Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-440130/2/WEI/Ba

Linz, 13.10.2010

 

Mitglied/Berichter:                                                                                                                                                      Zimmer, Rückfragen:

Dr. Wolfgang W e i ß                                                                                          4B10, Tel. Kl. 15596

V E R F Ü G U N G

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Beschwerde von X X, geb. X, X, X, wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 31 SPG beschlossen:

 

 

Die Beschwerde wird im Umfang der Verhaltensrüge an das Landespolizeikommando von Oberösterreich als Dienstaufsichtsbehörde zuständigkeitshalber weitergeleitet.

 

Rechtsgrundlage:

§ 6 Abs 1 AVG iVm § 89 Abs 1 SPG

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

1. Mit der am 21. September 2010 beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangten Beschwerdeschrift vom 18. September 2010 hat der Beschwerdeführer (Bf) ein Vorbringen aus Anlass seiner Vorsprache am 15. August 2010 in der Polizeidienststelle im Gebäude der Polizeidirektion Nietzschestraße 33 in Linz erstattet, mit dem er sich mehrfach gegen das Verhalten der Polizeibeamtin mit der Dienstnummer X wendet. Unter anderem hätte ihm diese Polizeibeamtin eine eigenhändige Freiheitsberaubung - offenbar durch Inaussichtstellen einer abermaligen Einlieferung in die Wagner Jauregg Landesnervenklinik (vgl Schilderung des Bf der vorangegangenen Einlieferung vom 18.05.2008) – angedroht, ihn erfundener Lügen bezichtigt und eine fortgesetzte Rufschädigung begangen. Das Weitere möge dem Schreiben des Bf entnommen werden.

 

Der Bf bezieht sich in seiner Sachverhaltsschilderung zu Punkt 3 seiner Beschwerde ausdrücklich auf eine Richtlinienbeschwerde und nimmt dabei auch auf §§ 89 und 31 SPG sowie auf den § 5 der Richtlinienverordnung (Achtung der Menschenwürde) Bezug.

 

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist in weiten Bereichen als Dienstaufsichtsbeschwerde aufzufassen und hat im Besonderen auch Bezug zu einer Verletzung der Richtlinien-Verordnung – RLV (BGBl Nr. 266/1993), die Standards für den Umgang mit Betroffenen verbindlich festlegen sollte (vgl Einführungserlass des BMI vom 19.04.1993, Zl. 94.762/15-GD/93).

 

2. Gemäß § 89 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG (BGBl Nr. 566/1991, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 133/2009) hat der unabhängige Verwaltungssenat, insoweit in einer an ihn gerichteten Beschwerde die Verletzung einer gemäß § 31 festgelegten Richtlinie behauptet wird, diese der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hatte daher die vorliegende Beschwerde im Umfang der Aufsichts- und Richtlinienbeschwerde gemäß § 6 Abs 1 AVG 1991 an die örtlich und sachlich zuständige Dienstaufsichtsbehörde weiterzuleiten. Da das Vorbringen des Bf teilweise auch als eine Maßnahmenbeschwerde (Androhung einer Freiheitsberaubung durch Zwangseinlieferung ins Wagner-Jauregg) aufzufassen ist, über die der Oö. Verwaltungssenat gesondert zu befinden hat, wird die Beschwerde in Ablichtung übermittelt.

 

 

 

Dr. W e i ß

 

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