Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165427/2/Zo/Jo

Linz, 11.10.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, vertreten durch X, vom 15.09.2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 26.08.2010, Zl. VerkR96-8105-2009, wegen einer Übertretung des KFG zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.           Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 16 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat im angefochtenen Straferkenntnis den Einspruch gegen die Strafhöhe der mit Strafverfügung vom 10.11.2009, Zl. VerkR96-8105-2009, verhängten Strafen teilweise stattgegeben. Die in der Strafverfügung verhängten Geldstrafen wurden auf jeweils 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 12 Stunden) zu Punkt 1. und Punkt 2. herabgesetzt.

 

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass beim gegenständlichen Transport das Überlasten von Achsen nicht vermieden werden könne. Der Berufungswerber fahre nacheinander verschiedenste Lieferanten an, wobei jeweils Schweineköpfe (also Lebensmittel) geladen werden. Es lasse sich nicht vermeiden, dass nach dem Beladen bei den ersten Lieferanten die Achsen der Zugmaschine überladen seien, erst gegen Ende der Beladung würde die Belastung des Aufliegers bewirken, dass alle 5 Achsen gleichmäßig beladen seien.

 

Der Beladevorgang könne nicht geändert werden, weil bei Lebensmitteln ein ständiges Umladen von der Veterinärbehörde und durch das Lebensmittelgesetz verboten sei. Es sei deshalb nicht möglich, bei der ersten Ladestelle alle Achsen zu belasten und dann bei der zweiten Ladestelle die Behälter weiter nach vorne zu geben und so weiter.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Ried im Innkreis hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze und dieser wird vom Berufungswerber auch nicht bestritten. Bereits der Einspruch gegen die Strafverfügung richtete sich nur gegen die Strafhöhe, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte am 03.11.2009 um 11.20 Uhr das Sattelzugfahrzeug X mit Sattelanhänger X in Tumeltsham auf der B141 bei km 0,19 der Rampe 1. Der Berufungswerber hatte Fleisch (nach seinen Angaben Schweineköpfe) geladen, wobei sich die gesamte Ladung im vorderen Teil des Sattelanhängers befand. Eine Verwiegung mit Achslastmessern ergab, dass bei der ersten Achse des Sattelkraftfahrzeuges die höchste zulässige Achslast von 7.500 kg um 500 kg sowie bei der zweiten Achse die höchste zulässige Achslast von 11.500 kg um 1.950 kg überschritten worden war.

 

 

Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hatte mit Strafverfügung vom 10.11.2009, Zl. VerkR96-8105-2009, wegen dieser beiden Übertretungen Geldstrafen in Höhe von jeweils 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 20 Stunden) verhängt. Der Berufungswerber hat dagegen rechtzeitig einen Einspruch eingebracht, welcher sich ausschließlich gegen die Strafhöhe richtete. Bereits im Einspruch führte er an, dass diese Überladung nicht vermieden werden könne, weil er bei 4 bis 6 Fleischbetrieben auflade. Nach der ersten und zweiten Beladung ergebe sich bei der Zugmaschine ein Mehrgewicht, weil der Aufleger hinten noch gar nicht beladen sei. Erst nach vollständiger Beladung des gesamten Kraftfahrzeuges sei die Ladung gleichmäßig verteilt und es seien alle Achsen gleichmäßig beladen, ohne dass das Fahrzeug überladen ist.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis diesem Einspruch gegen die Strafhöhe teilweise stattgegeben und die Strafen auf jeweils 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 12 Stunden) herabgesetzt.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Bereits der Einspruch gegen die Strafverfügung richtete sich nur gegen die Strafhöhe, sodass der Schuldspruch der Strafverfügung gemäß § 49 Abs.2 VStG in Rechtskraft erwachsen ist. Es ist daher nur noch die Strafbemessung zu überprüfen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständlichen Übertretungen jeweils 5.000 Euro.

 

Die von der Erstinstanz verhängten Geldstrafen betragen weniger als 1 % dieser gesetzlichen Höchststrafe. Sie erscheinen daher auch unter der Annahme ausgesprochen ungünstiger persönlicher Verhältnisse des Berufungswerbers keinesfalls als überhöht. Dem Berufungswerber kommt der Strafmilderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit zu Gute, sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Zum Ersuchen des Berufungswerbers, eine praxisgerechte Lösung für das teilweise Beladen des Sattelanhängers aufzuzeigen, ist auszuführen, dass das Überlasten einzelner Achsen eines Sattelkraftfahrzeuges durchaus eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen kann und daher verboten ist. Im Verwaltungsstrafverfahren ist daher in einem derartigen Fall eine entsprechende Strafe zu verhängen. Sofern eine gleichmäßige Verteilung der Ladung nach der ersten und zweiten Ladestelle auf dem Sattelanhänger tatsächlich nicht möglich sein sollte, hätte der Berufungswerber allenfalls noch die Möglichkeit, insgesamt weniger Ladung aufzunehmen, sodass diese von Anfang an gleichmäßiger auf der Ladefläche verteilt werden kann.

 

Auch wenn die Probleme des Berufungswerbers aufgrund der Besonderheit der Ladung (Lebensmittel) und der dabei zu beachtenden Hygienevorschriften durchaus verständlich sind, ändert dies nichts daran, dass eine Überlastung einzelner Achsen des Sattelkraftfahrzeuges nicht zulässig ist. Eine noch weitere Herabsetzung der Geldstrafen kommt auch aus general- und spezialpräventiven Überlegungen nicht in Betracht.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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