Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522687/2/Br/Th

Linz, 18.10.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck  vom 27.9.2010, Zl.: VerkR21-374-2010, wegen einer Aufforderung nach § 24 Abs.4 FSG 1997, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen;

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009; §§ 24 Abs.4 iVm 8 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Berufungswerber wurde mit dem angefochtenen Bescheid aufgefordert innerhalb von drei Wochen ab Rechtskraft die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde (Gutachten) – Facharzt für Innere Medizin und Psychiatrie -  vorzulegen.

 

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz aus:

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Nach § 8 Abs. 2 FSG ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen, wenn zur Erstattung des Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich sind; der (Antragsteller) hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

Aufgrund einer Anzeige der Polizeiinspektion x a. H. wurde der Sanitätsdienst der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck beauftragt, ein Gutachten zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung zu erstellen. Ein Gutachten konnte jedoch nicht erstellt werden, da Sie den geforderten Facharztbefund für Innere Medizin und Psychiatrie bis zum heutigen Tag nicht beigebracht haben.

 

Da die Abklärung des Gesundheitszustandes auf Grund dieses Sachverhaltes im Interesse der Verkehrssicherheit unbedingt erforderlich ist und ein weiterer Aufschub nicht zu verantworten wäre, musste die Erbringung des ärztlichen Gutachtens und der für die Erstellung des Gutachtens erforderlichen fachärztlichen Stellungnahmen nunmehr unter Setzung einer angemessenen Frist bescheidmäßig angeordnet werden.

 

 

 

2. In der dagegen fristgerecht bei der Behörde erster Instanz am 5.10.2010 eingebrachten Berufung trägt der Berufungswerber vor, den Amtsarzt einige male aufgesucht zu haben, was aber nicht möglich gewesen wäre. Er hätte ferner auch kein Telefon. Dieses Gutachten könne er auch in der nächsten Zeit nicht erledigen, weil er in der nächsten Zeit für sechs Monate im Ausland sei.

 

 

2.1. Damit vermag der Berufungswerber eine Rechtswidrigkeit des Aufforderungsbescheides jedoch  nicht aufzuzeigen.

 

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte mit Blick auf die Aktenlage unterbleiben (§ 67d Abs.2 Z1 AVG).

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat ergänzend Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie durch Einbeziehung des Ergebnisses der Einvernahme des Berufungswerbers im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.5.2010 vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in den Verfahren VwSen-165063/./Br und VwSen-165064/./Br. Ebenfalls wurde Einsicht genommen in das h. Erk. vom 21.9.2005, VwSen-160784/2/Br/Wü.

 

 

3.1. Sachverhalt:

Dieses Verfahren wurde wegen des begründeten Verdachtes der fehlenden gesundheitlichen Eigung des Berufungswerbers zum Lenken von KFZ im Zusammenhang mit dem Verhalten nach einem Parkschaden (Fahrerflucht) am 1.4.2009 eingeleitet. Im Akt wurde auf die von h. in der bestätigenden Berufungsentscheidung auf den vom Berufungswerber im Rahmen der Berufungsverhandlung gewonnenen Eindrucks verwiesen (AS 23). Dieser Seite beigefügt befindet sich ein scheinbar vom Berufungswerber beschriebener Zettel mit dem Text: „Jou are relativ loco! Du bist etwas oder dotal depert!“

Ebenfalls wurde auf ein weiteres Fehlverhalten des Berufungswerbers im Straßenverkehr vom 23.7.2009 verwiesen.

 

 

3.1.1. Der Berufungswerber ist bereits mehrfach durch Missachtung von Verkehrsregeln auffällig geworden. Insbesondere in den beiden zuletzt geführten Berufungsverfahren - VwSen-165164 u. VwSen-165064 - schien ihm jegliches Unrechtsbewusstsein  zu fehlen. Beim Berufungswerber wurde insbesondere anläßlich der Berufungsverhandlung am 26.5.2010 der begründet erscheinende Eindruck einer gesundheitlichen Beeinträchtigung evident. Er schien dem Verfahrensgegenstand nicht wirklich folgen zu können. So erzählte er von einem offenkundig anderen Fall wegen eines Parkschadens, weswegen er sich ebenfalls zu unrecht beschuldigt fühle.

Über Vorhalte der h. Aktenlage und des dazu vorliegenden technischen Gutachtens kamen von ihm keine sachbezogenen Erklärungen. Er wirkte im Ergebnis verlangsamt und in sich gekehrt. Abschließend meinte er wer ihm diese Reise nach Linz nun zahlen würde.

Der Hinweis des Verhandlungsleiters, dass doch seine Berufung dieses Verfahren bedingt habe, schien an ihm, seinem Verhalten zu erschließen, völlig vorbeizugehen. Ein auf den Verfahrensgegenstand bezogener Dialog war trotz geduldigen und der Person zugewandten Bemühens seitens der Verhandlungsleitung kaum möglich. Der Berufungswerber zeigte sich durchaus aufgeschlossen zum gegebenen Zeitpunkt das Fahren aus eigenem Antrieb aufzugeben.

 

 

3.2. Vor diesem Hintergrund scheint der Berufungsbehörde beim Berufungswerber ein im Vergleich zur Altersnorm auffälliger Leistungsabbau durchaus wahrscheinlich (§ 17 Abs.2 FSG-GV).

Bereits in dem mit h. Erk. vom 14.9.2009, VwSen-164412/6/Br, wenngleich diesbezüglich der Schuldspruch mangels nachweisbaren Schadens zu beheben war, lag ein ungemeldet gebliebener Parkschaden zu Grunde. Der Berufungswerber weist offenkundig sowohl in der Handhabung seines Kraftfahrzeuges als auch in seiner Wahrnehmung im Verkehrsgeschehen erhebliche Defizite auf. Ebenso könnte beim Berufungswerber die Fähigkeit sich den Vorschriften des Straßenverkehrs anzupassen an sich eingeschränkt sein. Bereits das h. Verfahren vom 21.9.2005, VwSen-160784/2/Br/Wü, lässt ebenfalls einen Schluss darauf zu.

Angesichts dieser Faktenlage bestehen ausreichende sachliche Anhaltpunkte an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen erhebliche und begründete Zweifel zu hegen.

 

 

4. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

§ 3 Abs.1 FSG: Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

 

     1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

     ...

     Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.

     ...

Abs.3 leg.cit.: Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind.

 

 

4.1. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind für einen Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs.4 FSG jedenfalls begründete Bedenken in der Richtung notwendig, dass der Inhaber der Lenkerberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Es müssen hiefür zwar nicht Umstände vorliegen, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Überprüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl. hiezu VwGH vom 25.5.2005, GZ. 2004/11/0016 sowie VwGH 10.11.1998, Zl. 98/11/0120, VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0248 und VwGH 18.3.2003, Zl. 2002/11/0230).

Ein solcher Aufforderungsbescheid wurde beispielhaft dann als rechtens erachtet, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht bestanden hätten, der Betroffene – sei etwa wegen mangelhaften Sehvermögens oder mangelhaften Hörvermögens  - nicht hinreichend frei von Behinderungen oder ihm die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung fehlte (s. VwGH 13.8.2003, 2002/11/0103).

Nicht anders kann es hier gesehen werden, wenn vor dem Hintergrund der hier gesicherten Faktenlage die Amtsärztin am 20.9.2010 der Behörde mitteilte zur fachlichen Beurteilung entsprechende Gutachten benötigen würde (AS 25).

 

 

4.2. Somit liegen auch hier die Voraussetzungen iSd § 24 Abs.4 FSG vor.

Laut der diesbezüglich noch nach dem Kraftfahrgesetz ergangenen Judikatur könnte beim 71-jährigen Berufungswerber ein im  „Vergleich zur Altersnorm“  überdurchschnittlicher und die Fahreignung fraglich erscheinen lassender Leistungsabbau vorliegen (VwGH 30.6.1992, 92/11/0056).

Die hier evidenten Fehlleistungen betreffend den Berufungswerber – insbesondere drei von ihm unbemerkt gebliebener Parkschäden und mehrfache Verstöße gegen die Vorschriften des ruhenden Verkehrs – können als überzeugendes  Indiz dafür herhalten (VwGH 23.3.2004, 2002/11/0131).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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