer Berufung ausdrücklich nur die ihr zur Verwirklichung der aufgetragenen Maßnahmen gesetzte Frist. Inhaltlich werden die ihr vorgeschriebenen Maßnahmen nicht substanziell beanstandet. Die vorgeschriebenen Maßnahmen werden demnach nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Wenn die Bw in ihrer Berufung ausführt, dass sie die von der belangten Behörde vorgeschlagenen Maßnahmen zwar erfüllen möchte, jedoch auch darüber hinausgehende Umbauarbeiten unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Maßnahmen verwirklichen möchte, so bleibt ihr dies unbenommen, solange mit diesen Umbauarbeiten auch den vorgeschriebenen Maßnahmen entsprochen wird.

 

4.4. Hinsichtlich des bekämpften Termins 1. November 2009 ist auszuführen, dass die von der belangten Behörde herangezogene Norm des § 35 Abs 6 TSchG verlangt, dass bei der Vorschreibung von Haltungsänderungen oder sonstigen Maßnahmen zu beachten ist, dass damit innerhalb einer angemessenen Frist eine den Zielen und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende Haltung erreicht werden kann.

Im gegenständlichen Fall wurde der Bw eine Frist von etwa sieben Wochen für die aufgetragenen Änderungen der Haltungsformen bzw. Maßnahmen gewährt. Diese eher kurze Frist bis 1. November 2009 wurde von der belangten Behörde nicht näher begründet. Aus der Stellungnahme des Amtstierarztes zur Berufung wird als Grund für den Termin angeführt, dass eine tierschutzgerechte Haltung der Pferde zum Wintereinbruch gewährleistet sein sollte. Im Hinblick auf die vorzunehmenden Änderungen (Aufstellen von zwei Wänden und Einstreuen des Platzes) und unter Berücksichtigung der Jahreszeit und des Wohlergehens der Tiere konnte dies als angemessen betrachtet werden.

Die Angemessenheit der Frist ist im Übrigen gemäß § 35 Abs 6 TSchG nach den notwendigen Umbauarbeiten zu beurteilen. Wenn die Bw darüber hinausgehende Veränderungen schaffen möchte, ihr dies jedoch finanziell noch nicht möglich ist, so kann dies an der Angemessenheit der gesetzten Frist nichts ändern, denn im Sinne des Wohles der Tiere ist auch die, die Tierschutzvorschriften erfüllende einfachste Variante als ausreichend zu erachten und hat sich die Beurteilung der Angemessenheit der Frist daran zu orientieren.

Da die belangte Behörde aber nicht gemäß § 64 Abs 2 AVG die vorzeitige Vollstreckung im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzug für dringend geboten hielt, hat sie die aufschiebende Wirkung einer Berufung nicht ausgeschlossen und damit auch keine Dringlichkeit der vorgeschriebenen Maßnahmen hervorgehoben. Auf Grund der gemäß § 64 Abs 1 AVG grundsätzlich aufschiebenden Wirkung der eingebrachten Berufung hat die im bekämpften Bescheid festgesetzte Frist gar nicht zu laufen begonnen und war daher der festgesetzte Termin von der Bw nicht einzuhalten.

Auch in Anbetracht der seit der Berufungserhebung verstrichenen Zeit ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gehalten, die Frist bzw. den Termin, bis zu dem die Maßnahmen umzusetzen sind, neu festzusetzen.

Die Bwin hat in der Berufung angegeben, dass sie kein Provisorium anstrebe und dass ihr die Umsetzung ihres umfassenderen Umbaukonzeptes, mit dem dann offensichtlich auch die vorgeschriebenen Auflagen erfüllt werden, frühestens ab November 2010 möglich sein werde. Unter Berücksichtigung dieses Vorbringens und des Umstandes, dass nunmehr in Anbetracht der fortgeschrittenen Jahreszeit wieder bald mit dem Einbruch des Winters gerechnet werden muss, sowie unter Hinweis darauf, dass die Angemessenheit der Frist grundsätzlich nur an den tierschutzrechtlich notwendigen Maßnahmen, das sind die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Änderungen der Haltungsformen bzw. Maßnahmen, zu messen ist, erscheint dem erkennenden Verwaltungssenat jedenfalls für die Erfüllung des Bescheides ein Fristende mit 30. November 2010 als sachgerecht und auch im Interesse des Wohles der Tiere erforderlich.

4.5. Aus diesen Gründen war aus Anlass der vorliegenden Berufung die Frist zur Erfüllung der vorgeschrieben Änderungen der Haltungsformen bzw. Maßnahmen mit Ablauf des 30. Novembers 2010 neu festzusetzen. Im Übrigen hatten die der Bw vorgeschriebenen Änderungen der Haltungsformen bzw. Maßnahmen aufrecht zu bleiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweise

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

  1. Im Berufungsverfahren sind Bundesstempelgebühren in der Höhe von 13,20 Euro für die Berufung angefallen.

Dr. W e i ß

 

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