Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210557/4/BMa/Th

Linz, 18.10.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des X, Geschäftsführer der X Gesellschaft mbH in X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Linz-Land vom 4. Mai 2010, BauR96-155-2008/Pl, wegen einer Übertretung der Oö. Bauordnung 1994 zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 VStG iVm. § 66 Abs.4 AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Verantwortlicher gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz der X Gesellschaft m.b.H, X, zu verantworten, dass die X Gesellschaft m.b.H., X, als Bauführer zumindest vom 14.02.2008 bis 30.04.2008 – wie von der Baubehörde am 14.02.2008 festgestellt wurde – auf dem Gst. Nr. X, KG X, eine Zelthalle mit den Abmessungen von 20 x 40 m aufgestellt und somit ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ausgeführt hat.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 57 Abs.1 Z2 iVm. § 57 Abs.2 Oö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66/1994 idgF

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich ist,     Gemäß

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

 

1.450 Euro            12 Stunden                              § 57 Abs.2 Oö. BauO 1994,

                                                                           LGBl. 66/1994 idgF.

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 145 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

         1.595 Euro."

 

1.2. Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen nach Schilderung des Verwaltungsgeschehens und Darlegung der Rechtsgrundlagen aus, der objektive Tatbestand sei aufgrund des vorliegenden Sachverhalts als erfüllt anzusehen. Der Bw habe fahrlässig gehandelt, er könne sich nicht auf mangelndes Verschulden im Sinn eines Rechtsirrtums bzw. Unkenntnis der für ihn maßgeblichen Bestimmungen berufen, denn eine irrige Gesetzesauslegung entschuldige nur dann, wenn sie unverschuldet sei. Es sei Sache des Bw gewesen, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen. Die Höhe der Strafe sei schuld- und tatangemessen um den Bw in Hinkunft von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.

 

1.3. Gegen dieses Straferkenntnis, dass dem Bw am 6. Mai 2010 zugestellt wurde, richtet sich die am 19. Mai bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingelangte und damit rechtzeitige Berufung vom 12. Mai 2010.

 

1.4. Die Berufung führt lediglich an, dass der Bw wegen dem verfahrensgegenständlichen Tatbestand bereits eine Strafe in Höhe von 300 Euro beim Magistrat Enns bezahlt habe. Weiters wird ausgeführt: "Damit war die Strafe für mich erledigt. Warum dann das Stadtamt Enns noch eine zusätzliche Anzeige mit gewaltigen Anschuldigungen an meiner Person an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land geschickt hat, weiß ich nicht. Ich habe nicht absichtlich gehandelt, sondern im Sinne der Wirtschaft.

 

Ich kann nur sagen, es tut mir leid, aber die Dringlichkeit einen Lagerplatz für einen wichtigen Kunden zu schaffen, war unserer Firma sehr wichtig."

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den vorgelegten Verwaltungsakt zu BauR96-155-2008/Pl Einsicht genommen. Durch die Berufung wurde weder der objektive noch der subjektive Tatbestand bestritten, auch die Strafhöhe wurde nicht in Zweifel gezogen. Das Berufungsvorbringen zielt lediglich auf eine mögliche Doppelbestrafung ab.

Aus diesem Grund wurde der Berufungswerber mit Schreiben vom 9. Juni 2010 aufgefordert, seine Aussage, er habe bereits eine Strafe von 300 Euro beim Magistrat Enns bezahlt, entsprechend zu belegen.

 

Innerhalb offener Frist wurde vom Bw keine Stellungnahme dazu abgegeben oder entsprechende Beweise vorgelegt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Es kann nicht festgestellt werden, dass bereits eine Strafe von 300 Euro in dieser Angelegenheit vom Magistrat Enns eingehoben wurde. Das diesbezügliche Vorbringen des Bw wird als Schutzbehauptung gewertet.

 

3.2. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 22 Abs.1 VStG sind Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch verschiedene selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt.

Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zu ahndenden strafbaren Handlungen (Abs.2 leg.cit).

 

Die in Zusammenhang mit dieser Gesetzesstelle ergangene Judikatur des VwGH legt dar, dass eine neuerliche Bestrafung wegen Tathandlungen, die in den von der ersten Bestrafung umfassten Tatzeitraum fallen, gegen das Verbot der Doppelbestrafung verstößt (VwGH 30.6.1987, 87/04/0018).

 

Zwar hat der Berufungswerber vorgebracht, er sei wegen desselben Sachverhalts bereits vom Magistrat Enns bestraft worden, die Zuständigkeit des Magistrats Enns würde aber eine Bestrafung nach der Oö. Bauordnung 1994 ausschließen, weil Strafbehörde erster Instanz nach diesem Gesetz die Bezirksverwaltungsbehörde ist.

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass eine Doppelbestrafung auch nicht angenommen werden kann, hat der Berufungswerber doch keine entsprechenden Beweise angeboten und der Unabhängige Verwaltungssenat ist nicht dazu berufen, Erkundungsbeweise durchzuführen.

 

Die Berufung war daher mangels Vorliegens eines tauglichen Anfechtungsgrundes zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Bergmayr-Mann

 

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