Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165221/11/Ki/Kr

Linz, 15.10.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung, die sich ausschließlich auf Punkt 7) des angefochtenen Straferkenntnisses bezieht, des X, vertreten durch X vom 7. Juli 2010, (Datum des Poststempels)  gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 10. Juni 2010, VerkR96-3696-2009-BS/OJ, wegen einer Übertretung des KFG 1967 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 11. Oktober 2010 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis im Umfang der Berufung (Punkt 7) behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z.1 und 51 VStG

zu II.: § 66 Abs.1 VStG

 


 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis vom 10. Juni 2010, VerkR96-3696-2009-BS/OJ, hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung den Berufungswerber in Punkt 7) für schuldig befunden, er habe am 8. Mai 2009, 15.00 Uhr, in der Gemeinde Roßleithen, Landesstraße Freiland, B 138 bei Strkm. 61,700 von Richtung Windischgarsten kommend in Richtung Klaus, sich als Lenker des Motorrades Harley Davidson FXSTC, rot, Kennzeichen X, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des Motorrades maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass auf der linken Seite zwei Deckel, die die Schwungscheibe des Zahnriemenantriebes abdecken fehlten. Er habe dadurch § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.2 KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

 

1.2. Der Rechtsmittelwerber erhob durch seinen ausgewiesen Vertreter mit Schriftsatz vom 7. Juli 2010 (Datum des Poststempels) ausschließlich den Punkt 7) betreffend Berufung. Unter anderem bringt er vor, dass der an der Amtshandlung beteiligte Polizeibeamte X wahrheitsgemäß vor der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems am 12. April 2010 im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme angegeben habe, dass er einwandfrei feststellen konnte, dass die Abdeckung des Zahnriemens nicht dem Original entsprach. Durch diese Aussage sei eindeutig bestätigt, dass die Abdeckung vorhanden gewesen war. Weiters seien die Beweisfotos die angefertigt wurden nicht ausgefolgt und auch nicht der Anzeige beigeschlossen worden. Es wird beantragt den Punkt 7) des Straferkenntnisses aufzuheben und das Verfahren einzustellen.


 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 20. August 2010 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der
Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 11. Oktober 2010. An dieser Verhandlung nahmen der Berufungswerber und sein ausgewiesener Vertreter teil, die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Als Zeugen wurde der Meldungsleger, Herr X und der an der Amtshandlung beteiligte Polizeibeamte, Herr GrpInsp. X, einvernommen. Als verkehrstechnischer Amtssachverständiger wurde X vom Amt der Oö. Landesregierung beigezogen.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich nachstehender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Der Meldungsleger, Herr X, hat den zu beurteilenden Sachverhalt der nach dem Tatort zuständigen Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems mit Anzeige vom 10. Mai 2009 zur Kenntnis gebracht. Danach habe der Berufungswerber unter anderem die im Faktum 7) dargelegte Übertretung, nämlich er habe sich vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar gewesen sei, nicht davon überzeugt, dass das Kfz den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil auf der linken Seite zwei Deckel, die die Schwungscheibe des Zahnriemenantriebes abdecken, fehlten, begangen.


 

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat zunächst gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung (VerkR96-5615-2009 vom 12. Mai 2009) erlassen, welche von diesem beeinsprucht wurde. In weiterer Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems den Akt gemäß § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung abgetreten.

 

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch Einvernahme der beiden Polizeibeamten, hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung letztlich das nunmehr in Punkt 7) angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung verweist der Vertreter des Berufungswerbers darauf, dass im Zuge der Amtshandlung Fotos gemacht wurden, diese sind aber von den Polizeibeamten nicht herausgegeben worden. Der Meldungsleger sei bereits beim Gemeindeamt Klaus an der Pyhrnbahn einvernommen worden, dabei soll ihm der Akt rechtswidrig zur Verfügung gestellt worden sein. Der Berufungswerber erklärt, dass er mit seinem Motorrad in Fahrtrichtung Linz unterwegs war, als ihm ein Polizeifahrzeug zunächst entgegen kam. Dieses hat dann offensichtlich gewendet und sei ihm ca. 3 km nachgefahren und die Beamten haben ihn dann schließlich angehalten und es wurde eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt. Die Abdeckung sei zum Zeitpunkt der Anhaltung im Original am Motorrad angebracht gewesen.

 

Der an der Amtshandlung mitwirkende Polizeibeamte, Herr X, gab bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme an, dass er sich an den Vorfall nur mehr schemenhaft erinnern könne. Ob die Abdeckung gänzlich fehlte oder nur teilweise vorhanden war, könne er heute nicht mehr sagen, auf alle Fälle habe man den Riemen gesehen. Normalerweise sei der gesamte Bereich so abgedeckt, dass man den Riemen nicht sehen könne. In welcher Länge der Riemen zu sehen gewesen sei, könne er heute nicht mehr sagen. Er habe damals die Amtshandlung abgesichert, Fotos angefertigt und diese dann seinem Kollegen, Herrn X, übergeben.

 

Der Meldungleger, Herr X, gab bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme an, dass er sich an den Vorfall noch teils, teils erinnern kann. Die Fotos habe er bedauerlicher Weise gelöscht, da er im Rahmen einer Schulung auf die datenschutzrechtliche Problematik hingewiesen wurde. Er werde in Zukunft die Fotos sofort ausdrucken, damit die Beweismittel erhalten bleiben. Es könne auch sein, dass möglicherweise ein anderer Deckel an dem Motorrad angebracht gewesen war. Wie viel man nun konkret vom Zahnriemen gesehen hat, könne er nicht mehr sagen, auf jeden Fall war kein Originaldeckel angebracht gewesen und es bestand eine Gefährdung, daher habe er auch die Anzeige erstattet.

 

Der verkehrstechnische Sachverständige stellte fest, dass wenn gar keine Abdeckung vorhanden gewesen wäre bzw. der Riemen tatsächlich frei laufen würde, dies ein entsprechend schwerer technischer Mangel wäre. Sollte jedoch die Abdeckung vorhanden gewesen sein und beispielsweise lediglich die Gitter gefehlt haben, so ist diese Änderung aus sicherheitstechnischer Sicht insofern bedenklich, dass bei Stillstand des Fahrzeuges unter laufenden Motor etwa ein Kind hineingreifen könnte. Andere Gefahren wären grundsätzlich nicht vorhanden.

 

Der bei der mündlichen Berufungsverhandlung vorgezeigte Abdeckdeckel, welcher ein Gegenlager für die Aufnahme einer Welle enthält, müsste angebracht gewesen sein, da dieses Gegenlager notwendig ist, um das Motorrad in Betrieb zu nehmen. Es könne auch durchaus möglich sein, dass auch ein anderer Deckel, der eine entsprechende Lagerstelle enthält angebracht war.

 

Der Berufungswerber selbst erklärte, dass er seit 15 Jahren mit Motorrädern unterwegs sei und ihm "selbst nicht gut wäre", wenn keine ordnungsgemäße Abdeckung vorhanden wäre.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 45 Abs.1 Z.1 VStG hat die Behörde von der Einleitung bzw. von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Im gegenständlichen Fall wurden die Beweisfotos, aus für den Unabhängigen Verwaltungssenat der Landes Oberösterreich unerklärbaren Gründen, sofort gelöscht. Da sich auch die beiden an der Amtshandlung beteiligten Polizeibeamten nicht mehr genau an die genauen Tatsachen erinnern können und kein weiterer Beweis zur Verfügung steht muss festgestellt werden, dass der dem Berufungswerber im Punkt 7) zur Last gelegte Tatbestand nicht mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit als erwiesen angesehen werden kann.

 

Andere Hinweise oder Beweise, dass der Berufungswerber tatsächlich keine Originalabdeckung bzw. überhaupt keine Abdeckung an dem tatgegenständlichen Motorrad angebracht gehabt hatte sind nicht hervorgekommen, weshalb jedenfalls nach dem Grundsatz "in dubio pro reo", der Berufung im Punkt 7) Folge gegeben werden muss und unter gleichzeitiger Behebung des Punktes 7) des Straferkenntnisses das Verwaltungsverfahren einzustellen ist.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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