Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100601/2/Sch/Bf

Linz, 15.05.1992

VwSen - 100601/2/Sch/Bf Linz, am 15. Mai 1992 DVR.0690392 G V, W Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des G V vom 28. April 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 9. April 1992, VerkR96-3446/1991, zu Recht:

I.: Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.: Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten I.Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 2.000 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG; zu II.: § 64 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Straferkenntnis vom 9. April 1992, VerkR96-3446/1991, über Herrn G V, Sstraße, W wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 10.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen verhängte, weil er am 31. März 1991 gegen 18.25 Uhr den PKW W auf der W A in Richtung W gelenkt hat, wobei er zwischen Straßenkilometer und die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um mindestens 120 km/h überschritten hat.

Außerdem wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.000 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Zum Vorbringen des Berufungswerbers, im Hinblick auf die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sei Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 Abs.1 VStG eingetreten, ist zu bemerken, daß die Erstbehörde ein mit 25. Juni 1991 datiertes Rechtshilfeersuchen mit allen die Tat betreffenden Sachverhaltselementen an die Bundespolizeidirektion W gerichtet hat. Daß ein Rechtshilfeersuchen eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs.2 VStG darstellt, steht außer Zweifel.

Im übrigen wird vom Berufungswerber lediglich das Strafausmaß in Berufung gezogen. Hiezu ist folgendes auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Geschwindigkeitsüberschreitungen stellen eine zumindest abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit dar. Dies trifft insbesonders dann zu, wenn die Überschreitungen ein beträchtliches Ausmaß aufweisen. Im konkreten Fall wurde die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mindestens 120 km/h überschritten. Bei der Strafzumessung ist bei Geschwindigkeitsüberschreitungen naturgemäß primär auf das Ausmaß derselben Bedacht zu nehmen. Bei einer eklatanten Geschwindigkeitsüberschreitung hat daher im Sinne des § 19 Abs.1 VStG eine entsprechend hohe Geldstrafe verhängt zu werden.

Eine Geschwindigkeitsüberschreitung in einem derartigen Ausmaß und noch dazu über eine beträchtliche Wegstrecke kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht fahrlässig unterlaufen, vielmehr ist bei einer solchen Übertretung zweifelsfrei von Vorsatz auszugehen. Im konkreten Fall liegt daher ein hoher Grad des Verschuldens vor. Der Berufungswerber hat zwar anläßlich seiner Einvernahme durch die Bundespolizeidirektion Linz am 7. Oktober 1991 angegeben, er habe "die Geschwindigkeitsübertretung übersehen". Diese Verantwortung ist aber vollkommen unglaubwürdig, da jedem Fahrzeuglenker die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit bekannt sein muß und ein derartig hohes Tempo, wie es vom Berufungswerber über eine lange Strecke eingehalten wurde, keinesfalls aus Versehen gewählt werden kann. Im übrigen widerspricht sich der Berufungswerber selbst, da er den Meldungslegern gegenüber angegeben hat, er habe das Fahrzeug "ausprobieren" wollen.

Der Unrechtsgehalt der vom Berufungswerber gesetzten Verwaltungsübertretung im Sinne des § 19 Abs.1 VStG wiegt bereits derartig schwer, daß hintangestellt bleiben kann, wieviele einschlägige Verwaltungsübertretungen der Berufungswerber bereits zu verantworten und über welchen Zeitraum er sich allenfalls wohlverhalten hat. An der Ausschöpfung des Strafrahmens vermag der unabhängige Verwaltungssenat daher im konkreten Falle keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.

Eine Herabsetzung der Geldstrafe könnte nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn dem Berufungswerber der Milderungsgrund der völligen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute käme, was aber im konkreten Fall zweifelsfrei nicht zutrifft.

Im übrigen vertritt der unabhängige Verwaltungssenat die Ansicht, daß im Hinblick auf Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht nur völlig gleichartige Delikte als einschlägig anzusehen sind, sondern alle, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen.

Wenn der Berufungswerber vermeint, sein Geständnis hätte ihm als mildernd zugute gehalten werden müsse, so ist dem entgegenzuhalten, daß aufgrund der Sachlage ihm gar nichts anderes übriggeblieben ist, als die Verwaltungsübertretung einzugestehen. Ein solches, aufgrund der Umstände "erzwungenes", Eingeständnis stellt aber keinesfalls einen Milderungsgrund dar.

Auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers wurde von der Erstbehörde nicht eingegangen. Der Berufungswerber hat anläßlich der von der Bundespolizeidirektion Wien am 7. Oktober 1991 aufgenommenen Niederschrift angegeben, über ein Einkommen von monatlich 20.000 S netto, als Vermögen über einen PKW im Wert von 1,5 Millionen Schilling und über keine Sorgepflicht zu verfügen. Ausgehend von diesen persönlichen Verhältnissen muß dem Berufungswerber die Bezahlung der verhängten Geldstrafe durchaus zugemutet werden, ohne daß ihm eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung seiner Lebensführung droht.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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