Linz, 09.09.2010
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 22. Juni 2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 16. Juni 2010, VerkR96-359-2010, wegen Übertretung des KFG 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 9. September 2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:
I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, dass im Schuldspruch der Tatort auf "Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, Hammersteinplatz 1, 5280 Braunau am Inn" geändert wird, der Spruchteil "Tatzeit: 14.12.2009, 11.05 Uhr" zu entfallen hat und der Bw als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH gemäß § 9 VStG Verantwortlicher war.
II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 28 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.
Rechtsgrundlage:
zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 44a Z1 und 19 VStG
zu II.: § 64 VStG
Entscheidungsgründe:
Zu I.:
1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 140 Euro (48 Stunden EFS) verhängt, weil die Fa. X als Zulassungsbesitzerin des Kfz X mit Schreiben vom 15. Jänner 2010 der BH Braunau/Inn aufgefordert worden sei, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug am 14. Dezember 2009 um 11.05 Uhr in Lengau auf der B147 bei km 7.000, Ortsgebiet Heiligenstatt, gelenkt bzw abgestellt habe und er diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt habe und auch keine andere Person benannt habe, die die Auskunft erteilten hätte können. Er wäre als Verantwortlicher der genannten Firma verpflichtet gewesen, diese Auskunft zu erteilen.
Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 14 Euro auferlegt.
2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 9. September 2010 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, bei der sowohl der Bw als auch der Vertreter der Erstinstanz entschuldigt nicht erschienen sind. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.
3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, laut Mitteilung seiner Mitarbeiter im Büro sei die Lenkerauskunft rechtzeitig in die Wege geleitet worden, deshalb ersuche er um Prüfung des Sachverhalts und Straferlass.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der die Argumente beider Parteien berücksichtigt wurden.
Aus dem Verfahrensakt geht hervor, dass nach einer Radaranzeige betreffend den auf die GmbH zugelassenen Pkw seitens der Erstinstanz ein mit 15.1.2010 datiertes Ersuchen um Lenkerauskunft an die GmbH an die Adresse in X erging, die laut Rückschein am 22. Jänner 2010 von einem Arbeitnehmer des Bw entgegengenommen wurde. Als darauf keine Reaktion erfolgte, wurde der Bw als handelsrechtlicher Geschäftsführer im Firmenbuch (Adresse in X) ermittelt und eine Strafverfügung vorbereitet. Am 2. März 2010 langte eine mit Firmenstempel und "i.V...." unterschriebene Lenkerauskunft der GmbH ein, in der Frau X als Lenkerin benannt wurde.
Im rechtzeitig eingebrachten Einspruch gegen die Strafverfügung wegen verspäteter Auskunftserteilung gemäß § 103 Abs.2 KFG machte der Bw geltend, die Strafverfügung sei trotz bereits 2004 erfolgter Ummeldung an seinen ehemaligen Wohnsitz adressiert gewesen und deswegen habe er auch das Schreiben wegen der Lenkerauskunft nicht erhalten; es handle sich um einen FirmenPkw. Auch das Ersuchen um Lenkerauskunft sei vermutlich an die falsche Adresse geschickt worden.
Dem Bw wurde mit der Aufforderung zur Rechtfertigung die Sach- und Rechtslage erläutert und er zu einer Stellungnahme eingeladen, wobei auch seine finanziellen Verhältnisse geschätzt wurden; das an die neue Adresse in X adressierte Schreiben wurde nicht behoben und daher an die Salzburger Adresse neu zugestellt. Der Bw teilte am 28. Mai 2010 mit, laut Auskunft seines Salzburger Büros sei das Ersuchen bearbeitet worden; er erteilte neuerlich eine gleichlautende Lenkerauskunft. Daraufhin erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.
Zur Mitteilung der GmbH vom 9.9.2010, beim UVS eingelangt um 12.48 Uhr, der Bw könne "aus gesundheitlichen Gründen den Termin nicht wahrnehmen", ist zu sagen, dass keine näheren Ausführungen zu einer bestimmten Erkrankung enthalten sind, sodass, wie in der Ladung angekündigt, die Verhandlung gemäß § 51f Abs.2 VStG durchgeführt wurde – die zunächst für 22. Juli 2010 anberaumte Verhandlung war auf Ersuchen des Bw bereits einmal urlaubsbedingt verlegt worden.
In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Eine nicht fristgerechte Erteilung einer Lenkerauskunft einer Nichterteilung gleichzuhalten. Der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines KFZ jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl VwGH 18.11.1992, 91/03/0294 ua).
Der Ort der Erfüllung der Verpflichtung des Zulassungsbesitzers ist der Sitz der anfragenden Behörde, somit, wie auch im Spruch wörtlich umschrieben, der Erstinstanz (vgl E 31.1.1996, 93/03/0156; 25.4.1997, 95/02/0547). Die im Spruch angeführte Lenkzeit als Tatzeit ist gegenstandslos und war daher zu eliminieren, wobei die Anführung des Datums des Ersuchens um Lenkerbekanntgabe ausreicht (vgl E 3.11.2000, 98/02/0329).
Der Bw ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer zur Vertretung der GmbH nach außen berufen und damit gemäß § 9 Abs.1 VStG verantwortlich für die fristgerechte Erteilung einer Lenkerauskunft. Ihm sind auch Fehler bei der Auskunftserteilung, insbesondere die Nichteinhaltung der gesetzlich vorgegebenen und daher nicht von der Erstinstanz abänderbaren Frist, zuzurechnen.
Die Zustellung des Auskunftsersuchens erfolgte laut Rückschein am 22. Jänner 2010 an die Adresse der GmbH, die auch im KZR aufscheint. Die Frist zur Lenkerbekanntgabe endete daher mit 5. Februar 2010; die Auskunft wurde tatsächlich am 2. März 2010 erteilt, also zweifellos verspätet. Einen Grund dafür hat der Bw nicht genannt.
Auf dieser Grundlage war davon auszugehen, dass der Bw den ihm nunmehr modifiziert im Sinne des § 44a Z1 VStG zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, zumal ihm die Glaubhaftmachung (gänzlich) mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.
Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG bis 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.
Der Bw hat der Einkommensschätzung nicht widersprochen, er ist unbescholten – dieser Milderungsgrund wurde bereits berücksichtigt – und die Lenkerauskunft wurde – lediglich verspätet aber doch – erteilt, sodass mit einer (beim Unrechtsgehalt einer Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG) ohnehin niedrig bemessenen Strafe vorzugehen war.
Die von der Erstinstanz verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw zu mehr Sorgfalt im Umgang mit Behörden anhalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu II.:
Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Bissenberger
Beschlagwortung:
verspätete Lenkerauskunft