Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165395/5/Zo/Jo

Linz, 15.10.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X vom 07.09.2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 19.08.2010, Zl. VerkR96-1706-2010, wegen einer Übertretung des GGBG zu Recht erkannt:

 

 

I.             Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Berufungswerber eingestellt.

 

II.           Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z2 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis zusammengefasst vorgeworfen, dass er als Gefahrgutbeauftragter und Verantwortlicher der X, als Auftraggeber bei der Beförderung von 4.200 kg Gefahrgut, UN 3260 Natriumhydrogensulfat, die Vorschriften des ADR nicht eingehalten habe. Er habe als Auftraggeber dem Absender nicht alle Dokumente zur Verfügung gestellt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Bei der Kontrolle sei festgestellt worden, dass die Nummer UN 3062 nicht im Beförderungspapier eingetragen worden war. Dieser Mangel sei entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.

Die gegenständliche Übertretung sei am 27.04.2010 um 11.45 Uhr in 4543 Alland, Gewerbestraße 550, auf der A21 festgestellt worden, das Gefahrgut sei mit dem LKW mit dem Kennzeichen X mit dem Anhänger, Kennzeichen X transportiert worden.

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs.4 iVm § 27 Abs.2 Z2 GGBG begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 750 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 75 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er Gefahrgutbeauftragter gemäß GGBG der X sei, nicht jedoch Gesamtverantwortlicher dieser Unternehmens. Beim gegenständlichen Produkt Natriumhydrogensulfat handle es sich um ein Produkt, welches zwar laut ADR-Handbuch in eine Gefahrenklasse einzuordnen sei, nach den ihm vorliegenden Bestätigungen einschlägiger Institute jedoch nicht. Dieses Produkt sei daher bei ihnen ohne ADR-Klasse registriert, weshalb für den Transport keine "ADR-Papiere" erstellt werden.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Perg hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung einer Stellungnahme der X. Bereits daraus ergibt sich, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

X lenkte am 27.04.2010 um 11.45 Uhr den LKW X mit dem Anhänger X. Bei einer Kontrolle in X, X wurde festgestellt, dass er dabei 9.400 kg UN 3077 umweltgefährdender Stoff, fest, n.a.g. (Natriumdichlorisocyanorat-dihydrat, Trichlorisocyanursäure), 9, III sowie 4.200 kg UN 3260 ätzender saurer anorganischer fester Stoff, n.a.g. (Natriumhydrogensulfat), 8, III transportierte. Entsprechend der Polizeianzeige ist die X mit Sitz in X, Auftraggeber, Verpacker und Absender des gegenständlichen Gefahrguttransportes. Sie hat es laut Anzeige als Auftraggeberin des  Transportes unterlassen, dem Absender die erforderlichen Dokumente zur Verfügung zu stellen, weil das Gefahrgut mit der UN Nr. 3062 nicht im Beförderungspapier angeführt war.

 

Der Berufungswerber ist Gefahrgutbeauftragter der X, jedoch nicht handelsrechtlicher Geschäftsführer. Entsprechend der Mitteilung dieses Unternehmens vom 06.10.2010 ist der Berufungswerber auch nicht zum verantwortlichern Beauftragten iSd § 9 VStG bestellt worden.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 11 Abs.1 GGBG haben Unternehmen, deren Tätigkeiten die Beförderung gefährlicher Güter nach den gemäß § 2 Z1, 2 oder 3 in Betracht kommenden Vorschriften oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Befüllen oder Verpacken sowie Be- oder Entladen, mit Ausnahme des Entladens am endgültigen Bestimmungsort, umfassen, eine oder mehrere qualifizierte Personen mit deren Zustimmung als Sicherheitsberater für die Gefahrgutbeförderung (Gefahrgutbeauftragte) zu benennen.

 

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortlicher Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

5.2. Der Berufungswerber ist bestellter Gefahrgutbeauftragter der X. Als solcher ist er nach den Bestimmungen des § 11 GGBG im Wesentlichen dafür verantwortlich, in Zusammenarbeit mit der Unternehmensleitung Maßnahmen zu veranlassen, welche die Durchführung der mit der Beförderung von Gefahrgütern verbundenen Tätigkeiten unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen und unter optimalen Sicherheitsbedingungen erleichtern. Er hat unter anderem auch einen Jahresbericht für die Unternehmensleitung zu erstellen und nach einem Unfall oder schweren Verstoß einen Bericht für die Unternehmensleitung zu erstatten. Aus diesen Regelungen ergibt sich, dass grundsätzlich nicht der Gefahrgutbeauftragte für Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit dem Transport von Gefahrgütern verantwortlich ist. Diese grundsätzliche Verantwortlichkeit trifft bei juristischen Personen gemäß § 9 Abs.1 VStG die zur Vertretung nach außen berufenen Organe, im konkreten Fall die handelsrechtlichen Geschäftsführer der X. Der Berufungswerber ist jedoch nicht handelsrechtlicher Geschäftsführer dieses Unternehmens und wurde auch nicht zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 VStG bestellt. Er hat daher die der X vorgeworfenen Übertretungen nicht zu verantworten, weshalb seiner Berufung stattzugeben war.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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