Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165458/2/Ki/Kr

Linz, 13.10.2010

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vom 4. Oktober 2010 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10. August 2010, VerkR96-24073-2010/Dae STE P.-Akt, wegen einer Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

 

 

            I.      Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

 

        II.      Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten
I. Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 20 Euro, ds 20% der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 Abs. 1 und 2 VStG.


 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z.10a iVm § 99 Abs.2d StVO 1960 eine Geldstrafe von 100 Euro (48 Stunden EFS) verhängt und ihm ein Verfahrenskosten­beitrag von 10 Euro auferlegt. Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 28. Mai 2010 um 21.00 Uhr in Ansfelden, Autobahn, Ansfelden Nr. 1 bei km 170.000 in Fahrtrichtung Wien, als Lenker des Pkw X, die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 43 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Gunsten des Berufungswerbers abgezogen. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z.10a iVm § 99 Abs.2d StVO 1960 verwirklicht.

 

2. Der Berufungswerber hat fristgerecht eine inhaltlich ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungs­vorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Ober­österreich mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzel­mitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und von keiner Verfahrenspartei eine solche beantragt wurde (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

3. Der Berufungswerber macht im Wesentlichen geltend, dass sein Bruder gestorben sei und er zur Beerdigung rechtzeitig kommen wollte. Die Höhe der Strafe sei ihm zu teuer, da er arbeitslos sei. Außerdem zahle er eine monatliche Kreditrate von 122,10 Euro, die Mietkosten werden mit 440 Euro und die Stromkosten mit 50 Euro beziffert. Es komme dann natürlich auch noch das Essen hinzu und sein Gesamteinkommen belaufe sich momentan auf 737 Euro. Es wird eine möglichst minimale Strafe beantragt, damit er sein Leben normal weiter führen könne.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Der Strafrahmen des § 99 Abs.2d StVO 1960 reicht von 70 Euro bis zu 2.180 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit 24 Stunden bis zu 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.


 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Straf­drohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegen­einander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berück­sichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

In der Begründung zur Strafbemessung hat die belangte Behörde ausgeführt, dass die von dem Berufungswerber gesetzte Verwaltungsübertretung zweifelsfrei erwiesen wurde und diese wird auch von dem Berufungswerber nicht bestritten. Strafmildernd wurde das Eingeständnis des Berufungswerbers und die bisherige Unbescholtenheit im Verwaltungsbezirk der belangten Behörde gewertet und es wurde die mit der ursprünglich beeinspruchten Strafverfügung vom 13. Juli 2010, VerkR96-24073-2010, verhängte Geldstrafe auch unter Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse von 170 Euro auf 100 Euro herabgesetzt. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde von 72 Stunden auf 48 Stunden herabgesetzt.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung (§ 19 VStG) wird zunächst darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit der Sicherheit im Straßenverkehr dienen. Geschwindigkeitsüberschreitungen, insbesondere auf Autobahnen, stellen grundsätzlich eine gravierende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit dar und es zieht ein derartiges Verhalten häufig Verkehrsunfälle mit schweren Folgen (Sach- und Personenschäden) nach sich. Derartigen Übertretungen liegt daher ein erheblicher Unrechtsgehalt zu Grunde. Um die Allgemeinheit darauf zu sensibilisieren ist grundsätzlich aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten. Ebenso sind spezialpräventive Überlegungen dahingehend anzustellen, den Beschuldigten durch die Bestrafung von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass unter Zugrundelegung des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens die  Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe unter Berücksichtigung der Tat- und Schuldangemessenheit im untersten Bereich festgesetzt ist. Aus diesem Grund wird eine Herabsetzung nicht in Erwägung gezogen, der Berufungswerber wurde durch die Straffestsetzung nicht in seinen Rechten verletzt.

 

5. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

6. Der Berufungswerber wird darauf hingewiesen, dass laut VStG (§ 54b Abs.3) einen Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist. Ein entsprechender Antrag wäre gegebenenfalls bei der Erstbehörde (Bezirkshauptmannschaft Linz-Land) einzubringen.

 



Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.



Hinweis:

 

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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