Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100602/7/Sch/Ka

Linz, 30.06.1992

VwSen - 100602/7/Sch/Ka Linz, am 30. Juni 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des A S vom 11. Mai 1992 (Eingangsdatum), gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. April 1992, VerkR-96/2614/1992-Hu, eingeschränkt auf das Strafausmaß, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 4.000 S sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage herabgesetzt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 400 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 22. April 1992, VerkR-96/2614/1992/Hu, über Herrn A S, Sgasse, W, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z.10a i.V.m. 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 eine Geldstrafe von 6.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden verhängt, weil er am 2. Jänner 1992 um 15.11 Uhr im Gemeindegebiet A auf der W A bei Autobahnkilometer in Richtung W den PKW mit dem Kennzeichen W im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h" unter besonders gefährlichen Verhältnissen, nämlich mit einer weit überhöhten Geschwindigkeit von 165 km/h, gelenkt hat.

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 600 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung ein. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Geschwindigkeitsüberschreitungen, jedenfalls ab einem gewissen Ausmaß, stellen eine zumindest abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit dar. Sie führen immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen bzw. sind die allfälligen Folgen eines Unfalles beträchtlicher als bei Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten. Bei der Strafbemessung im Hinblick auf Geschwindigkeitsüberschreitungen ist naturgemäß primär auf das Ausmaß derselben Bedacht zu nehmen. Im konkreten Fall wurde die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 65 km/h überschritten. Es liegt hier also eine beträchtliche Überschreitung, nämlich um 65 %, vor. Wenn der Berufungswerber vorbringt, er habe das entsprechende Vorschriftszeichen übersehen, so muß ihm entgegengehalten werden, daß von einem Fahrzeuglenker ein solches Maß an Aufmerksamkeit verlangt werden muß, das ihm die Wahrnehmung von Verkehrszeichen ermöglicht.

Trotz dieser Ausführungen ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zu der Ansicht gelangt, daß auch mit der nunmehr festgesetzten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden kann. Zum einen ergibt sich dies aus dem Umstand, daß der Berufungswerber in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht unbescholten ist und sohin die von ihm nunmehr gesetzte Tat in einem offensichtlichen Widerspruch zu seinem bisherigen Verhalten steht. Es kann somit erwartet werden, daß auch die herabgesetzte Strafe dem spezialpräventiven Aspekt entspricht.

Darüberhinaus ist festzuhalten, daß die Erstbehörde vom Vorliegen besonders gefährlicher Verhältnisse ausgegangen ist, ohne diesen Umstand auch nur mit einem Wort zu begründen. Da sich die Berufung ausdrücklich aber nur gegen das Strafausmaß richtet, hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mangels Zuständigkeit den Schuldspruch in dieser Hinsicht keiner Überprüfung zu unterziehen. Es kann somit dahingestellt bleiben, ob der Bescheidspruch einer solchen Überprüfung standhalten würde. Es war also vom Vorliegen besonders gefährlicher Verhältnisse auszugehen, aufgrund der mangelnden Begründung hiefür konnte aber im Rahmen der Bestimmung des § 19 Abs.1 VStG mit einer Herabsetzung der Strafe vorgegangen werden, da die Art der besonders gefährlichen Verhältnisse von der Erstbehörde nicht erörtert wurde. Daß Geschwindigkeitsüberschreitungen allein, auch in einem beträchtlichen Ausmaß, keine besonders gefährlichen Verhältnisse darstellen, wird als bekannt vorausgesetzt.

Dem Berufungswerber muß die Bezahlung der nunmehr festgesetzten Geldstrafe ohne Beeinträchtigung seiner Lebensführung bzw. seiner Sorgepflichten zugemutet werden. Den von der Erstbehörde angenommenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen wurde in der Berufung nicht entgegengetreten, sodaß sie auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt wurden.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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