Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165453/5/Br/Th

Linz, 19.10.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Herrn X, gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 01.09.2010, Zl. VerkR96-17026-2010-Kub, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem o.a. Bescheid dem Berufungswerber dessen Einspruch gegen die ihm am 06.08.2010 durch Hinterlegung beim Postamt X zugestellte Strafverfügung vom 3.08.2010 (gleiche Aktenzahl), gestützt auf § 17 Abs.3 ZustellG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz begründete die Zurückweisung im wesentlichen damit, dass der Einspruch erst persönlich bei ihr am 23.08.2010 eingebracht wurde, die Rechtsmittelfrist jedoch bereits am 20.08.2010 abgelaufen sei.

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner bei der Behörde erster Instanz per E-Mail am 21.9.2010 angebrachten Berufung.

Darin  weist er unter anderem fälschlich darauf hin, dass der Zustellversuch erst am 6.8.2010 erfolgt wäre. Daher habe er das Poststück (Strafverfügung) erst am 9.8.2010 von der Post abholen können. Daher wäre es ihm nicht möglich gewesen die 14-tägige (gemeint zweiwöchige) Rechtsmittelfrist zu nutzen um den Bescheid zu überdenken und den aufgetretenen Fehler zu bemerken und zu melden. Er habe den Einspruch am 23.8.2010 eingebracht.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat dem Unabhängigen Verwaltungssenat den Verfahrensakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. In einer Ladung des Berufungswerbers zur Behörde für den 29.9.2010 findet sich als Aktenvermerk der Hinweis, dass der Berufungswerber auf die Rechtsmittelfrist hingewiesen worden sei und er dennoch die Vorlage der Sache an die Berufungsbehörde gewünscht habe.

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, da laut Aktenlage in Verbindung mit dem Parteiengehör der Sachverhalt unsbestritten feststeht (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

 

 

3.2. Mit den h. Schreiben vom 12. Oktober 2010 wurde dem Berufungswerber die offenkundig verspätete Einbringung des Einspruches vorgehalten.

Der Berufungswerber äusserste sich dazu letztlich nicht binnen der ihm eröffneten Frist. Diesbezüglich wurde mit ihm am 18.10.2010 fernmündlich Kontakt aufgenommen. Dabei erklärte der Berufungswerber diese Mitteilung sowohl im Postweg als auch per E-Mail erhalten zu haben. Es sei ihm zwischenzeitig klar, dass der Einspruch damals verspätet war, so der Berufungswerber im Ergebnis anlässlich dieses Telefonates. Er kündigte an in Kürze (10 Minuten) der Berufungsbehörde eine entsprechende Nachricht per E-Mail zu übermitteln, worin er beabsichtige die Berufung zurückzuziehen.

Diese ankündigte Nachricht langte jedoch nicht ein.

 

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen:

Wie dem Rückschein der Zustellung der Strafverfügung vom 3.8.2010 zu entnehmen ist, wurde dem Berufungswerber diese nach einem Zustellversuch am 5.8.2010, ab 6.8.2010, 08.00 Uhr  beim Postamt X zur Abholung bereit gehalten.

Die Rechtsmittelfrist begann demnach mit Freitag 6.8.2010 zu laufen und endete demnach mit Ablauf des Freitag den 20.8.2010.

Dagegen hat der Berufungswerber erst am 23.8.2010 bei der Behörde erster Instanz protokollarisch das Rechtsmittel eingebracht.

Sollten er vom Zustellvorgang am 6.8.2010 doch nicht Kenntnis erlangt haben, würde dies selbst im Falle einer bloß vorübergehenden Ortsanwesenheit am Beginn des Fristenlaufes nichts ändern. Die Rechtsmittelfrist beginnt grundsätzlich mit der bewirkten Zustellung zu laufen, wobei eine erst spätere Behebung den Fristenlauf nicht verlängert (vgl. unter vielen VwGH 13.4.1989, 88/06/0140).

 

Nach § 17 Abs.3 ZustellG ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten lediglich nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 (ZustellG) wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte. Der Berufungswerber hat in diesem Verfahren nicht einmal selbst eine Ortsabwesenheit behauptet. 

 

 

3.3.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Seite 1601, Anm 11 zu § 49 VStG; sowie Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze15, Seite 240, Anm. 9 zu § 49 VStG).

Hier war davon auszugehen, dass der Berufungswerber rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte und die die Strafverfügung vom 3. August 1010 enthaltende Sendung gemäß § 17 Abs.3 ZustG mit dem ersten Tag der Abholfrist, also mit dem 6. August  2010, als zugestellt zu werten ist.

Die Rechtswirksamkeit des Zustellvorganges hängt nicht davon ab, dass dieser dem Zustellempfänger zur Kenntnis gelangt. Soweit der Beschwerdeführer aber meint, es sei nicht allgemein bekannt und es könne daher auch bei ihm nicht als bekannt vorausgesetzt werden, dass im Falle der Hinterlegung die Berufungsfrist unabhängig von der Abholung des Bescheides zu laufen beginne, übersieht er, dass der diesbezügliche Wissensstand des Empfängers für den Beginn des von der Zustellung des Bescheides allein abhängigen Fristenlaufes nicht entscheidend ist (vgl. dazu die bei Walter/Thienel, a.a.O., S. 1991, zitierte Judikatur u. VwGH v. 24.3.2004, 2004/04/0033).

Der verfahrensgegenständliche Einspruch war daher verspätet und damit die gegen dessen Zurückweisung erhobenen Berufung als unbegründet abzuweisen (vgl. VwGH 1.4.2008, 2006/06/0243).

 

Die Fristversäumnis hat zur Folge, dass die angesprochene Strafverfügung mit dem ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen ist.

Die Einspruchsfrist ist eine gesetzlich angeordnete Frist, deren Verlängerung oder Verkürzung einer behördlichen Disposition entzogen ist.

 

Es daher auch der Berufungsbehörde verwehrt auf das Sachvorbringen des Berufungswerbers einzugehen bzw. sich inhaltlich mit der Strafverfügung auseinander zu setzen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

                                                           

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220  Euro zu entrichten.

 

 

                                                                          

 

Dr.  B l e i e r

 

 

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