Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110958/2/Kl/Rd/Pe

Linz, 12.10.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung der x, vertreten durch Rechtsanwalt x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 25. Februar 2010, VerkGe96-203-2-2009, wegen einer Verwaltungsüber­tretung nach dem Güterbeförderungsgesetz  zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 8 und  63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 32 Abs.1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 25. Februar 2010, VerkGe96-203-2-2009, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG iVm Art.3 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.3.1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einen Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten verhängt, weil er als Unternehmer mit dem Sitz in x, x, am 26.8.2009 gegen 9.50 Uhr auf der Innkreisautobahn A8, Amtsplatz der Zollstelle Suben, Strkm 75,200, Gemeindegebiet Suben, mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen x und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen x, deren Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg überstiegen hat, Frachtführer: x, Lenker: x, welcher Staatsangehöriger eines Drittstaats (Staatsbürger­schaft: Türkei) ist, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (22.450 kg Maiskraftfutter) von Österreich mit einem Zielort in Deutschland (grenzüber­schreitender gewerblicher Güterkraftverkehr) durchgeführt hat, ohne dafür gesorgt zu haben, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderliche Fahrerbescheinigung mitgeführt wurde.  

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass es einen x nicht gebe, es gebe nur eine eingetragene Firma x. Dieser Umstand sei bereits mitgeteilt worden. In der Sache selbst wurde ausgeführt, dass die Firma x als unmittelbarer Beförderer für den Transport verantwortlich sei. Die Firma x habe einen Frachtführer beauftragt und sei sie für den Einsatz des Fahrerzeuges und den Einsatz des Fahrers nicht verantwortlich, zumal sie keinen Einfluss darauf habe. Im Übrigen beschäftige die Firma x keinen x. Des weiteren habe die Firma x auch keine Sattelzugmaschine mit dem Kennzeichen x, ebenso wenig einen Sattelauflieger mit dem Kennzeichen x. Dieses Fahrzeug gehöre der Firma x und werde dieses von der Firma x selbständig eingesetzt. Demzufolge sei auch die Firma x nicht für die Ausstellung von Fahrerbescheinigungen verantwortlich.       

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfällt gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

4. Folgender Sachverhalt liegt der Entscheidung zugrunde:

 

Aus der Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Ried im Innkreis ist ersichtlich, dass am 26. August 2009 um 9.50 Uhr auf der Innkreisautobahn A8, Autobahngrenzübergang Suben, Lkw-Ausreise, eine Kontrolle des Sattelkraftfahr­zeuges mit dem Kennzeichen x und x durchgeführt wurde. Im Zuge dieser Anhaltung konnte vom Lenker x keine Fahrerbescheinigung vorgewiesen werden, obwohl es sich um einen grenzüberschreitenden Güterverkehr mittels einer Gemeinschaftslizenz gehandelt hat und der Lenker Drittstaatsangehöriger ist. Sowohl der bei der Anhaltung vorgewiesene Frachtbrief als auch die vorgewiesene beglaubigte Abschrift der Gemeinschafts­lizenz lautet auf die Firma x. Die mitgeführten Zulassungsbescheinigungen lauten auf x.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 7. September 2009 wurde der x, die in der Anzeige angeführte Verwaltungsüber­tretung zur Last gelegt.  In der dazu ergangenen Stellungnahme vom 16. September 2009 verantwortete sich die x dahingehend, dass das genannte Fahrzeug nicht auf die Firma x zugelassen sei, der benannte Fahrer kein Beschäftigter der Firma sei und dass die Firma x einen Transportauftrag an die Firma x vergeben habe. Die Firma x sehe sich als falschen Empfänger der Aufforderung und ersuche um Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung an die Firma x. Unterfertigt wurde dieses Schreiben von x.

 

In der Folge erging eine Aufforderung zur Rechtfertigung an x, datiert mit 24. September 2009 und wurde nunmehr das Verwaltungsstrafverfahren gegen x abgeführt. Am 24. November 2009 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Schärding gegen  x ein Straferkenntnis erlassen, welches mit Berufung bekämpft wurde. Der Oö. Verwaltungssenat erließ nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 21. Jänner 2010 das Erkenntnis vom 10. Februar 2010, VwSen-110946/10/Kl/Pe, in welchem der Berufung stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis gegen x aufgehoben und das Verwaltungsstrafver­fahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt wurde. In Anlehnung an die Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates erließ die Bezirkshauptmannschaft Schärding nunmehr das Straferkenntnis vom 25. Februar 2010, VerkGe96-203-2-2009, adressiert an x, welches mit nunmehr vorliegender Berufung bekämpft wurde. 

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

 

Gemäß § 32 Abs.1 VStG ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.

 

Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2 und 3) vorgenommen worden ist.

 

5.2. Beschuldigter und somit Partei im gegenständlichen Strafverfahren ist die Firmenbezeichnung x. Gegen diese Firmenbezeichnung bzw gegen x richten sich die im Akt befindlichen Verfolgungshandlungen.

 

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass es sich bei Einzelunternehmungen um natürliche Personen handelt, sodass es als ausreichend anzusehen ist, gegen den "Inhaber" des Unternehmens als natürliche Person ein Verwaltungsstrafverfahren abzuführen. Einer Firma an sich kommt jedoch keine Rechtspersönlichkeit zu.

 

Gegenständlich ist daher Folgendes auszuführen:

Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt ist ersichtlich, dass die belangte Behörde am 7. September 2009 der x, eine Aufforderung zur Rechtfertigung zugestellt hat. Mit 16. September 2009 erfolgte eine Stellungnahme zur Aufforderung zur Rechtfertigung, welche neben der Firmenbezeichnung "x" von x unterzeichnet wurde. Es lag sohin eine Diskrepanz betreffend den Vornamen vor und wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, sich diesbezüglich mittels Verbesserungs­auftrag gemäß § 13 Abs.3 AVG Klarheit darüber zu verschaffen, in welcher Eigenschaft x gegenüber der Behörde aufgetreten ist bzw ob eine Vertretungsvollmacht vorliegt. Dieser Überprüfungsverpflichtung ist die belangte Behörde jedoch nicht nachgekommen und hat das nunmehr in Berufung gezogene Straferkenntnis, adressiert an x, erlassen.

 

Aufgrund des Einwandes anlässlich der Berufungserhebung, wonach keine "Person" x existiere und es sich lediglich um eine eingetragene Firmenbezeichnung handle, konnte vom Oö. Verwaltungssenat auf der Homepage der Firma x, konkret auf der Seite "Geschichte", eruiert werden, dass es sich bei x um den Firmengründer im Jahre 1900 handelt und dass mittlerweile x in vierter Generation den Betrieb führe. Das erlassene Straferkenntnis (adressiert an x unter gänzlicher Weglassung der Firmenbezeichnung) richtet sich sohin gegen eine schon länger nicht mehr existierende Person.

 

Das Verwaltungsstrafgesetz beinhaltet das Erfordernis des persönlichen Verschuldens. Das persönliche Verschulden ist gegenständlich jedoch nicht gegeben, da sich der Strafvorwurf gegen eine Firmenbezeichnung, sohin gegen keine natürliche Person gerichtet hat, wie dies im VStG gefordert ist.

 

Da x zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens - mangels Verfolgungs­handlung - Beschuldigter gemäß § 32 Abs.1 VStG geworden ist  und es sich bei x um eine schon lange nicht mehr existierende Person handelt, war vom Vorliegen eines "Nicht-Bescheides" - da es keinen Beschuldigten und sohin keinen Bescheidadressaten gab -, auszugehen.

 

Die eingebrachte Berufung war daher als unzulässig eingebracht zurückzuweisen. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

Beschlagwortung: Berufungswerber nicht existent, Nichtbescheid, keine Berufungslegitimation

 

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