Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165393/5/Kof/Jo

Linz, 11.10.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, vertreten durch X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 11.08.2010, VerkR96-2417-2010 wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 561/2006, nach der am 7. Oktober 2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

            I.       

Die Punkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

        II.       

Betreffend die Punkte 3. und 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnis wird der Berufung stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z3 iVm § 22 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG;  § 66 Abs.1 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-         Geldstrafe (200 + 150 =) ................................................. 350 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ................................... 35 Euro

                                                                                                    385 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (4 + 3 =) .................. 7 Tage.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das
in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

 

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

Sie haben am 17.2.2010 um 22.22 Uhr das Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus Sattelzugfahrzeug (Kennzeichen) und Sattelanhänger (Kennzeichen) auf der
A 1 Westautobahn gelenkt, wobei anlässlich einer Kontrolle nächst km 200,9 im Gemeindegebiet von Eberstalzell festgestellt wurde, dass Sie als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschl. Sattelanhänger 3,5 to übersteigt, folgende Übertretungen begangen haben:

 

1.       Sie haben die Tageslenkzeit von 9 Stunden bzw. zweimal wöchentlich
10 Stunden zwischen zwei Ruhezeiten überschritten, öfter als 2 mal pro Woche auf 10 Stunden – und darüber hinaus verlängert:

·   15.2.2010, 05.18 Uhr bis 19.26 Uhr – Lenkzeit 10 Std. 35 min

·   16.2.2010, 07.16 Uhr bis 17.2.2010, 22.21 Uhr – Lenkzeit 18 Std. 39 min

 

2.       Sie haben nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der voran gegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mind. 11 Stunden eingehalten. Die regelmäßige tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mind. 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mind. 9 Stunden umfassen muss:

·         Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes  16.2.2010, 07.16 Uhr:

    Ruhezeit 6 Std. 47 min

 

3.       Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) 3821/85 ausgerüstet ist, sich bei der Bedienung des Kontrollgerätes nicht an die Bedienungsanleitung des Kontrollgerätes gehalten:

·         Sie haben am 17.2.2010, von 03.38 Uhr – 08.22 Uhr die Fahrerkarte nicht im Kontrollgerät gesteckt, obwohl Sie das Sattelkraftfahrzeug gelenkt haben.

 

 

 

4.       Sie haben obwohl Sie sich zu unten angeführter Zeit als Fahrer nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, es unterlassen, die in Abs.3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben b, c, und d genannten Zeiträume
a) wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgestattet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublattes auf dem Schaublatt oder b) wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gem. Anhang I B ausgestattet ist, mittels der manuellen Eingebevorrichtung
des Kontrollgerätes auf der Fahrerkarte einzutragen.

·         Sie haben für den Zeitraum von 16.2.2010, 21.03 Uhr – 17.2.2010, 03.37 Uhr Ihre Ruhezeit nicht manuell nachgetragen.

 

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

 

1.     § 134 Abs.1 und 1b KFG  iVm  Art.6 Abs.1 EG-VO 561/2006

2.     § 134 Abs.1 und 1b KFG  iVm  Art.8 Abs.1 und 2 EG-VO 561/2006

3.     § 134 Abs.1 KFG  iVm  § 102a Abs.4 KFG

4.     § 134 Abs.1 und 1b KFG  iVm  Art.15 Abs.2 EG-VO 3821/85

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von      Falls diese uneinbringlich ist,                                                 Gemäß

                               Ersatzfreiheitsstrafe von

                          

1.    200,--             4 Tagen                    1., 2. u. 4.  §§ 134 Abs.1 und 1b KFG

2.    150,--             3 Tagen                                

3.    200,--             4 Tagen                               3.  § 134 Abs.1 KFG

4.    150,--             3 Tagen

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

70 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 770,-- Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 18.08.2010 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 31. August 2010 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

 

Am 7 Oktober 2010 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher die Rechtsvertreterin des Bw teilgenommen hat.

 

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat die Rechtsvertreterin des Bw betreffend die

-         Punkte 1. und 2. die Berufung zurückgezogen  und

-         Punkte 3. und 4. die Berufung aufrecht erhalten.

 

Die Punkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind dadurch in Rechtskraft erwachsen.

 

Betreffend die Punkte 3. und 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist auszuführen:

Der Bw hat – jedenfalls aufgrund der Aktenlage – die in diesen Punkten angeführten Tatbestände verwirklicht.

 

Eine Bestrafung wegen der Tatbestände nach Punkte 3. und 4. – § 102 Abs.4 KFG bzw. Art. 15 Abs.2 EG-VO 3821/85 – ist dann gerechtfertigt und geboten, wenn

-         die Daten für die entsprechenden Zeiträume nicht vorhanden und  dadurch

-         eine Kontrolle der Lenk-, Ruhe-, Bereitschafts- und Arbeitszeiten nicht (oder nur erschwert) möglich wäre  und  in weiterer Folge

-         eine Bestrafung wegen allfälliger Verwaltungsübertretungen ebenfalls nicht (oder nur erschwert) möglich wäre.

 

 

Betreffend den unter Punkt 3. angeführten Zeitraum: 17.02.2010, von 03.38 Uhr bis 08.22 Uhr wurden die Daten vom Kontrollgerät aufgezeichnet und im
Verwaltungsstrafverfahren – Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses – verwertet.

 

Betreffend den unter Punkt 4. angeführten Zeitraum: 16.02.2010, von 21.03 Uhr bis 17.02.2010, 03.37 Uhr wurden die Daten im Verwaltungsstrafverfahren – Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses – verwertet.

 

Im vorliegenden Fall sind somit die Daten für die unter Punkte 3. und 4. angeführten Zeiträume vorhanden und waren Grundlage für die unter Punkte
1. und 2. – durch die bei der mVh erfolgte Zurückziehung der Berufung –
erfolgte rechtskräftige Bestrafung des Bw.

 

 

 

Durch die rechtskräftige Bestrafung nach Punkte 1. und 2. wurden daher die unter Punkte 3. und 4. angeführten Tatbestände konsumiert – vgl. Raschauer – Wessely, VStG-Kommentar, RZ 10 zu § 22 VStG mwN (Seite 345) – und würde eine Bestrafung nach den Punkten 3. und 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dem "Doppelverwertungsverbot" widersprechen.

 

Betreffend die Punkte 3. und 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses war somit

der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben,
das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z3 iVm § 22 VStG einzustellen und auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe noch Verfahrenskosten
zu bezahlen hat.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

Beschlagwortung:

§ 22 VStG; Konsumation; Doppelverwertungsverbot;

 

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