Linz, 14.10.2010
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen das Straferkenntnis
der Bundespolizeidirektion Linz vom 15.09.2010, AZ: S-15497/10-3, wegen Übertretungen der EG-VOen 561/2006 und 3821/2005, zu Recht erkannt:
Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.
Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafen und die Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herabgesetzt werden:
zu 1): 150 Euro bzw. 30 Stunden
zu 2): 400 Euro bzw. 80 Stunden
zu 3): 250 Euro bzw. 50 Stunden.
Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafen. Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Rechtsgrundlagen:
§ 134 Abs.1 KFG, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/2009 (= KFG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 94/2009)
§§ 19, 64 und 65 VStG
Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:
- Geldstrafe (150 + 400 + 250 =) ……………………………….... 800 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz …………………………….... 80 Euro
880 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt
(30 + 80 + 50 =) ............................................................…. 160 Stunden.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
täglichen Ruhezeiten überschritten.
von wenigstens 45 Minuten (oder 15 Minuten gefolgt von 30 Minuten) einzulegen, obwohl eine solche
einzulegen ist, sofern keine Ruhezeit genommen wird.
von sechs Stunden und zwei Minuten, keine Fahrtunterbrechung im Gesamtausmaß von
45 Minuten eingelegt haben, oder 15 Minuten gefolgt von 30 Minuten.
45 Minuten eingelegt haben, oder 15 Minuten gefolgt von 30 Minuten.
45 Minuten eingelegt haben, oder 15 Minuten gefolgt von 30 Minuten.
45 Minuten eingelegt haben, oder 15 Minuten gefolgt von 30 Minuten.
45 Minuten eingelegt haben, oder 15 Minuten gefolgt von 30 Minuten.
von fünf Stunden und 50 Minuten keine Fahrtunterbrechung im Gesamtausmaß von
wenigstens 45 Minuten eingelegt haben, oder 15 Minuten gefolgt von 30 Minuten.
von 11 Stunden und 23 Minuten keine Fahrtunterbrechung im Gesamtausmaß von wenigstens
45 Minuten eingelegt haben, oder 15 Minuten gefolgt von 30 Minuten.
45 Minuten eingelegt haben. Es wurde keine Lenkpause eingelegt.
45 Minuten eingelegt haben. Es wurde keine Lenkpause eingelegt.
45 Minuten eingelegt haben, sondern nur eine Unterbrechung von 15 Minuten gefolgt von einer Unterbrechung von lediglich 25 Minuten.
45 Minuten eingelegt haben, sondern lediglich eine einmalige Unterbrechung von 34 Minuten.
45 Minuten eingelegt haben, oder 15 Minuten gefolgt von 30 Minuten.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 29.09.2010 erhoben.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Die Berufung richtet sich – siehe die Erklärung des Bw vom 13. Oktober 2010 (Berufungsschrift, Rückseite) – nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen das Strafausmaß;
Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;
VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0026; vom 17.12.2007, 2003/03/0248;
vom 25.04.2002, 2000/15/0084; vom 18.10.1999, 98/17/0364; vom 17.04.1996, 94/03/0003; vom 26.04.1979, Zlen 2261, 2262/77 – verstärkter Senat.
Der Bw hat die Verwaltungsübertretungen – von zwei geringfügigen Ausnahmen (Punkt 2. lit.n und Punkt 3. lit.e) abgesehen – im Jahr 2009 begangen.
§ 134 Abs.1b KFG idF BGBl. I Nr. 94/2009 – in dieser Bestimmung sind Mindeststrafen vorgesehen – ist gemäß § 135 Abs.20 Z4 KFG mit 1. Jänner 2010
in Kraft getreten und dadurch auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden!
Der Bw ist sorgepflichtig für ein Kind.
Aus diesen Gründen ist es gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafen auf
zu 1): 150 Euro; zu 2): 400 Euro und zu 3): 250 Euro herabzusetzen.
Die mögliche Höchststrafe nach § 134 Abs.1 KFG beträgt:
Geldstrafe – 5.000 Euro;
Ersatzfreiheitsstrafe – sechs Wochen (= 1.000 Stunden – geringfügig abgerundet).
Daraus ergibt sich ein "Umrechnungsschlüssel"
von Geldstrafe zu Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Euro = 1 Stunde.
Es werden daher die Ersatzfreiheitsstrafen auf
zu 1): 30 Stunden; zu 2): 80 Stunden und zu 3): 50 Stunden herabgesetzt.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.
Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler