Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165373/5/Kof/Jo

Linz, 14.10.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen das Straferkenntnis
der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 20. Juli 2010, VerkR96- 1401-2010, wegen Übertretungen der StVO, nach der am 13.10.2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als
die Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt festgesetzt werden:

zu 1):         100 Euro       bzw.   36 Stunden

zu 2):         Ermahnung   bzw.    keine Ersatzfreiheitsstrafe

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.  Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 19, 21, 64 und 65 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-         Geldstrafe ......................................................................... 100 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ................................... 10 Euro

                                                                                                    110 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt .......................... 36 Stunden.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das
in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

1) Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich überschritten.

Tatort: Gemeinde St. Peter am Hart, Landesstraße Freiland

           B 148 im Bereich von StrKm 27,3 bis 29,2.

Tatzeit: 08.02.2010, 18:25 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  § 52 lit.a Z10a StVO

 

2) Sie haben dem von einem Straßenaufsichtsorgan deutlich sichtbaren Handzeichens zum Anhalten nicht Folge geleistet, weil die Fahrt ununterbrochen fortgesetzt wurde.

Tatort: Gemeinde Mining, Landesstraße Freiland, Nr. 148 bei km 27,2

Tatzeit: 08.02.2010, 18:25 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  § 97 Abs.5 StVO

 

Fahrzeug: Kennzeichen CHA-......, LKW, MERCEDES-BENZ, (Farbe)

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von                 falls diese uneinbringlich ist,                          gemäß

                                            Ersatzfreiheitsstrafe von

 180,00                          72 Stunden                          § 99 Abs.3 lit.a StVO

   80,00                          36 Stunden                          § 99 Abs.3 lit.a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen: 26,00 Euro

als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  286,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 16. August 2010 – hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung (ohne Datum, eingelangt:
27. August 2010) erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 13. Oktober 2010 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw sowie der Zeuge und Meldungsleger,
Herr Abt. Insp. X, PI X, teilgenommen haben.

 

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Bw die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.  Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH  vom 31.07.2009, 2007/09/0319;  vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

           vom 19.05.2009, 2007/10/0184;  vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

Betreffend die Strafbemessung ist auszuführen:

 

Zu 1).:

Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde durch Nachfahren mit dem Streifenwagen und Ablesen der Geschwindigkeit vom ungeeichten Tachometer festgestellt.

 

Unter Berücksichtigung

o        der Toleranzen (diese betragen bei einem ungeeichten Tachometer: 15 %),

o        der Unsicherheiten, dass beim Nachfahren der Tiefenabstand nicht konstant ist, sondern nur ungefähr gleichbleibt,

o        der Tatsache, dass der amtshandelnde Polizeibeamte – siehe dessen Zeugenaussage bei der belangten Behörde vom 8. März 2010 –
dem Bw bei der nachfolgenden Amtshandlung ein Organmandat in der Höhe von 35 Euro angeboten hat – ein Organmandat ist nur bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von höchstens 30 km/h zulässig  und

o        dass bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 30 km/h als Verwaltungsstrafbestimmung "§ 99 Abs.2d StVO" oder "§ 99 Abs.2e StVO" anzuwenden ist und die Behörde erster Instanz "§ 99 Abs.3 lit.a StVO" angewendet hat,

kann dem Bw mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit ein Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h – nicht jedoch ein höheres Ausmaß – nachgewiesen werden.

 

Die Geldstrafe wird daher auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf
36 Stunden herabgesetzt.

 

 

Zu 2):

Der Bw hat bei der mVh glaubwürdig erklärt, dass er das Anhaltezeichen –
das Handzeichen der auf dem Beifahrersitz des Streifenwagens sich befindlichen Frau Rev.Insp. X. – nicht registriert hat und dadurch am Polizeifahrzeug vorbeigefahren ist.

 

Als der Bw das ihm mit Blaulicht folgende Polizeifahrzeug bemerkt hat,
ist er so schnell wie möglich in eine näher bezeichnete Hauseinfahrt eingebogen und hat angehalten.  

Die Polizei ist ihm gefolgt und hat die Amtshandlung vornehmen können.

 

Das Verschulden des Bw an der ursprünglichen Nichtbeachtung des Anhaltezeichens ist dadurch geringfügig und die Folgen der Übertretung sind unbedeutend.

Es ist somit gerechtfertigt und vertretbar, gemäß § 21 Abs.1 VStG von einer Strafe abzusehen und den Bw unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu ermahnen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

Gemäß § 64 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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