Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165452/2/Kof/Jo

Linz, 11.10.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, vertreten durch X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 31. August 2010, VerkR96-4455-2010, wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 24 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben am 21.02.2010 um 11:43 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen B-....... (BRD) auf der B148 bei Straßenkilometer 8.416, Gemeinde
St. Georgen bei Obernberg am Inn, gelenkt und haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen
in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 47 km/h überschritten.

 

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 52 lit.a Z10a StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von        falls diese uneinbringlich ist,                         gemäß

                                Ersatzfreiheitsstrafe von    

210 Euro                           63 Stunden                                 § 99 Abs.2c StVO                       

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

21 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, dies sind 10 % der Strafe

 (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu  zahlende Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  231 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 21.09.2010 erhoben und bestritten, zur Tatzeit und am Tatort den auf ihn zugelassenen PKW gelenkt zu haben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Entscheidungswesentlich ist einzig und allein, ob der Beweis erbracht werden kann, dass der Bw selbst zur Tatzeit und am Tatort den auf ihn zugelassenen PKW gelenkt hat.

 

Auf dem im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen Radarfoto ist die Person des Lenkers nicht ersichtlich.

 

Der Bw hat

o        sowohl in der Stellungnahme vom 15.06.2010, als auch in der Berufung vom 21.09.2010 seine Lenkereigenschaft ausdrücklich bestritten  und

o        in der Berufung – zumindest indirekt – angedeutet, dass möglicherweise seine Ehefrau den PKW gelenkt haben könnte.

 

Es ist verfassungs-rechtlich nicht zulässig, betreffend die Lenkereigenschaft
die Beweislast von den Behörden auf den Bw zu verlagern;

siehe EGMR vom 18.03.2010, Beschwerde Nr. 13201/05 im Fall Krumpholz gegen Österreich – zitiert in ÖJZ 2010/H.17/Seite 782f.

 

Da der Bw seine Lenkereigenschaft – wie dargelegt – mehrfach ausdrücklich bestritten hat, kann der Beweis, dass zur Tatzeit und am Tatort der Bw selbst den auf ihn zugelassenen PKW gelenkt hat, nicht erbracht werden.

 

Es war daher – zumindest gemäß dem Grundsatz "in dubio pro reo" –

o        der Berufung stattzugeben,

o        das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben,

o        das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen,

o        auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat  und

o        spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

Beschlagwortung:

Lenkereigenschaft ist NICHT beweisbar;

 

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